Mischumsätze

Autor: Stephan Schröder

Eine weitere Beschränkung des Vorsteuerabzugs gilt für Unternehmer, die aus unterschiedlichen Einkunftsarten Umsätze erzielen, § 15 Abs. 4 UStG (sog. Mischumsätze).

Danach ist der Vorsteuerabzug auf den Teil der Umsatzsteuer beschränkt, in dem die steuerpflichtigen Umsätze zu den nicht steuerpflichtigen Umsätzen stehen, was auch durch Schätzung ermittelt werden kann. In der Regel werden Verhältnissätze von 75 zu 25, 50 zu 50 oder 25 zu 75 angenommen. Wenn also beispielsweise 25 % des Gesamtumsatzes des Unternehmers auf nicht steuerpflichtige Umsätze entfallen, kann er 75 % der Vorsteuer in Abzug bringen; die verbleibenden 25 % hat er selbst zu tragen.

Für den sonach nicht abzugsfähigen Anteil der Mehrwertsteuer gelten daher die Grundsätze entsprechend, wie sie im vorstehenden Teil 6.1.5.3 für privat genutzte Fahrzeuge dargestellt worden sind.