Autor: Götsche |
Das Gericht hat die in § 219 FamFG Genannten zu beteiligen:
1. | die Ehegatten, |
2. | die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, |
3. | die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und |
4. | die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten. |
Die Beteiligung weiterer Personen/Stellen kann (was aber nur ausnahmsweise der Fall sein wird) aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG folgen. Betreffs der zur Insolvenzmasse zählenden Versorgungen (vgl. dazu Teil 4.2.8) muss der Insolvenzverwalter am Verfahren des VA (natürlich nicht am Scheidungsverfahren als solches) beteiligt werden (BGH v. 10.06.2021 - IX ZR 6/18, FamRZ 2021, 1357; a.A. OLG Brandenburg - 3. Familiensenat - v. 03.11.2014 - 3 UF 81/14, NJW-RR 2015, 386 m.w.N.). Ein ausländischer Versorgungsträger ist dagegen nicht gem. § 7 Abs. 2 FamFG an dem Verfahren über den VA zu beteiligen. Allein der Umstand, dass ausländische Versorgungsträger zur Sachverhaltsaufklärung vom Familiengericht konsultiert oder sonst angehört werden, ändert daran nichts (§ 7 Abs. 6 FamFG; vgl. OLG Brandenburg v. 08.07.2020 -
Mit der Beteiligtenstellung sind folgende Rechte/Pflichten verbunden (HK-VersAusgl/Götsche, 3. Aufl. 2018, § 219 FamFG Rdnr. 16):
die Einholung von Auskünften bei dem Beteiligten; |
die Mitteilung über eingeholte Auskünfte an die übrigen Beteiligten; |
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