Die Rechtsanwaltsgebühren nach RVG im Sozialrecht (Anwaltskosten im Sozialrecht)

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Die Rechtsanwaltsgebühren nach RVG im Sozialrecht sind ein ganz eigenes Kapitel. Vor allem gab es in diesem Bereich einige Änderungen nach der RVG Reform 2013. Alle wichtigen Infos zu den Anwaltskosten in sozialrechtlichen Verfahren haben wir für Sie auf den folgenden Seiten zusammengestellt. Teil 1: Die gerichtliche Tätigkeit.

RVG im Sozialrecht – das sind unsere Themen

» Die Betragsrahmengebühr nach RVG für die gerichtliche Tätigkeit im Sozialrecht

» Die gebührenbildenden Merkmale des § 14 Abs. 1 RVG

» Das Kieler Kostenkästchen (öffnet sich in einem neuen Beitrag)

» Die Chemnitzer Tabelle (öffnet sich in einem neuen Beitrag)

» Bestimmung der Gebühr in sozialrechtlichen Verfahren durch den Rechtsanwalt

» Mittelgebühr in sozialrechtlichen Verfahren

» Die Höhe der Betragsrahmengebühren nach dem VV RVG

» Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde Berufung und Revision

» Beschwerdeverfahren

» Anrechnung

Die Betragsrahmengebühr nach RVG für die gerichtliche Tätigkeit im Sozialrecht

 

Begriff der Betragsrahmengebühr: Der Begriff „Betragsrahmengebühr“ besagt, dass die Höhe der Gebühr zwischen einer vorgegebenen festen Betragsober- und Betragsuntergrenze gem. § 14 RVG im Einzelfall bestimmt werden muss, im Gegensatz zur Satzrahmengebühr (oder Wertrahmengebühr), die sich nach dem Gegenstandswert und der Anlage 2 des RVG richtet und deren Höhe sodann mit einem Multiplikator zwischen 0,1 und 2,3 gefunden wird.

 

Die Betragsrahmengebühr des RVG ist auch für zugelassene Rentenberater und Prozessagenten anzuwenden.[1])

Nichtanwendung des GKG (§ 183 SGG)

Die Betragsrahmengebühren sozialrechtlicher Verfahren entstehen nur in Verfahren, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist. Anzuwenden ist das GKG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem SGG, soweit nach diesem Gesetz (SGG) das GKG anzuwenden ist.

Das SGG wiederum bestimmt die Anwendbarkeit des GKG in § 183 i.V.m. § 197a SGG. Danach findet das GKG dann Anwendung, wenn Kläger oder Beklagter nicht zu den Personen gehören, die in § 183 SGG als mögliche Prozessbeteiligte genannt sind. Nur in Rechtsstreitigkeiten, an denen keine der in § 183 SGG genannten Personen beteiligt sind, „werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben“.

In § 183 Satz 1 SGG werden als Personen genannt: Versicherte, Leistungsempfänger, Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen und deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I. Diese Personen werden vom Gesetz als besonders schutzwürdig betrachtet,[2]) sie sollen in den Genuss grundsätzlich kostenfreier Verfahren kommen. Bei ihnen werden daher keine Kosten nach dem GKG erhoben.[3])

Der Personenkreis wird daher zweifach begünstigt: Das GKG findet keine Anwendung und die Gebühren des beauftragten Rechtsanwalts werden innerhalb eines niedrigen[4]) Betragsrahmens berechnet.

Auch solche Rechtsuchende werden begünstigt, die um ihren Versichertenstatus als solchen streiten, also darum, ob sie versicherungspflichtig sind oder nicht.[5]) Rechtsstreitigkeiten dieser Art lösen die Betragsrahmengebühr und nicht die Streitwertgebühren aus.

Beim Streit über den Versichertenstatus und damit über die Zugehörigkeit zu einem der in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreise entscheidet nicht erst das Ergebnis des Streits über den Status als Versicherter, sondern für die Zwecke des Kosten- und Gebührenrechts die konkret umstrittene Eigenschaft als Versicherter.

Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Kläger diesen Status erstrebt oder sich gegen eine entsprechende Feststellung wendet.[6])

Durch die Benennung des Personenkreises des § 183 SGG wird die Kostenfreiheit des SGG gezielt auf den als schutzwürdig angesehenen Personenkreis beschränkt. Das Gesetz knüpft, um dies sicherzustellen, an Kostenregelungen an, um zur Anwendbarkeit der Betragsrahmengebühr zu gelangen.

