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Das Beschlussverfahren im Arbeitsrecht – wichtige Infos für FachanwältInnen

Oftmals besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine Streitigkeit, die es vor einem Gericht zu klären gilt. Es besteht die Möglichkeit, in ein Beschlussverfahren oder in ein Urteilsverfahren einzutreten. Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren erfasst die gemäß § 2a Abs. 1 ArbGG aufgelisteten Streitigkeiten. Unsere anschließenden Fachartikel beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Beschlussverfahren im Arbeitsrecht: Wie gestaltet sich der Ablauf des Beschlussverfahrens? Wodurch unterscheidet sich das Beschlussverfahren vom Urteilsverfahren? Wie steht das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz?

Lesen Sie jetzt weiter und lassen Sie sich außerdem nicht entgehen: unsere auf Ihren Praxisalltag zugeschnittenen Muster zum bequemen Download!

Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – erste rechtliche Schritte

Dem Beschlussverfahren vorgeschaltet ist eine Eintrittsphase, die eine Beteiligung des Betriebsrats und der Prozessbevollmächtigten impliziert. Der ordnungsgemäße Betriebsratsbeschluss über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist ein notwendiger Schritt, um den Betriebsrat mit Vertretungsmacht innerhalb des Beschlussverfahrens auszustatten. Leidet der Beschluss unter einem formellen Fehler oder ist er aus sonstigen Gründen nicht wirksam zustande gekommen, so mangelt es an dem erforderlichen Prozessrechtsverhältnis. Es ist jedoch möglich, die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses durch einen späteren ordnungsgemäßen Beschluss zu heilen.

Im Anschluss erfahren Sie alles Weitere über die Vorbereitung des Beschlussverfahrens!

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Beschlussverfahren – Abgrenzung zum Urteilsverfahren (§ 80 i.V.m. § 2a ArbGG)

Das Beschlussverfahren und das Urteilsverfahren – beides gerichtliche Verfahren – sind prozessual grundverschieden. Sie stehen folgerichtig in einem Exklusivverhältnis zueinander, schließen sich also gegenseitig aus. Die Arbeitsgerichte sind beim Beschlussverfahren ausschließlich für kollektivrechtliche Rechtsstreits zuständig. Die Wesensverschiedenheit der beiden Verfahren kommt bereits durch abweichende Begrifflichkeiten zum Ausdruck. In diesem Sinne zieht das Beschlussverfahren die Verwendung „Beteiligte“ den im Urteilsverfahren genannten „Parteien“ vor.

Wenn Sie an weiterführenden Auskünften zum Beschlussverfahren und den Unterschieden zum Urteilsverfahren interessiert sind, lesen Sie jetzt unseren anschließenden Fachartikel.

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Beschlussverfahren: Welche Vorschriften für das Urteilsverfahren sind übertragbar?

Der Gesetzgeber hat mit § 80 Abs. 2 ArbGG eine Verweisnorm aufgestellt, die partiell auf die ZPO deutet. Hierbei haben die Gesetze der ZPO allerdings den Besonderheiten des Beschlussverfahrens zu weichen. Diesem Grundsatz getreu wird die Zivilprozessordnung lediglich auf das Beschlussverfahren angewendet, soweit keine vorrangigen Sondervorschriften existieren.

Hier gewinnen Sie mehr Informationen über die Anwendbarkeit der Vorschriften für das Urteilsverfahren auf das Beschlussverfahren.

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Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO)

§ 126 InsO gibt Insolvenzverwaltern die Möglichkeit, die Kündigung eines Arbeitnehmers auf ihre soziale Rechtfertigung hin in einem Beschlussverfahren überprüfen zu lassen. Der Insolvenzverwalter stellt dann beim Arbeitsgericht den Antrag, festzustellen, dass die Kündigung eines konkreten Arbeitnehmers aufgrund dringender betrieblicher Umstände rechtmäßig ist. Die Vorschrift des § 126 InsO dient der Lückenschließung für alle Fälle der betriebsbedingten Kündigung, die an einem Interessensausgleich gescheitert sind. Gründe für dieses Scheitern beruhen in erster Linie auf einem nicht existenten Betriebsrat.

Der nachfolgende Fachbeitrag erläutert die hieran anknüpfenden Fragen zum kündigungsspezifischen Beschlussverfahren.

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Beschlussverfahren: Das sind die wichtigsten Anträge (Muster)

Im Folgenden haben wir in unserem Muster zum sofortigen Download die praxisträchtigsten Anträge für Sie bereitgestellt.

Klicken Sie jetzt weiter und machen sich die vorformulierten Anträge u.a. zur Geschäftsführung des Betriebsrats sowie zur Kostenerstattung in Zusammenhang mit dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu eigen!

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