Die Uhr tickt: Reform im Abstammungsrecht 2025 zwingt Kanzleien zum schnellen Strategiewechsel

Etablierte Taktiken bei der Vaterschaftsanfechtung könnten bald gefährlich veraltet sein

Einleitung: Wie Sie in Ihrer Kanzlei die bevorstehende Zäsur im Abstammungsrecht meistern

Das deutsche Abstammungsrecht steht vor einer fundamentalen Neuausrichtung. Kern der bevorstehenden Reform der Vaterschaftsanfechtung ist die Justierung des komplexen Verhältnisses zwischen leiblicher, rechtlicher und sozialer Elternschaft, mit einem klaren Fokus auf die Stärkung der Rechte leiblicher Väter.

 

Die bisherige Rechtslage, die der bestehenden sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater einen nahezu absoluten Vorrang einräumte, wurde in ihrer bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt.

Auslöser und Leitplanke der Reform ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09. April 2024 (Az. 1 BvR 2017/21). Die Karlsruher Richter stellten fest, dass der pauschale Ausschluss des Anfechtungsrechts eines leiblichen Vaters bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind dessen Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31. März 2026 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

Für  Sie in der anwaltlichen Praxis ist diese Reform von herausragender Bedeutung. Sie erzwingt eine grundlegende Neubewertung etablierter Beratungs- und Prozessstrategien in Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

 

Die im nun vorliegenden Gesetzentwurf (Stand 7.11.2025) skizzierten Änderungen werden Ihre anwaltliche Tätigkeit in diesem sensiblen Rechtsgebiet nachhaltig prägen. Dazu gehören:

  • das gestufte Anfechtungsrecht
  • die revolutionäre Hemmung von Anfechtungsfristen und
  • die prozessuale Möglichkeit, rechtskräftig abgeschlossene Altfälle wieder aufzunehmen

Es ist daher unerlässlich, sich bereits jetzt intensiv mit den geplanten Neuerungen auseinanderzusetzen, um Mandanteninteressen künftig optimal vertreten zu können.

Auf dieseser Seite stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte des Abstammungsrechtsreform in einer kompakten Zusammenfassung zusammen: Warum das Bundesverfassungsgericht die Reform erzwang, wie die Regierung das Gesetz im Detail ausgestaltet und was dies für Sie in der anwaltlichen Praxis bedeutet.

Ganz besonders legen wir Ihnen aber auch unseren Gratis-Spezialreport Reform im Abstammungsrecht (hier als PDF-Download verfügbar) ans Herz. Dort zeigt Ihnen unser Autor und FamR-Experte Klaus-Jürgen Grün in einer umfassenden Analyse, welche strategischen Weichen Sie für Ihre Mandate jetzt neu stellen müssen. Hier klicken und Spezialreport gratis herunterladen.

 

Die Verfassungsvorgabe: Warum das BVerfG die Reform erzwang

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2024 ist der Dreh- und Angelpunkt der gesamten Reform. Es definiert nicht nur den Handlungsbedarf, sondern setzt auch den Maßstab, an dem sich jede künftige gesetzliche Regelung messen lassen muss. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die bisherige Fassung des § 1600 BGB dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ausreichend Rechnung trug. Die bisherige Regelung schuf eine faktische Blockade, die den leiblichen Vater selbst dann von der Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ausschloss, wenn er sich intensiv um das Kind bemüht hatte und eine eigene enge Bindung bestand.

Die zentralen Argumente der Verfassungsrichter lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Unverhältnismäßiger Eingriff: Der quasi-absolute Vorrang der sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters wurde als unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht des leiblichen Vaters gewertet. Das Elterngrundrecht garantiert dem leiblichen Vater die grundsätzliche Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden.
  • Fehlende Einzelfallabwägung: Die bisherige Regelung verhinderte eine differenzierte Berücksichtigung relevanter Aspekte, wie etwa eine bestehende oder frühere sozial-familiäre Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind, dessen frühzeitiges und konstantes Bemühen um die Vaterschaft oder den späteren Wegfall der Bindung zum rechtlichen Vater.
  • Gebot eines effektiven Verfahrens: Das BVerfG forderte unmissverständlich, dass dem leiblichen Vater ein "hinreichend effektives Verfahren" zur Verfügung stehen muss, um die rechtliche Vaterschaft erlangen zu können. Ein Verfahren, das ihm diese Chance von vornherein pauschal verwehrt, genügt diesem Anspruch nicht.