Dies wirkt sich so aus, dass Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Unternehmen der privaten Pflegeversicherung im Gegensatz zur früheren Rechtslage auch mit den Gerichtskosten gemäß GKG anstatt nur mit der Pauschgebühr nach § 184 SGG a.F. belastet werden.

Trotz dieser erweiterten Möglichkeit, Gerichtskosten zu erheben, wird jedoch im Ergebnis in der sozialrechtlichen Vergütungsregelung des § 3 RVG die Unterscheidung zwischen Betragsrahmengebühren und den Wertgebühren des § 2 Abs. 1 RVG je nach Gegenstand des Verfahrens beibehalten.[7])

Die Erweiterung der Anwendbarkeit des GKG dadurch, dass lediglich der unter § 183 SGG benannte Personenkreis von der Anwendung des GKG ausgenommen ist, wird in § 3 RVG fortgeführt.

Nimmt allerdings ein sonstiger Rechtsnachfolger des privilegierten Personenkreises des § 183 SGG den Rechtsstreit auf, bleibt das Verfahren in diesem Rechtszug kostenfrei.[8]) Derjenige, der Ansprüche nach § 28 Abs. 2 SGB XII geltend macht und Leistungen zur Hilfe oder Pflegegeld deshalb verlangt, weil er solche für den verstorbenen Leistungsempfänger erbracht hat, ist ebenfalls privilegierter Rechtsnachfolger i.S.d. § 183 SGG.[9])

Denn der Begriff des Leistungsempfängers ist nicht zwingend an Sozialleistungen i.S.d. § 11 SGB I geknüpft. Eingeschlossen sind daher z.B. auch Trägerleistungen, sofern sie eine ähnliche Funktion wie Sozialleistungen haben.

Es gibt immer wieder Ansätze, die Vorschrift des § 183 SGG neu zu fassen und die Kostenprivilegierung einzuschränken, vorzugsweise durch Einführung von Kostenpauschalen etc.[10])

Soweit ersichtlich, ist es zu einer Beschlussempfehlung des Arbeits- und Sozialausschusses des Deutschen Bundestags noch nicht gekommen. Das Verfahren aus dem Jahre 2010 ist jedoch im Jahre 2014 wieder aufgegriffen worden.

Durchbrochen ist das Prinzip der Kostenfreiheit für die privilegierten Personen des § 183 SGG nur in § 192 SGG: Wenn böswillig – trotz der Erfüllung der Voraussetzungen einer Klagerücknahme oder einer Prozessbeendigung – der Prozess fortgeführt wird, kann eine Gebühr in der Höhe auferlegt werden,[11]) in der sie Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen müssen (§ 184 Abs. 2 SGG).

 

Die gebührenbildenden Merkmale des § 14 Abs. 1 RVG

14 Abs. 1 RVG legt die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Rahmengebühren fest. Er spricht alle Rahmengebühren an, also sowohl Betragsrahmengebühren[12]) als auch Wertrahmengebühren.[13])

Bei der Bestimmung der Gebühr sollen alle Umstände, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, berücksichtigt werden, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann, in bestimmten Fällen muss es bei der Bemessung herangezogen werden, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG.

Einbeziehung des Haftungsrisikos

Der Gesetzgeber hat die Bestimmungsmerkmale des § 14 RVG im Gegensatz zur früheren gesetzlichen Regelung[14]) ausdrücklich um das anwaltliche Haftungsrisiko ergänzt. In den Fällen der Bestimmung der sozialrechtlichen Gebühr ohne Gegenstandswert ist das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwalts, welches dieser auf sich nimmt, zwingend zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG).[15])

Würde die Einbeziehung des besonderen Haftungsrisikos unterbleiben, könnte der Haftungsaspekt in den Fällen, in welchen Rahmengebühren ohne Gegenstandswerte entstehen, anders als bei den Wertrahmengebühren, bei denen der Wert haftungsbestimmend ist, keinen Eingang in die Gebührenhöhe finden.[16])

Diese gesetzliche Unterscheidung bezeichnet Winkler[17]) als gesetzgeberische Ungenauigkeit unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine Vielzahl von Begrenzungen von Streitwerten eingeführt habe und zahlreiche Streitgegenstände ein besonderes Haftungsrisiko in sich trügen.

