Übergangszeit und Inkrafttreten der VO

Die Verordnung ist am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten; somit am 16.8.2012. Die Verordnung wird allerdings erst nach einer dreijährigen Übergangszeit in allen Mitgliedsstaaten verbindlich sein.

Auf Todesfälle ist sie damit anwendbar, wenn diese ab dem 17.8.2015 eintreten.


Praxistipp:

Die EU-ErbVO ist auch anwendbar auf Todesfälle nach dem 17.8.2015, für die bereits vor diesem Zeitpunkt ein Testament errichtet wurde.


 

Die Übergangszeit: 16.8.2012 bis 17.8.2015

Todesfälle zwischen 16.8.2012 und 17.8.2015

Sofern ein Erbfall vor dem 17.8.2015 eintritt, bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Erbstatuts, das sich aus den nationalen Kollisionsnormen der Mitgliedsstaaten ergibt.

Dieses Recht gilt weiterhin auch für alle Rechtsfragen, die sich erst nach Inkrafttreten der VO stellen. Ebenso ist das vor dem 17.8.2015 maßgebliche Kollisionsrecht auch entscheidend für die Frage, ob der Erblasser eine wirksame Rechtswahl getroffen hat, oder nicht.

Rechtswahl vor dem 17.8.2015 und Todesfall nach dem 16.8.2012

Hat der Erblasser eine Rechtswahl  getroffen oder eine Verfügung von Todes wegen errichten lassen und geschah dies noch vor dem Stichtag, so kann eine Rechtswirkung auch nach dem 17.8.2015 entfalten, sofern:

  1. Der Erblasser rechtlich einwandfrei eine Rechtswahl getroffen hat oder eine Verfügung von Todes wegen hat errichten lassen, und das nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden IPR-Vorschriften seines Heimatlandes oder Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts.

  2. Oder wenn die Rechtswahl oder die Verfügung von Todes wegen rechtlich einwandfrei aufgrund der in Kapitel III der VO enthaltenen Kollisionsnormen ist.

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