Der nun vorliegende Referentenentwurf ist der konkrete Versuch des Gesetzgebers, diese verfassungsrechtlichen Vorgaben in Gesetzesform zu gießen und die widerstreitenden Interessen neu auszutarieren.

Der Referentenentwurf zur Reform im Abstammungrecht im Detail: Das sind die zentralen Neuerungen

Der Referentenentwurf positioniert sich als ein Gesetzesvorhaben, das einen neuen und gerechteren Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes, des rechtlichen Vaters, der Mutter und des leiblichen Vaters schaffen soll. Er behält zwar das Zwei-Eltern-Prinzip bei, gestaltet aber die Wege zur rechtlichen Vaterschaft und insbesondere deren Anfechtung grundlegend um.

Änderungen bei der Vaterschaftsanerkennung: Mehr Rechtssicherheit und Kindeswille

Schon vor einer möglichen Anfechtung setzt der Entwurf an und schafft neue Regelungen bei der Vaterschaftsanerkennung, die missbräuchliche Konstellationen verhindern und die Position des Kindes stärken sollen.

  • Die neue "Anerkennungssperre" (§ 1594 Abs. 5 BGB-E): Von hoher strategischer Bedeutung ist die neue Anerkennungssperre. Sie verhindert, dass ein laufendes Vaterschaftsfeststellungsverfahren des leiblichen Vaters durch die schnelle Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten "sabotiert" werden kann. Grundsätzlich ist eine solche Anerkennung während eines anhängigen Feststellungsverfahrens unwirksam. Eine prozessual relevante Ausnahme ist jedoch möglich: Der anerkennende Dritte kann die Anerkennung wirksam erklären, wenn er dies zur Niederschrift desselben Gerichts tut, bei dem das Feststellungsverfahren anhängig ist, und er dort durch die Vorlage eines auf seine Kosten beschafften genetischen Abstammungsgutachtens seine leibliche Vaterschaft nachweist.
  • Gestärkte Position des Kindes: Künftig wird die Zustimmung des Kindes zu jeder Anerkennung vorausgesetzt. Die entscheidende Neuerung findet sich in § 1596 Abs. 4 Satz 3 BGB-E: Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können der Anerkennung nur noch selbst zustimmen. Damit ist eine Vaterschaftsanerkennung gegen den Willen eines mindestens 14-jährigen Kindes nicht mehr möglich. Für die Beratungspraxis ist zudem eine wichtige Differenzierung zu beachten: Bei Kindern unter 14 Jahren, die unter der elterlichen Sorge der Mutter stehen, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als erteilt, wenn die Mutter ihrerseits der Anerkennung zustimmt. Die Mitwirkung des Kindes selbst wird hier also fingiert.
  • Neuregelung des "Vaterwechsels" durch Erklärung (§ 1595a BGB-E): Der Entwurf schafft eine neue, vereinfachte Möglichkeit des Vaterwechsels durch Erklärung aller Beteiligten. Die entscheidende Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist, dass ein solcher Wechsel zwingend voraussetzt, dass das Kind leiblich von dem anerkennenden Mann abstammt. Zwar ist der Nachweis nicht bei der Beurkundung der Erklärung selbst erforderlich, muss aber später dem Standesamt durch Vorlage eines genetischen Abstammungsgutachtens für die personenstandsrechtliche Eintragung vorgelegt werden.

Das Herzstück der Reform: Die Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 BGB-E)

Im Zentrum der Reform steht die Neuregelung der Anfechtung durch den leiblichen Vater, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater besteht. Der Entwurf führt ein komplexes, gestuftes Prüfungsverfahren ein.