Alternativen zur Regelung des Gesetzgebers werden allerdings nicht genannt und liegen auch nicht auf der Hand. Selbst wenn der Gesetzgeber bei gegenstandsbezogener Bestimmung des Streitwerts diesen vorab in einigen Fällen[18]) beschränkt hat, kann der abrechnende Anwalt das Haftungsrisiko – so sieht es der Gesetzeswortlaut als Kann-Bestimmung vor – berücksichtigen.

Die gesetzgeberische Ungenauigkeit[19]) lässt sich daher in jedem Falle ausgleichen und zwar dadurch, dass auch in diesen Fällen das Haftungsrisiko bei der Bestimmung der Gebühr erhöhend berücksichtigt wird.

Gerade die Durchbrechung des Prinzips, der Streitwert bestimme das Haftungsrisiko, aus sozialen Gesichtspunkten heraus bestätigt diese Grundregel. Spezifische, auf lange Wirkung angelegte Sachverhalte müssen aber auch im Wert eingegrenzt werden, um ein zu hohes Maß an Vergütung zu vermeiden.

Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG kann auch als Reaktion auf eine Tendenz in der sozialrechtlichen Kostenrechtsprechung gesehen werden, Haftungsrisiken mittelbar dadurch mit zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung der Höhe der Vergütung die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Anspruchsteller miteinfließen soll.[20])

Ein besonderes Haftungsrisiko verwirklicht sich dann, wenn anwaltliches Fehlverhalten wegen der hohen Werte, die auf dem Spiel stehen, zu einem besonders hohen Schaden beim Mandanten führt. Dies ist besonders bei Rentenverfahren oder bei Verfahren der Fall, die in vergleichbarer Weise existenzielle Bedeutung haben.[21])

Ein schlecht geführter Rechtsstreit über die Gewährung einer Rente nimmt dem Betroffenen seine Existenzgrundlage. Das Haftungsrisiko kann sich durchaus in der Höhe des Betrags einer kapitalisierten Rente abzüglich Leistungen Dritter verwirklichen.[22])

In der Konsequenz führt die Berücksichtigung des Haftungsrisikos und damit die hohe Wertigkeit eines Rechtsstreits stets zu einer gesonderten Erhöhung der nach den übrigen Kriterien des § 14 RVG bestimmten Vergütung.[23])

Das Haftungsrisiko ist keine zusätzliche eigenständige Gebühr,[24]) sondern lediglich ein Kriterium zur Bestimmung der zutreffenden Gebühr. Der Kläger scheitert daher mit seiner Gebührenklage, wenn die Einbeziehung des Haftungsrisikos zur Bestimmung der Vergütungshöhe wiederum nur durchschnittliche Verhältnisse im Sinne der Mittelgebühr ergibt.[25])

Die Reihenfolge der einzelnen Bemessungskriterien ist gegenüber der BRAGO-Bestimmung geändert worden, ohne dass dies inhaltliche Konsequenzen hätte.[26]) Entsprechend sind die nachfolgenden Anmerkungen auch bereits zum alten Gebührenrecht entwickelt worden. Sie beziehen sich sowohl auf Betragsrahmen- als auch auf Wertrahmengebühren.

Bedeutung der Angelegenheit

Das Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit betrifft das unmittelbare persönliche, wirtschaftliche und individuelle Interesse des Auftraggebers. Abzustellen ist auf die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen des Ausgangs der Angelegenheit für den Auftraggeber, und zwar aus dessen subjektiver Sicht.[27])

Beispiele
  • Approbierter Arzt wird zum Wehrdienst eingezogen = zeitlich begrenzter Verlust der gesamten Verdienstmöglichkeit
  • Berufliche Nachteile für einen Rechtsreferendar
  • Rentenangelegenheiten, häufig Höchstgebühr[28])
  • Existenzsicherung durch Bezug einer Dauerrente[29])
  • Erwerb/Verlust von Rentenanwartschaften eines Geschäftsführers
  • Verlust des Krankenversicherungsschutzes

Weitere Fälle aus verschiedenen nicht sozialrechtlichen Rechtsgebieten, in denen sich jeweils die Bedeutung der Angelegenheit auswirkt, finden sich z.B. bei Winkler.[30])

Das Bestreben, eine „Dauerrente“ zu erreichen, wird in Rechtsprechung und Literatur gelegentlich nicht als eine Erhöhung der Gebühr rechtfertigend angesehen.

