Autor: Chirstian Sitter |
Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Erteilung der Deckungszusage ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versicherungsgemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht (§ 3a Abs. 1b ARB 2012), oder weil in den Fällen des § 3a Abs.1a ARB 2012 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
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