  1. Grundsatz: Die Anfechtung durch den leiblichen Vater ist ausgeschlossen, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht.
  2. Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn eine der neuen Fallgruppen des § 1600 Abs. 3 BGB-E vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
    • auch zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht,
    • früher eine solche bestand und aus Gründen endete, die der leibliche Vater nicht zu vertreten hat,
    • der leibliche Vater sich nachweislich ernsthaft, aber erfolglos um den Aufbau einer solchen Beziehung bemüht hat, oder
    • der Ausschluss der Anfechtung aus anderen Gründen grob unbillig wäre.
  3. Gegen-Ausnahme (Kindeswohlprüfung): Selbst wenn eine der genannten Ausnahmen vorliegt, ist die Anfechtung dennoch erfolglos, wenn das Gericht im Rahmen einer Kindeswohlprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass der Fortbestand der Vaterschaft des rechtlichen Vaters für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Diese Struktur führt zu einer neuen Verteilung der Feststellungslast: Der leibliche Vater muss das Vorliegen einer der Ausnahmekonstellationen darlegen und beweisen. Gelingt ihm dies, obliegt es dem rechtlichen Vater, darzulegen und zu beweisen, dass das Kindeswohl zwingend den Fortbestand seiner Vaterschaft erfordert. Für die Mandatsführung bedeutet dies eine komplette Neuausrichtung der Beweislaststrategie, bei der die lückenlose Dokumentation von Beziehungsbemühungen des leiblichen Vaters kriegsentscheidend wird.

Die Neugestaltung der Anfechtungsfrist: Die entscheidende Rolle der Hemmung (§ 1600b BGB-E)

Eine der folgenreichsten Änderungen betrifft die Anfechtungsfrist. Der bisherige Grundsatz, dass das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung den Lauf der zweijährigen Anfechtungsfrist nicht hindert, wird ins Gegenteil verkehrt.

  • Fundamentale Änderung: Nach § 1600b Abs. 4 BGB-E wird die zweijährige Anfechtungsfrist für den leiblichen Vater künftig gehemmt, solange eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater besteht.
  • Praktische Folgen: Diese Hemmung bewirkt, dass die Frist für den leiblichen Vater erst zu laufen beginnt, wenn die sozial-familiäre Beziehung endet und er davon erfährt. Damit wird eine Vaterschaftsanfechtung auch noch viele Jahre nach der Geburt des Kindes möglich, sobald sich die familiären Verhältnisse ändern. Dies erfordert von leiblichen Vätern und ihren anwaltlichen Vertretern eine fortlaufende Beobachtung der Verhältnisse, um den richtigen Zeitpunkt für eine Anfechtung nicht zu verpassen.

Verfahrensrechtliche Flankierung: Wiederaufnahme und neue Anhörungspflichten

Um die materiell-rechtlichen Änderungen wirksam umzusetzen, sieht der Entwurf wichtige verfahrensrechtliche Anpassungen vor.

  • Neues Wiederaufnahmerecht (§ 185 FamFG-E): Der Entwurf schafft eine bedeutende prozessuale Chance. Rechtskräftig abgewiesene Anfechtungsanträge leiblicher Väter können künftig wieder aufgenommen werden, wenn die damals anfechtungshinderliche sozial-familiäre Beziehung inzwischen weggefallen ist. Besondere strategische Relevanz erhält diese Regelung dadurch, dass sie ausdrücklich auch für Altfälle eröffnet wird, die nach bisherigem Recht erfolglos waren. Ihre praktische Wirksamkeit entfaltet die Wiederaufnahme dabei erst im Zusammenspiel mit der neuen Hemmungsregelung der Anfechtungsfrist (§ 1600b BGB-E), die verhindert, dass solche Altfälle an der abgelaufenen Frist scheitern.
  • Wesentliche Verfahrensänderungen: Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Kindes in Anfechtungsverfahren wird in § 175 FamFG-E erheblich ausgeweitet. Bislang nur für Kinder ab 14 Jahren vorgesehen, soll sie künftig grundsätzlich unabhängig vom Alter des Kindes gelten, um dem Gericht eine fundierte Prüfung der Kindesinteressen zu ermöglichen.

Diese tiefgreifenden Änderungen erfordern eine neue strategische Herangehensweise in der Mandatsbearbeitung.

Fazit und Ausblick für die anwaltliche Praxis

Die Reform des Abstammungsrechts markiert einen echten Paradigmenwechsel. Die einseitige Priorisierung der rechtlich-sozialen Familie weicht einer differenzierteren Abwägung, die dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters einen deutlich höheren Stellenwert einräumt. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, bisherige Beratungsstrategien grundlegend zu überdenken und sich auf eine komplexere, stärker am Einzelfall orientierte Prüfung einzustellen.

