Auswirkungen auf Drittstaaten

Durch ihren universellen Charakter deckt die neue EU-ErbVO auch Erbfälle ab, die in einem Bezug zu Drittstaaten stehen.

Die internationale Zuständigkeit der Gereichte bestimmt sich dabei nach Art. 3-15 ErbVO.

1. Gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der EU, keine Rechtswahl

Sofern der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-Staat hatte, kommt Art. 4 der ErbVO nicht zur Anwendung. Jedoch greift Art. 10 ErbVO, sofern der Erblasser zwar in einem Drittstaat verstorben ist, er jedoch einen Bezugspunkt innerhalb der EU hatte und keine Rechtswahl getroffen hat.

Beachte:

Der Bezugspunkt kann entweder durch Nachlass in einem EU-Staat oder durch eine Staatsangehörigkeit begründet sein.

Sofern der Erblasser sowohl Nachlass in einem Staat als auch dessen Staatsangehörigkeit besaß, ist dieser Staat grenzübergreifend für den gesamten Nachlass zuständig.

Hatte der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten und besaß er in verschiedenen Ländern Nachlassgegenstände, so kann der Erbe wählen, welches Gericht er anruft.

Sofern sich keine Zuständigkeit eines Staates ergibt, ist jeder Staat für den in seinem Territorium befindlichen Nachlass zuständig.

2. Gewöhnlicher Aufenthalt in der EU bei Rechtswahl eines Drittstaates

Sofern der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der EU gehabt hatte und er per Rechtswahl das Recht eines Drittstaates gewählt hat, so muss das fremde Recht per Art. 4 ErbVO Anwendung finden.

3. Gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der EU, Rechtswahl eines EU-Staates

Sofern der Erblasser in einem Drittstaat verstirbt, er aber per Rechtswahl das Erbrecht eines EU-Staates gewählt hat, kommt die Zuständigkeit der Gerichte über Art. 7 Buchst. b) oder c) zustande. Ebenso in Betracht kommen Art. 9, 10 oder 11 ErbVO.
 


Praxistipp:

Sofern der Erblasser keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besaß, kann zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts noch immer der letzte gewöhnliche Aufenthalt herangezogen werden – Voraussetzung ist allerdings, dass die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Drittstaat nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.


Auswirkungen auf internationale Übereinkommen

Gemäß Eu-ErbVO bleiben internationale Übereinkommen von der Verordnung unberührt. Lediglich beim deutsch-sowjetischen Konsulvertrag ist zu beachten, dass die ErbVO auf den beweglichen Nachlass anzuwenden ist. Der unbewegliche Nachlass unterfällt dem Recht des Belegenheitsorts.

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