Der Beschuldigte sieht sich im Ermittlungsverfahren oft den behördlichen Maßnahmen ausgesetzt, ohne dass er diesen etwas entgegensetzen kann. Daher sind die Beschuldigtenrechte im Besonderen wichtig, um den Adressaten der Ermittlungshandlungen vor unrechten Vorgängen zu schützen. So ist es die Aufgabe des Rechtsbeistandes hier dafür zu Sorgen, dass der Beschuldigte über all seine Rechte Kenntnis erlangt und beraten wird, wann er von einem seiner Rechte Gebrauch mahen sollte.
Personen, die Bestandteil einer strafrechtlichen Ermittlung werden können sowohl als Zeuge, Verdächtiger oder Beschuldigter gehandhabt werden, soweit ein Tatverdacht gegen sie vorliegt. Diese Unterscheidung ist essentiell wichtig für die Anwendung verschieden intensiver Ermittlungsmaßnahmen, können aber auch zu Rechten führen, die beispielsweise der Beschuldigte erhält. Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen Zeuge, verdächtiger und Beschuldigter ist dabei der Willensakt der Strafverfolgungsbehörde. Lesen Sie hier mehr.
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Der Begriff des Beschuldigten findet sich quer durch die StPO, dennoch gibt es keine Legaldefinition für den Beschuldigtenbegriff. Wird jemand als Beschuldigter gehandelt, so ergeben sich daraus sowohl Rechte, als auch neue Möglichkeiten für Ermittlungsmaßnahmen. Lesen Sie hier alles, was Sie über die Beschuldigtenrechte wissen müssen.
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Die Beschuldigtenrechte stehen nur dem Beschuldigten zu. Dies stellt jedoch ein Problem dar, wenn, beispielsweise in Vernehmungen, bereits nicht im Vorhinein geklärt wurde, ob der Adressat einer Maßnahme als Beschuldigter gilt. So könnte beispielsweise ein Vernommener der nicht als Beschuldigter gilt, aber als solcher vernommen wird und nicht über seine Rechte vor Vernehmungsbeginn aufgeklärt wurde dies später nicht geltend machen. Diese Umgehung der Beschuldigtenrechte wird in dieser BGH-Entscheidung thematisiert.
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