Zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

Der Sonderinsolvenzverwalter ist ein „Exot“ im gerichtlichen Insolvenzverfahren. Die Insolvenzordnung (zukünftig: InsO) regelt das Instrumentarium des Sonderinsolvenzverwalters nicht explizit. Dennoch ist allgemein anerkannt, dass ein Sonderinsolvenzverwalter grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen bestellt werden kann.

Voraussetzungen für die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters

Bei diesen handelt es um Fälle, bei denen ein Vertretungsausschluss des eigentlichen Insolvenzverwalters gegeben ist oder wenn der Verwalter gegen sich selbst tätig werden müsste. Als Beispiel sind Fälle denkbar, bei denen – etwa bei einem Firmengeflecht – der Insolvenzverwalter mehrere Verfahren betreut und für die Masse einerseits Ansprüche gegen eine Rechtsperson durchsetzen muss, bei der er wiederum selbst als Verwalter tätig ist.

Dies sind Fälle, bei denen er als Insolvenzverwalter Forderungen zu prüfen hätte, die er selbst angemeldet hat, oder Fälle, bei denen er gegen die von ihm wiederum vertretene Masse selbst vorgehen müsste. Auch sind Fälle denkbar, bei denen der Verwalter aus anderen Umständen an der tatsächlichen Vertretung gehindert ist, als Beispiel zu nennen sind etwa Krankheitsausfälle.

Ansprüche der Masse gegen den eigentlichen Verwalter

Zusammenfassend sprechen also Fälle tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Daneben ist ein Sonderinsolvenzverwalter aber auch dann zu bestellen, wenn Ansprüche der Masse gegen den eigentlichen Insolvenzverwalter in einem ersten Schritt zu prüfen und in einem zweiten Schritt auch geltend zu machen sind.

Als „Insolvenzverwalter“ hat auch der Sonderinsolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit. Grundsätzlich greift hier also ebenfalls § 63 Abs. 2 InsO. In der Praxis haben sich unterschiedliche Meinungen gebildet, wie der Verwalter hingegen zu vergüten ist.

Unterschiedliche Meinungen zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

Die h.M. ist der Ansicht, dass er – da mit dem eigentlichen Verwalter vergleichbar – nach den Grundsätzen der InsVV zu vergüten ist. Für die Berechnungsgrundlage gilt, dass – wie beim Verwalter auch – die verwaltete Masse die Grundlage bildet, also der Wert des Vermögens, auf den sich seine Tätigkeit bezieht.

Ist der Sonderinsolvenzverwalter mit der Geltendmachung eines Kollektivschadens beauftragt, bildet die Höhe des in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs die Berechnungsgrundlage. Zu- und Abschlagsfaktoren sind ebenfalls denkbar.

Da der Sonderinsolvenzverwalter jedoch regelmäßig nicht einen vergleichbaren Umfang an Aufgaben wie der eigentliche Insolvenzverwalter haben wird, soll bei seiner Vergütung regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen sein. Wie hoch dieser „Abschlag“ zu bemessen ist bzw. wie hoch prozentual die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters zu bemessen ist, wurde wie geschildert nicht normiert.

LG Münster publiziert Bemessungsfaktor

Das LG Münster (Beschl. v. 04.05.2021 – 5 T 448/17) hat sich zu dieser Frage nun geäußert und einen Bemessungsfaktor publiziert – zumindest was die Frage angeht, wie der Sonderinsolvenzverwalter, der eine „Forderungsprüfung“ wegen einer rechtlichen Verhinderung des eigentlichen Verwalters vornimmt, zu honorieren sei.

Der Sonderinsolvenzverwalter kann danach in Anbetracht des Anteils, den die vom Sonderinsolvenzverwalter vorgenommene Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, und unter Berücksichtigung des mit dieser Überprüfung verbundenen tatsächlichen Aufwands eine Vergütung i.H.v. 5 % der Regelvergütung beanspruchen.

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