Autor: Chirstian Sitter |
Die Kosten für einen technischen Sachverständigen oder eine technische Sachverständigenorganisation werden vom Rechtsschutzversicherer nach § 5 Abs. 1f aa ARB 2012 unter folgenden Voraussetzungen übernommen, ohne dass eine gerichtliche Beauftragung vorliegen muss:
in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, |
bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, |
die Kosten eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers (§ 5 Abs. 1f bb ARB 2012). |
Zu erstatten ist die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB.
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