42.6 Beteiligte

Autor: Götsche

Das Gericht hat die in § 219 FamFG Genannten zu beteiligen:

1.

die Ehegatten,

2.

die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

3.

die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

4.

die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

Die Beteiligung weiterer Personen/Stellen kann (was aber nur ausnahmsweise der Fall sein wird) aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG folgen. Betreffs der zur Insolvenzmasse zählenden Versorgungen (vgl. dazu Teil 4.2.8) muss der Insolvenzverwalter am Verfahren des VA (natürlich nicht am Scheidungsverfahren als solches) beteiligt werden (BGH v. 10.06.2021 - IX ZR 6/18, FamRZ 2021, 1357; a.A. OLG Brandenburg - 3. Familiensenat - v. 03.11.2014 - 3 UF 81/14, NJW-RR 2015, 386 m.w.N.). Ein ausländischer Versorgungsträger ist dagegen nicht gem. § 7 Abs. 2 FamFG an dem Verfahren über den VA zu beteiligen. Allein der Umstand, dass ausländische Versorgungsträger zur Sachverhaltsaufklärung vom Familiengericht konsultiert oder sonst angehört werden, ändert daran nichts (§ 7 Abs. 6 FamFG; vgl. OLG Brandenburg v. 08.07.2020 - 15 UF 66/20, FamRZ 2021, 593).

Rechte und Pflichten

Mit der Beteiligtenstellung sind folgende Rechte/Pflichten verbunden (HK-VersAusgl/Götsche, 3. Aufl. 2018, § 219 FamFG Rdnr. 16):

die Einholung von Auskünften bei dem Beteiligten;

die Mitteilung über eingeholte Auskünfte an die übrigen Beteiligten;