Trotz des insgesamt überzeugenden Ansatzes weist der Referentenentwurf aus fachlicher Sicht noch einige Schwachstellen auf, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu diskutieren sein werden.

Kritische Würdigung und offene Punkte:

  • Problematischer Abstammungsnachweis: Beim konsensualen "Vaterwechsel" nach § 1595a BGB-E ist die Wirksamkeit der Erklärungen von der leiblichen Abstammung abhängig, der Nachweis wird aber erst für die spätere personenstandsrechtliche Umsetzung verlangt. Dies schafft rechtliche Unsicherheit. Darüber hinaus ist fraglich, ob das zwingende Erfordernis der leiblichen Vaterschaft in allen Konstellationen sachgerecht ist, etwa wenn ein neuer sozialer Vater bewusst die Verantwortung übernehmen will.
  • Umfang der Kindesanhörung: Die geplante generelle Anhörungspflicht auch für Kinder unter 14 Jahren in allen Anfechtungsverfahren wird als zu weitgehend kritisiert, insbesondere in Fällen, in denen keine Kindeswohlprüfung stattfindet und eine Anhörung kaum entscheidungserhebliche Erkenntnisse liefern dürfte.
  • Praktische Frist bei der Wiederaufnahme: Das neue Wiederaufnahmerecht nach § 185 FamFG-E enthält keine explizite Frist, die an den Wegfall der sozial-familiären Beziehung anknüpft. Für den Erfolg des Verfahrens wird es in der Praxis jedoch entscheidend darauf ankommen, ob der Wegfall der Beziehung noch die Hemmung der Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 4 Satz 5 BGB-E bewirkt – also nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Eine entsprechende Klarstellung im Gesetz wäre wünschenswert.

Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist ist mit einem Inkrafttreten des Gesetzes bis spätestens Anfang 2026 zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass keine lange Vorlauffrist eingeräumt wird. Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht sind daher gut beraten, sich bereits jetzt proaktiv auf die neue Rechtslage vorzubereiten, um ihre Mandanten im Lichte dieser historischen Reform bestmöglich zu beraten und zu vertreten.

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FAQ: Häufig gesuchte Fragen & präzise Antworten (für Anwälte)

1) Was hat das BVerfG am 9. April 2024 entschieden – kurz und praxisrelevant?
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die bisherige gesetzliche Regelung (§ 1600 Abs. 2, Abs. 3 S.1 BGB) dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung trägt. Es verlangte eine verfassungskonforme Neuregelung und setzte dem Gesetzgeber eine Frist. Diese Entscheidung ist der Auslöser der aktuellen Gesetzgebungsinitiative.

2) Was genau ändert der Referentenentwurf zentral?
Kernpunkte des Referentenentwurfs sind: ein gestuftes Prüfverfahren zur Anfechtung (Ausschluss bei bestehender sozial-familiärer Beziehung, aber Ausnahmen), Hemmung der zweijährigen Anfechtungsfrist solange diese sozial-familiäre Beziehung besteht (§1600b BGB-E), erweiterte Wiederaufnahmebefugnisse für Altfälle (§185 FamFG-E) sowie stärkere Anhörungspflichten des Gerichts (z. B. Kindesanhörung).

3) Bedeutet die Hemmung der Anfechtungsfrist (§ 1600b BGB-E), dass Anfechtungen „zeitlich unbegrenzt” möglich sind?
Nein – die Hemmung bewirkt, dass die Zweijahresfrist für den leiblichen Vater nicht läuft, solange eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater besteht. Praktisch bedeutet das aber, dass Anfechtungen auch erst Jahre nach Geburt möglich werden können, sobald die sozial-familiäre Beziehung endet und der leibliche Vater davon Kenntnis erlangt. Es bestehen dennoch prozessuale Voraussetzungen und in der Praxis wird die Wiederaufnahmepraxis und Fristenwirkung genau zu beachten sein.

4) Können bereits rechtskräftig gescheiterte Anfechtungsverfahren wieder aufgenommen werden?
Ja: Der Entwurf schafft ausdrücklich Wiederaufnahmebefugnisse für Fälle, in denen nach Abschluss eines Verfahrens die sozial-familiäre Beziehung weggefallen ist oder eine sozial-familiäre Beziehung zwischen leiblichem Vater und Kind besteht. Die praktische Wirksamkeit hängt jedoch vom Zusammenspiel mit der Hemmungsregel und möglichen Auslegungsfragen ab.

