Obliegenheiten

Autor: Chirstian Sitter

Für die Erstattung eigener wie fremder Kosten durch den Rechtsschutzversicherer gilt weiter, dass diese durch Risikoausschlüsse oder Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in Frage gestellt sein kann, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor Gesagten Deckung gegeben ist.

Die vertraglichen Obliegenheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) und den Bedingungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), in dem die Vorschrift des § 28 VVG sich mit Obliegenheiten beschäftigt. Gesetzliche Obliegenheiten ergeben sich aus den §§ 19 ff. VVG.

Die bisherige Bestimmung des § 6 VVG a.F., in dem die Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt eines Versicherungsfalls geregelt wurden, ist durch die Neuregelung in § 28 VVG zum 01.01.2008 entschieden verändert worden.