Die stets in Bewegung bleibende Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung erschwert es Arbeitnehmern und Arbeitgebern, den Überblick über den aktuellen Stand zu behalten. Für eine umfassende juristische Beratung ist es für Sie als Rechtsbeistand unerlässlich, über Rechtsänderungen in der Judikative informiert zu sein. Tiefere Einblicke in die Entscheidungen der Arbeitsgerichte dienen Ihrem Arbeitsalltag als Richtschnur für eine fachliche und effiziente Mandantenbetreuung.
Aus diesem Grund haben wir für Sie die informationsreichsten Urteile über die Arbeitnehmerhaftung zusammengetragen. Lesen Sie unsere nachfolgenden Fachartikel und erfahren Sie alles Notwendige über die Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung!
Arbeitnehmerhaftung: Was gilt bei selbst verschuldeten Schäden am Arbeitsfahrzeug? Eine Klausel im Arbeitsvertrag, welche dem Arbeitnehmer auch bei leichtester Fahrlässigkeit eine Eigenbeteiligung von 500,00 € auferlegt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist folglich unwirksam. Die Frage, wann eine „unangemessene Benachteiligung“ i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, orientiert sich an den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, welche wiederum die Regeln des § 254 BGB anwendet. Die einzelvertragliche Abbedingung dieser Grundsätze zulasten des Arbeitnehmers ist ebenfalls unzulässig. Der Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien sind insoweit auch außerhalb der Verwendung von AGB Grenzen gesetzt. Zur Urteilsbesprechung.
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Welche Arbeitnehmerhaftung gilt bei außerbetrieblicher Vermögensstraftat? Arbeitnehmer sind auch außerhalb ihrer Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (vgl. 241 Abs. 2 BGB). Sofern das rechtswidrige bzw. unerlaubte Verhalten des Arbeitnehmers auf den Betrieb ausstrahlt oder sich sonst wie auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers. Hierbei gilt es zu beachten, dass die vom BAG entwickelten Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nicht eingreifen, in Ermangelung eines betrieblich veranlassten Arbeitnehmerhandelns. So verhält es sich u.a. auch, wenn der Arbeitnehmer gleichgültig Überweisungen über mehrere Jahre an ein ihm selbst unbekanntes Unternehmen tätigt. Zur Urteilsbesprechung.
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Arbeitnehmerhaftung – Anwendbarkeit bei behördlich angeordneter Betriebsschließung? Der "Lockdown" als staatlich veranlasste Betriebsschließung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie begründet kein vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko nach § 615 Satz 3 BGB. Vielmehr richtet sich die Frage, wer in einem solchen übergreifenden Arbeitsausfall das Entgeltrisiko zu tragen hat, ausschließlich nach dem Zweck der Maßnahme. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung sind hierbei ohne Belang. Im Übrigen ist dem Arbeitgeber auch bei der Arbeitnehmerhaftung nicht das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers aufzubürden. Zur Urteilsbesprechung.
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