Vergleich

Autor: Chirstian Sitter

Besonders häufig gibt es Erstattungsprobleme beim Vergleichsabschluss.

Eine Kostenübernahmeverpflichtung besteht zunächst insoweit nicht, als

der Abschluss eines Vergleichs nach der Rechtslage nicht erforderlich war, insbesondere ein Anerkenntnis hätte erfolgen müssen,

und - was insbesondere in der Praxis häufig übersehen wird - wenn die Verteilung der Kosten nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in der Hauptsache entspricht.

Nach § 5 Abs. 3b ARB 2012 trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn die vom Verhältnis der Hauptsache abweichende Kostenregelung des Vergleichs vom Gericht vorgeschlagen worden war. In diesem Fall, aber auch nur in diesem, sollte der Vergleich nur unter Widerruf abgeschlossen werden und eine Abstimmung mit dem Rechtsschutzversicherer erfolgen.

Gleiches gilt dann, wenn der Prozessgegner eine Widerklage erhebt oder Aufrechnung - insbesondere Hilfsaufrechnung (die bekanntlich zu einer Streitwerterhöhung führen kann) - erklärt, und zwar jedenfalls dann, wenn für den Gegenstand der Widerklage oder der Gegenaufrechnung kein Versicherungsschutz besteht (§ 3 Abs. 2a ARB 2012).