Muss Ihr Mandant eigene Altersarmut in Kauf nehmen, um Elternunterhalt leisten zu können?

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Ihr Mandant soll für die Heimkosten seiner pflegebedürftigen Mutter aufkommen und fühlt sich finanziell überfordert. Er macht sich Sorgen, dass durch den Elternunterhalt für seine eigene Altersvorsorge nichts mehr übrig bleibt oder er sein Eigenheim verkaufen muss. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass Altervorsorgevermögen beim Elternunterhalt grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Auf dieser Seite finden Sie alles zum Thema.

So berechnen Sie das abzugsfähige Vermögen für die Altersvorsorge beim Elternunterhalt! (Einführung)

Grundsätzlich sind die erwachsenen Kinder auch gehalten, in wirtschaftlich vertretbarer Weise ihr Vermögen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ihrer Eltern einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2002 - XII ZR 266/99, FamRZ 2002, 1698). Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des eigenen Vermögens ergeben sich jedoch daraus, dass das Kind seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht - und zwar nicht nur den augenblicklichen Unterhalt, sondern auch den im eigenen Alter.

Auf dieser Seite finden Sie neben den Berechnungsgrundlagen für Altersvorsorgevermögen beim Elternunterhalt auch ein Rechenbeispiel und hilfreiche Praxistipps.

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BGH - Urteil vom 30.08.2006: Angemessener Umfang der eigenen Anlagen zur Altersvorsorge beim Elternunterhalt

a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht.

b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe.

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BGH - Beschluss vom 07.08.2013: Handelt es sich beim Eigenheim um Altersvorsorgevermögen?

Leitsatz: a) Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.

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