+++Tipp+++ Spezialreport Minijobs und Midijobs 2024/2025: Ihr nächstes Arbeitsrechts-Update von Prof. Dr. Joachim Weyand. Hier klicken und kostenlos downloaden!

Probezeit – was Sie als Anwalt über die anfängliche Testphase im Arbeitsverhältnis wissen sollten

Die Probezeit ist ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarter Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Mit einer Höchstdauer von sechs Monaten führt die Probezeitvereinbarung für die Arbeitsvertragsparteien zu einer erleichterten Kündigung nach § 622 Abs. 3 BGB. Zum einen dient diese Phase als Bedenkzeit für den Arbeitgeber, andererseits sollen auch Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, herauszufinden, ob das kennengelernte Arbeitsklima sowie der zugewiesene Aufgabenbereich zu ihnen passen.

 

Klicken Sie sich durch, wenn Sie mehr erfahren möchten!

Grundlegendes zur Probezeit

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben oftmals Regelungsbedarf für die Anfangsphase ihres Arbeitsverhältnisses. Wenngleich den Parteien die Probezeitvereinbarung als solche grundsätzlich freisteht, so gelten Zeitraum (sechs Monate) und Kündigungsfrist (zwei Wochen) der Probezeit zwingend nach § 622 Abs. 3 BGB. Neben § 622 Abs. 3 BGB sind die Regeln des Sonderkündigungsschutzes bei einer Probezeitvereinbarung zu beachten.

 

In unserem anschließenden Fachbeitrag geben wir Ihnen zusätzliche Grundinformationen zur Probezeit!

 

Mehr erfahren

Besprechung zum Urteil des BAG v. 19.11.2015 - 6 AZR 844/14

Sofern die Vertragsparteien ein vor der Berufsausbildung zu absolvierendes Praktikum verabreden, erfolgt für diese Praktikumsspanne keine Anrechnung auf die anschließende Probezeit. Ebenfalls abstrakt von der Probezeit ist ein vor der Ausbildung bestehendes Arbeitsverhältnis.

Lesen Sie die gesamte Besprechung zum BAG-Urteil und gewinnen Einblicke in die Anrechnungsvorgaben der Rechtsprechung in Bezug auf die Probezeit in der Ausbildung!

 

Mehr erfahren

BBiG – Probezeit in der Ausbildung

Im Gegensatz zum üblichen Arbeitsverhältnis ist die Probezeit für das Berufsausbildungsverhältnis gesetzlich vorgeschrieben gemäß § 20 Satz 1 BBiG. Ihr zwingender Charakter beruht auf dem Ausbildungszweck, der aufgrund der individuellen Lernanforderungen für den Auszubildenden und der betrieblichen Ansprüche des Ausbilders eine flexible Loslösung verlangt. Die schriftlich zu fixierende Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate (§§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr.5, 20 Satz 2 BBiG).

 

In unserem nachfolgenden Beitrag erwarten Sie alle weiteren Details (u.a. die Anrechnungsmöglichkeit der Probezeit bei mehreren Ausbildungen) über die Probezeit in der Berufsausbildung!

 

 

Mehr erfahren

Weitere Beiträge zum Thema Probezeit im Arbeitsrecht

Hier haben wir weitere Beiträge für Sie zu den folgenden Stichwörtern:

Gratis-Downloads Arbeitsrecht

Empfehlungen der Redaktion

 

Die erste Wahl für Arbeitsrechtler in Sachen Onlineplattform: Lösungsorientierte Fachinformationen & topaktuelle Antworten auf die FAQ der Coronakrise!

29,95 € mtl. zzgl. USt

Von führenden Experten im Arbeitsrecht verfasst – ein Muss für jede Kanzlei

248,00 € zzgl. Versand und USt