Checkliste: Ablauf der Zwangsvollstreckung

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Folgende Checkliste „Übersicht zur Durchführung der Zwangsvollstreckung” bildet den Ablauf der Zwangsvollstreckung systematisch je nach Ausgangssituation und Problemstellung ab und führt Sie direkt zur passenden Norm. Hier können Sie die Checkliste auch als PDF aufrufen.

 

Ausgangssituation und Problemstellung

Richtiges Vollstreckungsorgan

 

Zahlungstitel

 

 

in das bewegliche Vermögen

 

 

 

in körperliche Sachen;

Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers
(§§ 808 ff. ZPO)

 

 

 

in Forderungen und sonstige Vermögensrechte;

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
(§§ 829 ff. ZPO)

 

 

in das unbewegliche Vermögen

 

 

 

durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung;

Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
(§§ 1 ff. ZVG)

 

 

 

durch Eintragung einer Zwangshypothek;

Zuständigkeit des Grundbuchamtes
(§§ 867 ff. ZPO, §§ 1 ff. GBO)

 

Herausgabetitel

 

 

Bewegliche Sache

Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers (§§ 883 ff. ZPO)

 

 

Unbewegliche Sachen (Räumung?)

Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers (§§ 885 ff. ZPO)

 

Handlungstitel

 

 

betreffend vertretbare Handlungen durch Ersatzvornahme- und Kostenvorschussbeschluss

Zuständigkeit des Prozessgerichts der 1. Instanz
(§ 887 ZPO)

 

 

betreffend unvertretbare Handlungen durch Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft

Zuständigkeit des Prozessgerichts der 1. Instanz
(§ 888 ZPO)

 

Duldungs- oder Unterlassungstitel

 

 

durch Ordnungsgeld- oder Ordnungshaftbeschluss

Prozessgericht der 1. Instanz (§ 890 ZPO)

 

Willenserklärung

 

 

Erklärung gilt mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO); also keine Vollstreckung im eigentlichen Sinne

Titelerfordernis

 

Wirksamer Titel

 

 

Formvorschriften eingehalten

 

Vollstreckbarer Titel

 

 

Vollstreckbarer Inhalt

 

 

 

Hinreichende Bestimmtheit des Schuldners und des Gläubigers (Firma, Gesellschaft)

 

 

 

Hinreichende Bestimmtheit der titulierten Leistung samt Nebenforderungen

 

 

Vorläufig vollstreckbares Urteil

 

Zugriffsberechtigung auf besondere Vermögensmassen

 

 

In die Insolvenzmasse gegen den Verwalter (§ 80 InsO)

 

 

In den Nachlass (§ 747 ZPO)

 

 

 

Bei Testamentsvollstreckung (§ 728 ZPO)

 

 

In das Vermögen der BGB-Gesellschaft (§ 736 ZPO)

 

 

In das Vermögen der Gütergemeinschaft (§ 740 ZPO)

 

 

In das Vermögen der OHG und KG (§§ 124, 161 HGB)

 

 

In das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft
(§ 7 Abs. 2 PartGG)

 

 

In das Vermögen des nicht rechtsfähigen Vereins
(§ 735 ZPO)

 

 

In das Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft

Klauselerfordernis

 

Regelfall: Einfache Vollstreckungsklausel erforderlich, § 724 ZPO; Zuständigkeit: Urkundsbeamter bzw. Notar

 

 

Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO nicht erforderlich für

 

 

 

Arrestbefehl (§ 929 Abs. 1 ZPO)

 

 

 

Einstweilige Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO)

 

 

 

Vollstreckungsbescheid (§ 796 Abs. 1 ZPO)

 

 

 

Vorpfändung (§ 845 ZPO)

 

Ausnahme: Qualifizierte Klausel durch Rechtspfleger bzw. Notar erforderlich,

 

 

wenn die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von dem Eintritt einer Bedingung abhängt (§ 726 ZPO)

 

 

wenn die Zwangsvollstreckung gegen oder für einen anderen als den im Titel genannten Schuldner oder Gläubiger erfolgen soll (§ 727 ZPO)

Zustellungserfordernis

 

Abschrift oder Ausfertigung des Titels ist an den Schuldner spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellen
(§ 750 Abs. 1 ZPO)

 

 

