Ob das Versteigerungsverfahren aufzuheben oder "nur" einzustellen ist, entscheidet sich nach dem jeweiligen Verfahrenshindernis, das der Fortsetzung der Versteigerung entgegensteht. Allgemein ist festzuhalten, dass regelmäßig die Verfahrenseinstellung, verbunden mit der Auflage an den Gläubiger, binnen einer zu setzenden Frist dem Gericht die Beseitigung des Hindernisses nachzuweisen, einer unmittelbaren Aufhebung des Verfahrens vorgeht (siehe Teil 7/7.9.2). Nur dort, wo eine Beseitigung des Hindernisses nicht in Betracht kommt oder wo das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt (vgl. § 776 ZPO), ist das Verfahren sofort aufzuheben, wobei aber dem Gläubiger zunächst rechtliches Gehör zu gewähren ist.
Wirksam wird die Aufhebung des Verfahrens grundsätzlich mit Erlass des entsprechenden Beschlusses (vgl. BGHZ 66, 394). Dies gilt auch für den Fall der Antragsrücknahme (BGH, Beschl. v. 10.07.2008 - V ZB 130/07). Die Verfahrensaufhebung führt u.a. zum Wegfall der Beschlagnahme, die auch dann nicht wiederauflebt, wenn der Beschluss im Rechtsmittelverfahren beseitigt wird. Um Rechtsverluste zu vermeiden, sollte das Versteigerungsgericht deshalb die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von dessen Rechtskraft abhängig machen (vgl. KG, MDR 1966,
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