Wertminderung und Mehrwertsteuer

Autor: Stephan Schröder

Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte kann nach dem schadenrechtlichen Bereicherungsverbot die Wertminderung nur netto ersetzt verlangen. Die gesetzliche Regelung, wonach Umsatzsteuer zu erstatten ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, steht dem nicht entgegen, da es sich um eine Frage der tatsächlichen Schadenhöhe handelt (AG Wipperfürth, Urt. v. 10.07.2020 - 9 C 19/20, VersR 2020, 1314; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.08.2019 - 39 C 107/19, VersR 2020, 179). Die gegenteilige Ansicht vertritt beispielsweise das AG München (Urt. v. 26.09.2022 - 336 C 1795/22, DAR 2022, 700): Auch beim Vorsteuerabzugsberechtigten ist der ermittelte Wert, der merkantilen Wertminderung ohne Abzug von Mehrwertsteuer zu erstatten. Mit einer Entscheidung des BGH zu diesem Thema ist in Kürze zu rechnen. Ein Verfahren ist mit dem Aktenzeichen VI ZR 188/22 bereits anhängig.