Verteidigungsstrategien: Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 StGB

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen stellt eine Maßregel der Besserung und Sicherung dar. Relevant für Ihre Tätigkeit als Verteidiger ist dabei insbesondere die Regelvermutung in Abs. 2 für das Vorliegen von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aber auch im Rahmen der Bemessung der Sperrfrist spielt die Ungeeignetheit Ihres Mandanten zum Führen von Kraftfahrzeugen eine Rolle. Wie Sie in den verschiedenen Verfahrensstadien das beste Ergebnis für Ihren Mandanten erreichen, erfahren Sie auf dieser Seite!

Praxistipp: Widerlegung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB zum Vorliegen der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wird bei Vorliegen einer Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB vermutet. Mit welchen Argumenten Sie die Regelvermutung zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen widerlegen können, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!

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Mandantengespräch: Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einem Tatvorwurf der Trunkenheit im Verkehr

Besonders praxisrelevant ist die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Tatvorwurf der Trunkenheit im Verkehr und der daraus folgenenden Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wie Sie als Anwalt in dieser Situation verfahren können, veranschaulicht Ihnen unser Fachbeitrag anhand eines Beispielsfalls!

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Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Begehung einer Tathandlungen des § 315d Abs. 1 StGB

Ist die Anlasstat ein Verstoß gegen den "Raserparagraphen" § 315d StGB, sind einige Besonderheiten zu beachten. In diesem Fall kann die Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere durch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung entkräftet werden. Lesen Sie hier mehr dazu!

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Übersicht: Die Sperrfrist nach § 69a StGB und Ihre Bemessung anhand einer Ungeeignetheitsprognose

Nach § 69a Abs. 1 StGB beträgt das Mindestmaß der Sperre sechs Monate und das Höchstmaß grundsätzlich fünf Jahre, ausnahmsweise sogar lebenslang. Die Bemessung erfolgt anhand einer Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Worauf des bei der Würdigung der Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen durch das Gericht ankommt ankommt, erfahren Sie in unserem Fachbeitrag. Hier geben wir Ihnen außerdem eine Übersicht zu der üblichen Dauer der Sperrfrist in verschiedenen Fallkonstellationen.

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Muster: Vorzeitige Abkürzung der Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB durch Darlegen neuer Tatsachen zur Fahreignung

Eine vorzeitige Abkürzung der Sperre nach Rechtskraft ist möglich, wenn neue Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, Ihr Mandant sei nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine einschlägige neue Tatsache kann insbesondere in der Teilnahme an einem Seminar oder Kurs für alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer liegen. Wie Sie das Gericht oder die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass bei Ihrem Mandanten wegen der Teilnahme keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mehr vorliegt, zeigt Ihnen unser Beispielsfall - inklusive eines praktischen Musters mit den relevanten Argumenten!

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Spezialreport Belehrungspflichten

So bauen Sie im Rahmen der neuen Belehrungspflichten Ihre optimale Verteidungsstrategie rund um die Vernehmung und Protokollierung auf.

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Spezialreport Fahrerflucht 2022

Wie Sie Ihre Mandanten bei Fahrerflucht erfolgreich verteidigen können, zeigt Ihnen unser Autor und Fachwanwalt für Verkehrsrecht Christian Sitter im vorliegenden Spezialreport.

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Alle Neuerungen im Strafverfahren 2019 im Griff

Ein Muss für jeden Strafrechtler: Die wichtigsten Änderungen auf den Punkt gebracht – und das natürlich aus der Praktiker-Sicht!

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Spezialreport Neuregelung der Pflichtverteidigung

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