Autor: Stephan Schröder |
Eine nach dem Unfall verbliebene Arbeitskraft muss grundsätzlich zur Minderung des Verdienstausfallschadens eingesetzt werden. Der Unfallgeschädigte ist verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls entfällt (OLG Schleswig, Urt. v. 09.01.2014 -
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