Diese Schlussfolgerung wird zum einen aus dem Text der gesetzlichen Regelung gezogen, wonach die Formulierung „Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers“ darauf hinweisen soll, dass wegen der Erwähnung des Vermögens und des Einkommens im Gesetzestext keine finanziellen Interessen unter die erste Alternative „Bedeutung der Angelegenheit“ fallen könnten.[31])

Eine solche gewollt einengende Interpretation ist ohne Anhaltspunkt im Gesetz und unterstellt die Vergleichbarkeit der Bemessungskriterien. Während die Vermögensverhältnisse in die Gebührenbemessung als vorhanden (= Kontostand) einfließen sollen, bezieht sich der Begriff „Bedeutung der Angelegenheit“ vorrangig auf die Frage, welche Bedeutung der Ausgang des Rechtsstreits in persönlicher, ideeller und eben auch wirtschaftlicher Hinsicht für den Auftraggeber hat.[32])

Es sind hier zukünftige, auch wirtschaftliche Erwartungen angesprochen, die nach dem Willen des Gesetzgebers in die Gebührenbemessung mit einbezogen werden sollen. Diese sind in Prozessen, die zur Durchsetzung einer Rente geführt werden, besonders hoch, mag es auch andere Sozialrechtsgebiete geben, aus denen ebenfalls wichtige Geldleistungen beansprucht werden können.

Umgekehrt steigt in Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII die Bedeutung für den Mandanten, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den Mandanten besonders schlecht sind.[33])

Die letztgenannten weiteren Aspekte sind daher geeignet, das Überschreiten einer Mittelgebühr allein aus diesem Grund zu bejahen.[34]) Ausschlaggebend muss sein, dass die Bedeutung einer Rentendauerleistung auch deshalb so hoch anzusetzen ist, weil sich in ihr meist das Ergebnis eines gesamten Erwerbslebens widerspiegelt und damit im Bewusstsein der arbeitenden Bevölkerung als besonders wichtig tief verankert ist. Wer diese Bedeutung negiert, wird der Realität nicht gerecht.[35])

Die Zahlung von Pflegegeld, bei dem es sich um eine existenzsichernde Dauerleistung handelt, hat für den Kläger i.d.R. eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und gibt Anlass, von der Mittelgebühr deutlich nach oben abzuweichen, auch wenn die Pflegeleistungen von den Eltern des Klägers erbracht werden.[36])

Die besondere wirtschaftliche Bedeutung (Gefährdung des Grundeigentums wegen Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen bei Leistungen nach dem SGB II) allein soll nicht den Ansatz der Höchstgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertigen, weil die Leistungsbegehrenden sich grundsätzlich in einer prekären finanziellen Situation befänden.[37])

Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist – neben der Schwierigkeit dieser Tätigkeit – der wichtigste Umstand der Bestimmung der Höhe der Gebühr. Dies zeigt sich schon darin, dass das Gesetz diese Kriterien mit dem Attribut „vor allem“ heraushebt. Auch die Anm. zu Nr. 2300 VV RVG fordert für die Überschreitung der sogenannten Schwelle zur Mittelgebühr eine „umfangreiche oder schwierige“ anwaltliche Tätigkeit.

Als Methodik empfiehlt es sich daher, zunächst anhand der beiden wichtigsten Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Vergütung zu bestimmen, um im Anschluss daran dann die weiteren Kriterien als Korrektiv beizuziehen.[38])

Der zeitliche Aufwand, den der Anwalt auf die Sache verwenden muss, bestimmt den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Gefordert wird keine besonders schwierige oder umfangreiche Tätigkeit.

Beispiele für erhöhten Zeitaufwand, speziell im Sozialrecht:[39])

Beispiele
  • Auseinandersetzung mit mehreren unterschiedlichen Gutachten
  • Auseinandersetzung mit mehreren ärztlichen Befundberichten
  • überdurchschnittlich lange Dauer der mündlichen Verhandlung (mehr als eine Stunde), mehrere mündliche Verhandlungstermine, zusätzlicher Erörterungstermin
  • umfangreiche Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen
  • Notwendigkeit der Beiziehung eines (Gebärdensprach-)Dolmetschers bei der anwaltlichen Beratung
  • Einbeziehung anderer Gerichts- oder Sachakten
  • umfangreiche, vielseitige Begründung
  • der angefochtene Bescheid erweist sich aus mehreren Aspekten heraus als rechtswidrig[40])

Der große Zeitaufwand kann also sowohl durch die Dauer eines Termins, aber auch durch die Häufigkeit eines Termins entstehen, z.B. ein zeitaufwendiger Besuch eines schwerbehinderten Menschen im Heim oder das mehrfache Aufsuchen eines Mandanten in der Haftanstalt.[41])

Um den zeitlichen Aufwand auch begründen zu können, sollte er in einem Zeitmesssystem vorsorglich festgehalten werden, um im Falle der Notwendigkeit einer Begründung auch dargelegt werden zu können.

