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Die Eingliederungshilfe im Seniorenrecht: Alles Wichtige für die Fallbearbeitung!

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Ermöglichung der individuellen Lebensführung und die Förderung der Teilhabe an der Gesellschaft. Dabei ist eine Kenntnis der im seniorenrechtlichen Zusammenhang bedeutsamen Leistungen und deren Form im Einzelfall von besonderer Wichtigkeit.

Prüfen Sie mithilfe unserer Checkliste, ob ein Anspruch auf diese Leistungen überhaupt besteht. Erfahren Sie auch, welche verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Bereich der Eingliederungshilfe bestehen und wie es um das Verhältnis der Eingliederungshilfe zu anderen Rechtsbereichen steht, erläutert an einem Fallbeispiel.

Checkliste für den Anspruch auf Eingliederungshilfe

Prüfen Sie, ob ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht. Unsere Checkliste hilft Ihnen bei der Berücksichtigung aller relevanten Aspekte für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Eingliederungshilfe. 

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Antrag auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe

Hier erhalten Sie ein Muster zum Antrag auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe.

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Leistungen der Eingliederungshilfe im Seniorenrecht

Die Eingliederungshilfe hat nach § 90 Abs. 1 SGB IX die Aufgabe, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern. Daraus ergibt sich ein breites Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe. Im seniorenrechtlichen Zusammenhang bedeutsamen Leistungen der Eingliederungshilfe sind die medizinische Rehabilitation sowie die Leistung der sozialen Teilhabe. Lesen Sie im folgenden Beitrag mehr dazu.

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Leistungsformen der Eingliederungshilfe

Gemäß § 105 SGB IX werden die Leistungen der Eingliederungshilfe als Sach-, Geld-, oder Dienstleistungen erbracht. Allerdings ist deren Anwendungsbereich abschließend auf die in § 116 Abs. 1 SGB IX genannten Leistungen begrenzt. Lesen Sie im folgenden Beitrag, welche Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsformen der Eingliederungshilfe bestehen.

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Wunsch- und Wahlrecht bei Eingliederungshilfe

Das in § 8 SGB IX normierte für alle Rehabilitationsträger geltende Wunsch- und Wahlrecht wird für den Bereich der Eingliederungshilfe in § 104 SGB IX präzisiert und ist damit auch lex specialis gegenüber dem allgemeinen Wunsch- und Wahlrecht aus § 33 SGB I. Wünschen der Anspruchsberechtigten auf Eingliederungshilfe ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Erfahren Sie in hier, wann ein Wunsch im Falle der Eingliederungshilfe angemessen ist, bzw. wann nicht.

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Nachranggrundsatz/Verhältnis der Eingliederungshilfe zu anderen Rechtsbereichen

Der Gesetzgeber hält für die steuerfinanzierten Eingliederungshilfeleistungen auch nach der Überführung aus der Sozialhilfe im SGB XII in das SGB IX am Nachrangprinzip grundsätzlich fest. Er hat daher den Nachranggrundsatz normiert und in § 91 SGB IX weitere Regelungen zum Verhältnis der Eingliederungshilfe zu anderen Rechtsbereichen getroffen. Erfahren Sie in diesem Beitrag alles Wichtige über den Nachranggrundsatz der Eingliederungshilfe und das Verhältnis der Eingliederungshilfe zu anderen Rechtsbereichen.

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Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Der Gesetzgeber hat im Verfahrensrecht für den Bereich der Eingliederungshilfe verschiedene spezielle Regelungen vorgesehen, die nicht für die übrigen Rehabilitationsträger gelten. Diese betreffen im Bereich der Eingliederungshilfe das Antragserfordernis, die Bestimmung und Zuständigkeit des leistenden Trägers sowie das Gesamtplanverfahren. Welche dies konkret sind, wird in diesem Beitrag dargestellt.

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Fallbeispiel: Eingliederungshilfe bei Behinderung

Häufig liegt in den Fällen, in welchen eine Eingliederungshilfe in Form von Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen begehrt wird, gleichzeitig eine hohe Pflegebedürftigkeit vor. Das daraus resultierende Nebeneinander von Ansprüchen auf Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IX einerseits und Pflegeleistungen nach dem SGB XI andererseits macht die anwaltliche Beratung komplex. Erfahren Sie im folgenden Beitrag alles Wichtige über das Verhältnis von Eingliederungshilfe und Pflegeleisetungen, erläutert anhand eines anschaulichen Fallbeispiels.

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