Vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln

Autor: Chirstian Sitter

Das Maß des Verschuldens hat in zweierlei Hinsicht Einfluss auf die Kostenerstattungsverpflichtung. - Gemäß § 81 VVG entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Für die Rechtsschutzversicherung ist dies durch die ARB dahingehend modifiziert, als eine Vorsatztat auch dann gedeckt ist, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt (§ 2 Buchst. j) ARB 2012); bei einer mit Strafe bedrohten Handlung, die den Tatbestand der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift betrifft, schadet auch grobe Fahrlässigkeit nicht (nur Vorsatztaten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen - § 3 Abs. 5 ARB 2012).