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Gegenstandswerte und Streitwerte beim Vergleich - hierauf müssen Sie achten!

Alles Wesentliche, was Sie zu den Gegenstandswerten bzw. Streitwerten rund um den Vergleich, Prozessvergleich und Ratenzahlungsvergleich bzw. Teilzahlungsvergleich wissen müssen, haben wir im Folgenden für Sie aufgelistet.

Ganz allgemein lässt sich festhalten: Eine Einigungs- und die Erledigungsgebühr entstehen aus dem Wert des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs bzw. der Summe mehrerer Ansprüche bzw. der Summe wechselseitig geltend gemachter Ansprüche, über die man sich vergleicht bzw. für die eine Erledigung eintritt, nicht etwa nur aus dem Wert, auf den man sich schließlich einigt.

Da die Gebühren unabhängig davon entstehen, ob ein Anspruch streitig war oder nicht, ist eine solche Unterscheidung allenfalls bei der Berechnung des Gegenstandswerts bedeutsam.

Bei einem unstreitigen untitulierten Anspruch, bei dem außergerichtlich eine Einigung erzielt wird, ist der Gegenstandswert geringer anzusetzen, es sei denn, mit der Einigung werde erst der Titel geschaffen; dann ist der volle Wert anzusetzen. Von einem geringeren Wert ist auch auszugehen bei einem bereits bestandskräftig titulierten Anspruch.

Im folgenden weitere Aspekte zur Bestimmung des Gegen- bzw. Streitwerts beim Vergleich.

Vergleich

Maßgeblich ist nicht dasjenige, was im Vergleich die Parteien einander zugestehen, sondern der Wert dessen, worüber sie sich geeinigt haben.[1]) Wird also beispielsweise ein Vergleich geschlossen, der wertmäßig unterhalb der ursprünglichen Klageforderung liegt, berechnen sich die Gebühren nach dem ursprünglichen, höheren Gegenstandswert.[2])

Wird in einem Rechtsstreit darum gestritten, ob eine Prozessbeendigung durch Vergleich erreicht worden ist, richtet sich der Streitwert nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags.[3])

Klagt ein Dritter (Streithelfer) auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleichs, so bestimmt sich der Streitwert nach seinem Interesse an der Unwirksamkeit des Vergleichs.[4])

Werden im Vergleich nur noch die Kosten des Rechtsstreits geregelt, ist deren Betrag, soweit sie bisher entstanden sind, maßgeblich.

Wird über die Wirksamkeit eines abgeschlossenen Vergleichs gestritten, bleibt der Wert des ursprünglichen Klageantrags maßgeblich.[5])

Werden Haupt- und Verfügungs-/Anordnungsverfahren zusammen verhandelt und verglichen, fällt jeweils eine Terminsgebühr an.[6])

Prozessvergleich

Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge, wenn die Anfechtung den Rechtsstreit auf den ursprünglichen Zustand zurückführt. Will die Partei den im Vergleich erzielten Teilerfolg durch die Anfechtung nicht in Frage stellen, bestimmt sich der Streitwert nur nach dem Interesse der anfechtenden Partei.[7])

Hatte der Beklagte einen Prozessvergleich angefochten, in welchem er sich zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichtet und in dem er gleichzeitig auf eigene nicht anhängige Forderungen verzichtet hatte, berechnet sich der Wert der Beschwer lediglich nach dem Wert der vergleichsweise erledigten Zahlungspflicht. Der Wert der abgegoltenen nicht anhängigen Ansprüche bleibt außer Ansatz.[8])

Ratenzahlungsvergleich

Wird im laufenden Rechtsstreit zwischen den Parteien vereinbart, dass der Beklagte ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt und er die titulierte Forderung hiernach in Raten an den Kläger ausgleicht, richtet sich die Einigungsgebühr nach dem vollen Wert des Verfahrens.[9])

 


[1])    OLG Nürnberg, Beschl. v. 01.08.2001 – 10 WF 2051/01, FamRZ 2002, 685 (für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren); OLG München, Beschl. v. 22.02.2000 – 14 W 333/99, JurBüro 2001, 141; OLG Köln, JurBüro 1986, 476 (auch zum Hilfsantrag).

[2])    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2015 – 12 W 7/15, RVG prof. 2015, 199.

[3])    BGH, Beschl. v. 16.04.2014 – XI ZR 38/13, RVGreport 2014, 322.

[4])    BGH, Beschl. v. 29.09.2011 – II ZR 256/10, AGS 2012, 571.

[5])    BGH, Beschl. v. 16.04.2014 – XI ZR 38/13, RVGreport 2014, 322; BGH, Beschl. v. 19.09.2012 – V ZR 56/12, RVGreport 2013, 32 = AnwBl 2013, 72 = AGS 2012, 570; OLG Düsseldorf, MDR 2000, 199; a.M. OLG Bamberg, JurBüro 1998, 541 (es entscheidet das Interesse).

[6])    OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.08.2007 – 8WF 107/07, RVGreport 2007, 387.

[7])    BGH, Beschl. v. 08.02.2007 – V ZR 160/06, RVGreport 2007, 158.

[8])    BGH, Beschl. v. 14.02.2007 – XII ZB 52/03, FamRZ 2007, 630.

[9])    AG Siegburg, Urt. v. 25.05.2016 – 127 C 25/14, AGS 2016, 456 f.

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