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Die einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren (§ 85 Abs. 2 ArbGG) – hierauf kommt es an für AnwältInnen

Sobald ein Rechtsstreit im Beschlussverfahren und zudem nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgetragen wird, so stehen AnwältInnen vor der Besonderheit, gleich zwei prozessuale Sonderfälle zu beachten bei der Rechtsberatung ihres Mandanten. Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG wurde dieser Doppelung bereits begegnet, so wurde auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes – die einstweilige Verfügung vorgesehen. Inwieweit ist die ZPO auf die einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren übertragbar?

Die von uns für Sie bereitgestellten Fachartikel bieten ein breites Spektrum an Informationen über die einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren.

Zusätzlich extra für Sie: die relevanteste Rechtsprechung zur einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren!

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren – das sind die Grundlagen

Der Gesetzgeber hat gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG den Erlass einstweiliger Verfügungen auch im Beschlussverfahren für zulässig erklärt. Hierzu sind die Vorschriften der ZPO heranzuziehen, soweit keine vorrangigen Maßgaben gelten, die einzig dem Beschlussverfahren (und nicht dem Urteilsverfahren) zugewandt sind. Beispielsweise hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren zwingend unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu erfolgen, sodass § 944 ZPO gerade nicht gilt.

Im Anschluss zeigt unser Fachartikel Ihnen alle weiterführenden Grundinformationen über die einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren auf!

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LAG Hamm, Beschluss vom 10.10.2005 – 10 TaBV 102/05

Der Umfang bzw. der Aufwand einer anwaltlichen Tätigkeit ist grundsätzlich keine Richtschnur für den Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. Dessen vorangestellt hat das LAG Hamm beschlossen, dass bei einstweiligen Verfügungen, betreffend die vorläufige Unterlassung von Betriebsänderungen, das Interesse des Betriebsrats im Fokus steht; seine in § 111 Satz 1 BetrVG festgesetzten Informationsansprüche sind zu wahren. Hiernach soll die Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG herangezogen werden bei der Festsetzung des Gegenstandswerts.

Der vollständige Beschluss des LAG Hamm ist nur einen Klick von Ihnen entfernt!

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LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.09.2002 – 2 Ta 93/02

Ein Rechtsstreit, der im Beschlussverfahren geführt wird zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber über die Größe des Betriebsrats – bezugnehmend auf die Anzahl der zu wählenden Mitglieder – wird der festzusetzende Gebührenstreitwert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO bestimmt. Sofern aufgrund einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist dieser Wert auf ein Drittel zu reduzieren, ungeachtet der Anzahl der Betriebsratsmitglieder.

Lesen Sie jetzt die Gesamtfassung des LAG-Beschlusses, Schleswig-Holstein!

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