Das müssen Sie als Anwalt zur Beschlagnahme eines Grundstücks wissen

Zahlt ein Schuldner nicht, verfügt jedoch über Immobilienvermögen, kann auf Antrag des Gläubigers die Zwangsversteigerung angeordnet werden. Liegen sämtliche Voraussetzungen vor wie etwa ein vollstreckbarer Titel oder ein Duldungstitel, der Nachweis über die erfolgte Zustellung dieses Titels und ein Zeugnis über die Eigentümerstellung des Schuldners (§ 17 Abs. 2 ZVG) ergeht ein sogenannter Anordnungsbeschluss. Dessen Zustellung hat weitreichende Folgen hinsichtlich der Beschlagnahme des entsprechenden Grundstücks. Erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen alles, was Sie zur Beschlagnahme eines Grundstücks wissen müssen.

Beschlagnahmewirkung des Anordnungsbeschlusses im Bezug auf ein Grundstück

Die Anordnung der Versteigerung wirkt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 ZVG). Wirksam wird diese Beschlagnahme mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner bzw. mit dem früheren Eingang des Ersuchens um Eintragung des Versteigerungsvermerks beim Grundbuchamt (§ 22 ZVG). Die Beschlagnahme bewirkt ein relatives Verfügungsverbot gem. § 23 ZVG, §§ 135, 136 BGB.

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Wirkung der Beschlagnahme eines Grundstücks

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots, worunter auch ein Belastungsverbot zu verstehen ist. Diese Verbote wirken jedoch nur relativ, d.h. nur zugunsten des oder der betreibenden Gläubiger (§§ 135, 136 BGB), wobei für jeden der betreibenden Gläubiger auf dessen Beschlagnahmezeitpunkt abzustellen ist. In § 23 Abs. 2 ZVG ist der Schutz Dritter bei Verfügungen, die nach der wirksamen Beschlagnahme vorgenommen werden, geregelt. Die Wirkung des § 23 ZVG betrifft jedoch nur Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren, die auf Antrag eines Vollstreckungsgläubigers angeordnet werden.

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Umfang der Beschlagnahme des Grundstücks

Außer dem Grundstück und seinen (wesentlichen und nichtwesentlichen) Bestandteilen werden nach § 865 Abs. 1 ZPO und § 20 Abs. 2 ZVG diejenigen Gegenstände von der Beschlagnahme erfasst, auf welche sich eine Hypothek erstreckt (vgl. §§ 1120 ff. i.V.m. §§ 93 ff. BGB). Eingeschränkt wird der Umfang der Beschlagnahme durch § 21 ZVG, wonach Miet- und Pachtzinsen nicht betroffen und land- bzw. forstwirtschaftliche Erzeugnisse nur soweit umfasst werden, als diese noch mit dem Boden verbunden sind oder Zubehör des Grundstücks darstellen (z.B. Saatgut). Die mit der Anordnung einer Zwangsverwaltung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich dagegen sowohl auf die Miet- und Pachtzinsansprüche als auch auf die genannten Erzeugnisse (§ 148 Abs. 1 ZVG)

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