Häufig möchten Mandanten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auch eine Schenkung von Grundstücken vornehmen. Deshalb müssen Sie als Anwalt/ Anwältin die steuerrechtlichen Aspekte der Schenkung von Grundstücken im Blick haben. Auf diesen Seiten haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Schenkungsteuer bei Grundstücken zusammengestellt. Profitieren Sie von unseren anschaulichen Mandatssituationen und praktischen Mustervorlagen, ergänzt durch die relevante aktuelle Rechtsprechung zum Thema!
Die vorweggenommene Erbfolge unterliegt dem schenkungsteuerlichen Zugriff. Zu berücksichtigen sind Fragen der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer. Nur komplett unentgeltliche Übertragungen unter Verwandten sind grunderwerbsteuerfrei. Erfahren Sie in diesem Fachbeitrag über die vorweggenommene Erbfolge alles Relevante über die Schenkungsteuer im Falle der Übertragung von Grundstücken und wie deren Wert zu berechnen ist. Klicken Sie hier.
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Aufgrund der Rechtsprechung des BFH zur "unbenannten Zuwendung" hat der Gesetzgeber für die Zuwendung eines Familienheims einen besonderen Befreiungstatbestand geschaffen. Mitunter deswegen ist das Familienheim sowohl bei Schenkungen unter Lebenden als auch von Todes wegen steuerrechtlich begünstigt. Lesen Sie in diesem Fachbeitrag mehr dazu, aber auch darüber welche Besonderheiten zwischen Eheleuten gelten. Klicken Sie hier.
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Im Rahmen ihrer Nachfolgeplanung sollten sich die zukünftigen Erblasser auch darüber Gedanken machen, wie sie bereits lebzeitig die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge beider Ehegatten nach § 16 ErbStG durch Schenkungen an die nachfolgenden Generationen gezielt ausnutzen können. Teil des Vermögens sind dabei wie in diesem Fall oft auch Grundstücke, bzw. Immobilien. Die Lösung zeigt auf, wie ein erfolgreiches Ineinklangbringen der eherechtlichen Besonderheiten mit denen der Schenkung von Immoblien aussehen kann. Klicken Sie hier.
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Hier finden Sie unsere Vertragsvorlage für eine Hausabgabe zu Lebzeiten. Machen Sie sich das Leben einfach und profitieren Sie von unseren Mustervorlagen! Klicken Sie hier.
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Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. Das Urteil beschäftigt sich im Folgenden auch mit der Frage, wie vorzugehen ist, falls keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vorliegen. Ein lesenswertes Urteil zum Thema! Klicken Sie hier.
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