Autor: Wilhelm |
In der Rangklasse 1 werden die Ausgaben des die Zwangsverwaltung betreibenden oder mitbetreibenden Gläubigers zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstücks aus dem Versteigerungserlös erstattet (z.B. Reparatur, Sanierung, Versicherungsbeiträge). Vorschüsse auf die Verwaltervergütung bei der Zwangsverwaltung eines Wohnungs- oder Teileigentums sind nur zu berücksichtigen, wenn die Zwangsverwaltung notwendig war, um das Objekt für die Zwangsversteigerung zu erhalten oder zu verbessern (BGH v. 10.04.2003 - IX ZR 106/02).
Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Erhaltungs- bzw. Verbesserungsaufwendungen:
die Aufwendungen müssen während der Dauer der Zwangsverwaltung, nicht etwa schon vorher, gemacht worden sein; | |
der bzw. die Gläubiger dürfen Ersatz für ihre Aufwendung nicht bereits in der Zwangsverwaltung erhalten haben ("Vorschusserstattung", siehe Teil 7/8.6.2); | |
die Zwangsverwaltung muss bis zum Zuschlag im Versteigerungsverfahren fortgedauert haben; | |
der Erstattungsanspruch muss rechtzeitig, d.h. gem. § 37 Nr. 4 ZVG spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet werden. |
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