5) Wer trägt künftig die Beweislast, der leibliche oder der rechtliche Vater?
Der Entwurf verschiebt die praktische Feststellungslast: Der leibliche Vater muss zunächst das Vorliegen einer der Ausnahmekonstellationen darlegen und beweisen (z. B. eigene sozial-familiäre Beziehung, unverschuldeter Wegfall der Beziehung, ernsthafte Bemühungen um Aufbau einer Beziehung). Gelingt ihm das, muss der rechtliche Vater darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass aus Kindeswohlgründen sein Verbleib erforderlich ist. Diese Umkehr der taktischen Herangehensweise ist zentral für die Mandatsführung.

6) Welche praktischen Beweis-/Dokumentationsstrategien empfehlen sich für leibliche Väter?
Kurz: lückenlose, zeitnahe Dokumentation von Kontakten, Versuchen der Kontaktaufnahme, finanzielle/erzieherische Beiträge, Zeugenaussagen, (privaten) genetischen Gutachten. Insbesondere: frühzeitige Sammlung von Nachweisen, Datum/Art von Kontaktversuchen, Nachweis, dass ein sozial-familiäres Band nicht bestand oder weggefallen ist. (Literatur & Stellungnahmen betonen die Bedeutung umfassender Dokumentation.)

7) Welche Rolle spielt das Kindeswohl – kann es eine erfolgreiche Anfechtung verhindern?
Ja. Selbst wenn eine Ausnahme für den leiblichen Vater greift, kann das Gericht im Rahmen einer Kindeswohlprüfung die Anfechtung als unzulässig ansehen, wenn der Fortbestand der Vaterschaft des rechtlichen Vaters für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Kindeswohl ist damit eine zweite, ausschlaggebende Ebene der Entscheidung.

8) Ab welchem Alter kann das Kind künftig bei Anerkennungen oder Anfechtungen selbst mitbestimmen?
Der Entwurf sieht schärfere Regeln zur Beteiligung des Kindes vor: z. B. stärkere Mitwirkung bei Anerkennungen und die Möglichkeit, dass Kinder ab 14 Jahren bei bestimmten Erklärungen (z. B. Zustimmung zur Anerkennung/Anfechtung) eigenständig mitwirken können. Einzelne Formulierungen sind in den RefE-Texten konkretisiert.

9) Drohen Haftungsrisiken für Anwälte, die nach alter Praxis beraten?
Die Umstellung der rechtlichen Maßstäbe (Beweislast, Fristenhemmung, Wiederaufnahme) kann bei unzureichender Beratung zu nachteiligen Ergebnissen für Mandanten führen. Fachkommentare und Berufsverbände weisen auf Evaluations- und Haftungsfragen hin – eine proaktive Anpassung der Kanzlei-Standards ist empfohlen. Konkrete Haftungsfälle werden von Richtersprüchen und Einzelfallentscheidungen abhängen.

10) Ab wann ist mit Inkrafttreten zu rechnen – und wie sollen Kanzleien sich vorbereiten?
Das BVerfG setzte eine Frist an den Gesetzgeber (im Urteil 2024). Der Referentenentwurf / Gesetzgebungsverfahren zielt auf Umsetzung bis spätestens Anfang 2026; Aktualisierungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Empfehlungen für Kanzleien: frühzeitige Fortbildung, Anpassung von Mandanten-Checklisten (Fristen-Monitoring, Dokumentsammel-Protokoll), interne Prozessanpassungen (Wiederaufnahme-Screening für Altfälle), Einsatz standardisierter Mandanten-Briefings.

Quellen: 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/04/rs20240409_1bvr201721.html

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Vaterschaftsanfechtung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Dokumente/Infopapier_Vaterschaftsanfechtung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0642-25.pdf

https://dijuf.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/DIJuF_Stellungnahme_BMJV_RefE_Vaterschaftsanfechtung_13.8.2025.pdf

https://jugend-check.de/jugendcheck/vaterschaftsanfechtung/

https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-25

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/04/rs20240409_1bvr201721.html

 

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