Autor: Chirstian Sitter |
Im Bereich der Schadensregulierung sind Honorarvereinbarungen selten. Dennoch soll der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass der Rechtsschutzversicherer in einem solchen Fall das Vereinbarungshonorar nicht übernehmen muss, sondern insoweit nur den Betrag erstattet, der bei Abrechnung der gesetzlichen Vergütung, also nach RVG angefallen wäre (§ 5 Abs. 3a ARB 2012).
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