Benötigt der Rechtsanwalt mehr Zeit, als der Sach- und Rechtslage angemessen war, ist dies unerheblich. Eine inhaltliche Kontrolle in dem Sinne, die aufgewandte Zeit auf ihren angemessenen Ansatz hin zu überprüfen, entfällt.[42])

Sie ist allenfalls in den Fällen denkbar, in denen der Anwalt die seiner Ansicht nach dem zeitlichen Aufwand angemessene Gebühr gerichtlich durchsetzen muss. In einem solchen Fall wird der in Anspruch genommene Mandant einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand als Schaden geltend machen, der die Durchsetzung der vollen Gebühr entfallen lässt und den Anspruch auf eine angemessene Höhe reduziert.

Unklar daher insoweit Otto,[43]) der für den Fall, dass der Mandant Einwände vorbringt, von einer Berücksichtigung dieser Einwände und einer hierauf begründeten Reduzierung der Vergütung durch das Gericht ausgeht. Solche Einwände können aber nur in dem oben beschriebenen zivilrechtlichen Klageverfahren vorgebracht werden und nicht in dem Verfahren, mit dem die Festsetzung der Rahmengebühr beantragt wird.

Ein Festsetzungsverfahren gem. § 11 Abs. 8 RVG scheidet in einem solchen Fall regelmäßig aus, weil der Auftraggeber der Höhe der Gebühr zwingend zuvor zustimmen muss und erst dann die Festsetzung beantragt werden kann. Zustimmen will der Auftraggeber jedoch gerade nicht.

Bei der Feststellung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sind Überschneidungen mit dem nachfolgend erläuterten Kriterium der „Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ möglich (siehe Teil 8/1.1.3.5).

Gelegentlich wird geäußert, in einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei der anwaltliche Aufwand erheblich geringer, weil nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinde, dadurch eine geringere Ermittlungstiefe vorherrsche und eine förmliche Beweisaufnahme nicht stattfinde.

Durch parallel laufende Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz und in der Hauptsache entstünden Synergieeffekte, die den Umfang der Tätigkeit reduzierten.[44])

Dieser Ansicht ist insoweit zu widersprechen, als sie automatisch für den Fall der Existenz eines einstweiligen Verfahrens von einem reduzierten anwaltlichen Aufwand ausgeht.

Bei der Prüfung vergütungsmindernder Umstände der Mittelgebühr ist zu beachten, dass sich die vorgerichtliche Zusammenstellung der Fakten für den Antrag gerade unter Zeitdruck erheblich schwieriger darstellen kann als die wenig ausgeprägte richterliche Ermittlungstätigkeit auf der Basis eines aufbereiteten Sachverhalts.

Auch das Fehlen einer Beweisaufnahme führt im Hauptsacheverfahren nicht automatisch zur Unterschreitung einer Mittelgebühr. Demnach kann sie sich auch im einstweiligen Verfahren nicht „automatisch“ vergütungsmindernd auswirken.

Die Reklamation von Synergieeffekten erzeugt ebenfalls Zweifel. Diese wirken – das Vorhandensein unterstellt – definitionsgemäß in beiden Verfahren wechselseitig. Die Erkenntnis jedoch, dass im Falle der Existenz zweier Verfahren immer auch im Klagverfahren die anwaltliche Tätigkeit im Umfang reduziert würde, gibt es nicht.

Letztlich bleibt anzumerken, dass sich die Darlegung der zusätzlichen Prozess- und auch der materiellen Voraussetzungen eines einstweiligen Verfahrens gleichermaßen zusätzlich aufwanderhöhend auswirken kann.

Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Gleichbehandlung von Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergeben sich nunmehr auch aus der Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a VV RVG als Neuregelung im Zuge des 2. KostRMoG:

Dort ist seit dem 01.08.2013 geregelt, dass das sozialrechtliche Beschwerdeverfahren gegen vorläufige Entscheidungen des erstinstanzlichen Rechtszugs mit den im Berufungsverfahren entstehenden Gebühren gleichbehandelt wird.

