Das Europäische Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein vereinheitlichtes Dokument, das es Erben und Testamentsvollstreckern in allen EU-Ländern (zumindest in allen EU-Ländern, in denen die Verordnung gilt) erlaubt, ihre Rechtsstellung schnell und einheitlich nachzuweisen.

Das hat einen entscheidenden Vorteil: Das Beantragen mehrerer Dokumente in verschiedenen Ländern, in denen der Erblasser Nachlass besaß, entfällt damit.


Praxistipp:

Da das Europäische Nachlasszeugnis nur als beglaubigte Abschrift und nicht in Ausfertigung ausgehändigt wird, ist es auch nur sechs Monate gültig.


EU-Nachlasszeugnis auch in Deutschland einsetzbar?

Auf den ersten Blick mag es danach klingen, dass das EU-Nachlasszeugnis lediglich ein Erbschein auf europäischer Ebene ist – aber lassen Sie sich nicht täuschen.

Eine Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn es sich um einen Erbfall auf europäischer Ebene handelt – also in Fällen mit Auslandsberührung innerhalb der EU. Für innerdeutsche Erbfälle muss weiterhin der Erbschein beantragt werden.


Praxistipp:

Es gibt einen essentiellen Unterschied zum deutschen Erbschein: die Gutglaubenswirkung. Denn diese erlischt beim EU-Nachlasszeugniss bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis! (Zum Vergleich: Beim deutschen Erbschein erlischt sie erst bei positiver Kenntnis seiner Unrichtigkeit)


EU-Nachlasszeugnis – wie erhält man es?

Antragsberechtigt sind nach Eu-ErbVO folgende Personen:

  • Die Erben

  • Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und

  • Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter

Beachte:

Nachlassgläubiger sind nicht antragsberechtigt!

Im Vergleich zum deutschen Erbschein sind die Angaben zur Beantragung des Europäischen Erbscheins deutlich umfangreicher.

So sind, neben Angaben zu geschlossenen Eheverträgen (des Erblassers) auch Angaben zum gesetzlichen Güterstand und zum beabsichtigten Zweck des Zeugnisses zu machen.


Praxistipp:

Da das Kollisionsrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten noch nicht harmonisiert ist, ist eine einheitliche Bestimmung des Güterrechts bisher nicht möglich. Das kann ich der Praxis zu Schwierigkeiten führen.


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