Ausnahmen (keine vorherige Zustellung erforderlich):

 

 

 

Arrestbefehl (§§ 929 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO)

 

 

 

Einstweilige Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO)

 

 

 

Vorpfändung (§ 845 ZPO)

 

Besonderheit: Zwischen der Zustellung des Titels und dem Beginn der Zwangsvollstreckung muss eine Frist von zwei Wochen liegen (§ 798 ZPO, § 750 Abs. 3 ZPO) bei

 

 

Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die nicht auf das Urteil gesetzt sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

 

 

Beschlüssen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§ 794 Abs. 1 Nr. 2a ZPO)

 

 

für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichen
(§§ 794 Abs. 1 Nr. 4b, 796b, 796c ZPO)

 

 

vollstreckbaren Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)

 

 

Sicherungsvollstreckung, wobei ggf. zusätzlich die qualifizierte Vollstreckungsklausel zuzustellen ist
(§§ 720a, 750 Abs. 3 ZPO)

 

Besonderheit: Liegt der Zwangsvollstreckung eine qualifizierte Klausel zugrunde, muss auch diese samt den Urkunden, auf deren Basis die Klausel erteilt wurde, dem Schuldner spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden (§ 750 Abs. 2 ZPO)

 

Wirksame Zustellung

 

 

Gegenstand der Zustellung

 

 

 

Vollstreckungstitel und sonstige Urkunden
(§ 750 ZPO)

 

 

Richtiger Zustellungsadressat

 

 

 

  • Schuldner persönlich
  • Gesetzlicher Vertreter (§ 170 ZPO)
  • Prozessbevollmächtigter (§ 172 ZPO)

 

 

 

  • zulässige Ersatzzustellung (§§ 178 ff. ZPO)

 

 

Richtige Art und Weise

 

 

 

Von Amts wegen oder im Parteibetrieb
(§§ 166 ff. ZPO)

 

 

 

Am richtigen Ort und zur richtigen Zeit (§ 177 ZPO)

 

 

 

Zustellung im Ausland (§ 183 ZPO)

 

 

 

Heilung evtl. Mängel (§ 189 ZPO)

Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

 

 

Eintritt eines Kalendertages (§ 751 Abs. 1 ZPO)

 

 

Sicherheitsleistung (§ 751 Abs. 2 ZPO)

 

 

 

Bürgschaft (§ 108 ZPO)

 

 

 

Hinterlegung (§ 108 ZPO)

 

 

 

Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde

 

 

 

Nicht erforderlich bei Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO)

 

 

Zug-um-Zug-Titel

 

 

 

bei Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§ 756 ZPO)

 

 

 

bei Vollstreckung durch sonstige Vollstreckungsorgane (§ 765 ZPO)

Vollstreckungshindernisse

 

  • Wegfall des Vollstreckungstitels
  • Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit
  • Unzulässigkeit der Vollstreckung
  • Endgültige Einstellung der Vollstreckung

Folge:  Aufhebung der Vollstreckung (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO)

 

  • Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Fortsetzung der Vollstreckung nach Sicherheitsleistung

Folge:  Einstellung der Vollstreckung (§§ 775 Nr. 2, 776 ZPO)

 

  • Vollstreckabwehr durch Sicherheitsleistung erlaubt
  • Öffentliche Urkunde über Sicherheitsleistung vorgelegt

Folge:  Aufhebung der Vollstreckung (§§ 775 Nr. 3, 776 ZPO)

 

  • Befriedigung des Gläubigers; Nachweis durch öffentliche oder private Urkunden
  • Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis
  • Stundung durch Gläubiger; Nachweis durch öffentliche oder private Urkunden

Folge:  Vorläufige Einstellung der Vollstreckung (§§ 775 Nr. 4, 5, 776 ZPO)

 

Einhaltung der Vollziehungsfrist von einem Monat bei

 

 

Arrestbefehl (§ 929 Abs. 2 ZPO)

 

 

Einstweilige Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO)

 

Verbot der Einzelzwangsvollstreckung im Insolenzverfahren

 

 

während des Eröffnungsverfahrens (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO

 

 

während des eröffneten Verfahrens (§ 89 InsO)

 

 

während der Wohlverhaltensphase (§ 294 InsO)

 

 

für Massegläubiger (§ 210 InsO)

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