Autor: Chirstian Sitter |
Gemäß § 5 Abs. 1h ARB 2010 umfasst der Versicherungsschutz auch die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Mandant als Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. Das gilt nach dem im vorstehenden Teil Gesagten jedoch im Bereich der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche nur für den Fall, dass der Mandant diese Ansprüche aktiv geltend macht. Eine Kostenerstattungsverpflichtung entsteht in der Praxis ferner nur dann, wenn der Mandant als Kläger in einem Unfallprozess ganz oder teilweise unterliegt.
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