Es liegt nahe, bei dieser Wertung des Gesetzgebers davon auszugehen, dass auch in erster Instanz das Hauptsacheverfahren und das einstweilige Verfahren gleichbehandelt werden.

Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Besonders schwierig ist die anwaltliche Tätigkeit, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen, wobei das Vermögen oder Unvermögen eines Anwalts, sich mit dem komplexen Sozialrecht auseinanderzusetzen, nicht ausschlaggebend sein kann.[45])

Beispiele aus dem Sozialrecht
  • Schwierige Gutachten, z.B. im medizinmathematischen Bereich zur Feststellung von Latenzzeiten, oder besonders komplexe technische Berechnungen (z.B. Schwingungsgutachten) im Unfallversicherungsrecht.
  • Auseinandersetzung mit umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen, auch auf entlegenem Rechtsgebiet.

Der Hinweis darauf, dass eine bestimmte schwierige Materie einem insoweit spezialisierten Rechtsanwalt besonders leicht fällt, nimmt dem Fachgebiet im konkreten Fall nicht seine Schwierigkeit. Die anwaltliche Tätigkeit ist dann ebenfalls als schwierig einzustufen. Anzuwenden ist insoweit ein objektiver Maßstab.[46])

Die Notwendigkeit, sich überhaupt mit einem eingeholten Gutachten auseinanderzusetzen, wirkt noch nicht gebührenerhöhend. Umgekehrt verwehrt das Fehlen eines Gutachtens nicht grundsätzlich den Ansatz der Höchstgebühr.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und Bedeutung der Angelegenheit

Gute wirtschaftliche Vermögensverhältnisse rechtfertigen eine höhere Vergütung, schlechte Verhältnisse bedingen eine Ermäßigung der Gebühr.

In Verfahren nach dem SGB II und dem SGB XII wird die Bedeutung der Angelegenheit umso wichtiger, je geringer die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsempfängers sind. In der Regel heben sich die Kriterien „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ einerseits und „Bedeutung der Angelegenheit“ andererseits daher auf.[47])

Ausgangspunkt für die Bestimmung guter oder schlechter Vermögensverhältnisse kann die Berechnung des Statistischen Bundesamts sein, welches für das Jahr 2012 das durchschnittliche Haushaltsbruttoeinkommen mit 2.462 € für Deutschland West und für die neuen Bundesländer mit 1.900 € errechnet hat.[48]) Mayer[49]) schlägt einen Abschlag für die Haushalte vor, die von Sozialhilfe oder Ähnlichem leben.

Anhaltspunkte für die Höhe des Abschlags oder Zuschlags können ebenfalls die Statistiken des Statistischen Bundesamts bieten, wenn dort die durchschnittlichen Nettoeinkommen der Haushalte im jeweiligen Sektor mit der tatsächlichen Sozialleistung verglichen wird.

Auf der entsprechenden Basis kann dann bei geringen Einkommensverhältnissen ein entsprechender Zuschlag gemacht werden, weil das Prozessergebnis für den minderbemittelten Mandanten einschneidendere Wirkungen hat als für den wohlhabenden. Für diesen Fall wächst die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber.

Es ist ersichtlich, dass die Vermögens- und Einkommensverhältnisse und die Bedeutung der Angelegenheit je nach Sichtweise und Betonung der Bestimmungsmerkmale unterschiedliche Anhaltspunkte für die Bestimmung der Höhe der Vergütung bieten.

Weitere Kriterien

Als weiteres Kriterium ist z.B. der Wunsch des Auftraggebers nach anwaltlicher Arbeit an Sonn- und Feiertagen denkbar. Damit sind alle Umstände der Verrichtung der anwaltlichen Arbeit erfasst, die sich gebührenerleichternd oder -erschwerend auswirken können.

Die Aufzählung des § 14 RVG ist nicht enumerativ und damit abschließend. Es können weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden,[50]) z.B. Sprach- und Spezialkenntnisse des Rechtsanwalts, Fachanwaltschaften[51]) etc. Alle Kriterien sind geeignet, die Gebühr jeweils zu erhöhen, aber auch jeweils zu kompensieren.[52])

 

Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt

Es bleibt bei dem Grundsatz, dass weder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch das Gericht noch andere mit der Kostenerstattung befasste Instanzen, sondern allein der Rechtsanwalt in eigener und besonnener Anwendung der Kriterien des § 14 RVG im Einzelfall die Gebühr nach billigem Ermessen bestimmt.

Der Gesetzestext spricht eindeutig von „dem Rechtsanwalt“ und damit von „seinem Ermessen“. Eine Abweichung von der Bestimmung durch den Rechtsanwalt kommt daher nur in Betracht, wenn sich diese als unbillig erweist.[61])

Die Überprüfung der anwaltlichen Gebührenbestimmung findet daher nur insoweit statt, als von einem Dritten, z.B. dem Kostenbeamten des Gerichts, eine Unbilligkeit und damit eine unangemessene Überschreitung des vom Anwalt bestimmten Gebührenrahmens gerügt wird.

Nach der wohl überwiegenden Meinung steht dem Rechtsanwalt insoweit ein Ermessensspielraum zu, der nicht kleinlich überprüft werden soll.[62]) Unbillig ist die Gebühr, wenn unter Berücksichtigung der gebotenen Gleichbehandlung die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann.[63])

Die Toleranzbreite beträgt i.d.R. 20 %. Dies bedeutet, dass in durchschnittlichen Fällen die Mittelgebühr um 20 % überschritten und in der Kostenrechnung oder im Kostenerstattungsantrag auch angesetzt werden sollte. Denn im Einzelfall können Abweichungen bis zu 20 % im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren als verbindlich angesehen werden.[64])

Es liegt dann – in Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB – nach Meinung des AG Diez[65]) noch keine Unbilligkeit bei der Bestimmung der Wertrahmengebühr vor:

Zitat„Wird eine 8/10-Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO geltend gemacht, anstelle einer 7,5/10-Mittelgebühr, so ist diese nicht als unbillig anzusehen, weil sie sich in der Toleranzgrenze von 20 % bewegt (14 %).

Die Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO war nicht zuzulassen, weil in der Frage der Unbilligkeit bereits eine gefestigte Rechtsprechung besteht und auch das eingeholte Gutachten der Kammer sich dieser Ansicht anschließt. Insoweit kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.“[66])

Beispiel nach OLG München:[67]) Der Prozessbevollmächtigte beantragt im PKH-Verfahren/Sorgerechtsverfahren eine 9/10-Gebühr zur Erstattung, welche die Kostenbeamtin entsprechend fest- und nach Erinnerung des Bezirksrevisors auf weniger als 7,5/10 herabsetzt. Auf entsprechende Beschwerde hin hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und bestätigt, dass das Gebührenbestimmungsrecht des Rechtsanwalts die Festlegung einer 9/10-Gebühr rechtfertigt. Es wird bestätigt, dass die Grenze zur Unbilligkeit bei einer anwaltlichen Festlegung der vom Gericht als angemessen erachteten Gebühr (hier durchschnittlich und daher 7,5/10) dann überschritten ist, wenn sie um mehr als 20 % höher liegt.

Die PKH-Bewilligung und damit die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bleiben außer Betracht, weil ansonsten der Rechtsanwalt den vom Gesetzgeber zugebilligten Gebührenrahmen nicht ausschöpfen könnte.[68])

Die 20-%-Grenze ist allgemein akzeptierte Grenze zur Unbilligkeit. Auch im Strafrecht wird an der 20-%-Grenze festgehalten,[69]) gelegentlich finden sich in der Rechtsprechung unterer Gerichte eine 30-%-Grenze zur Unbilligkeit.[70])

Das Überschreiten der Mittelgebühr bei durchschnittlichen Verhältnissen um 40 % ist unbillig.[71])

Hat der Rechtsanwalt das Ermessen ausgeübt und die Vergütung bestimmt, ist er hieran gebunden, selbst wenn er wesentliche, eine wesentlich höhere Vergütung rechtfertigende Gründe übersehen hat.

Beispiel

Der Anwalt rechnet in einer sozialrechtlichen Angelegenheit eine Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren nach § 3 RVG i.V.m. Nr. 2302 VV RVG i.H.v. 345 € ab. Gründe für die Überschreitung von 300 € (vgl. den konkreten Wortlaut der Anm. zu Nr. 2302 VV RVG) werden nicht dargetan. Insoweit tritt Bindung an die Gebührenbestimmung ein.

Im Honorarprozess stellt sich heraus, dass ihm nur eine Beratungsgebühr gem. Nr. 2102 VV RVG zusteht. Er bekommt (höchstens, wenn nicht gar weniger als) die Mittelgebühr nach Nr. 2102 VV RVG i.H.v. 175 €, auch wenn sich ergibt, dass wegen des Umfangs der Angelegenheit eine Überschreitung der Mittelgebühr bis hin zur Höchstgebühr gerechtfertigt wäre.

Hinweis

Die Rechtsprechung zur Angemessenheit der bestimmten Vergütung verleitet dazu, „automatisch“, auch im wörtlichen Sinne, die Mittelgebühr um 20 % zu erhöhen. Dies führt in bestimmten Fällen, wie oben dargestellt, dazu, dass mit dieser Methodik eine eigenbestimmte und von nachvollziehbaren Kriterien bestimmte Vergütungsfestsetzung durch den Anwalt unterbleibt und nicht einmal die Mittelgebühr erreicht werden kann.

Beispiel

Die Anm. zu Nr. 2302 VV RVG lautet: „Eine Gebühr von mehr als 300.00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“ Verlässt sich der Anwalt auf die obengenannte Automatik, kann er damit nur wenig mehr als die Mittelgebühr von 345 €, nämlich allenfalls 360 € (300 € + 20 %), erreichen, weil er Umfang und Schwierigkeit nicht nachweisen kann.

Praxistipp

Es wird daher empfohlen, sich von der beschriebenen „Automatik“ zu lösen und von Beginn der anwaltlichen Tätigkeit an eine detaillierte Dokumentation über Zeit- und Arbeitsaufwand zu führen, wie es in rein zeithonorarorientierten Kanzleien oft perfekt geschieht.

Diese Dokumentation wird es ermöglichen, im genannten Beispiel den Mittelwert von 345 € problemlos in geeigneten Fällen zu überschreiten und die Berechtigung hierzu nachzuweisen.[72]) Die Kriterien, die zur Überschreitung führen, sollten dann auch von dem Anwalt mit dem Festsetzungsantrag bekannt gegeben werden.[73])

Krasney[74]) weist darauf hin, dass die unreflektierte Anwendung der „20-Prozent-Regel“ zu systematischen Bedenken führen könnte: In Sachen mit einer i.H.v. 83 % des Höchstsatzes angemessenen Gebühr dürfte die Höchstgebühr gefordert werden, ohne dass die Feststellung der Unbilligkeit der Gebühr zulässig wäre.

 

Mittelgebühr in sozialrechtlichen Verfahren

Bei der Bestimmung der Gebühr muss der Rechtsanwalt zunächst von der Mittelgebühr ausgehen. Diese bestimmt sich nach den sogenannten Normalfällen, also nach durchschnittlichen Verhältnissen.

In der Literatur finden sich zur Bestimmung der sogenannten Mittelgebühr keine weiterführenden überzeugenden Hinweise.

Ausgangspunkt der Überlegungen muss sein, dass sich zur Erzielung wenigstens einigermaßen gleichmäßiger Berechnungsweise in der Praxis die Übung gebildet hat, bei Sachen durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Umfangs und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers die Mittelgebühr anzusetzen.[75])

Diese Feststellung hilft jedoch konkret nicht weiter, ebenso wenig der Versuch, eine Mittelgebühr regelmäßig dann anzusetzen, „wenn es sich um ein durchschnittlich schwieriges Verfahren handelt und im Vergleich zu sonstigen Verfahren drei volle Gebühren für den Rechtsanwalt angefallen wären.[76])

Ein durchschnittliches sozialgerichtliches Verfahren zeichne sich durch sozialgerichtliche Ermittlungen, die auszuwerten sind, eine mündliche Verhandlung und eine Beweisaufnahme aus.[77])

Mit diesem Maßstab wäre, ohne dass eine solche Einschränkung von Gesetzes wegen vorgesehen wäre, das Erreichen einer Höchstgebühr immer im Falle einer fehlenden Beweisaufnahme ausgeschlossen, im Übrigen soll nicht die gerichtliche Verfahrensweise, sondern primär die anwaltliche Prozessbemühung die Höhe der Vergütung bestimmen.

Die Notwendigkeit, die Durchschnittlichkeit oder die Besonderheiten des Verfahrens zu bestimmen, wird zudem mit einem (systemwidrigen) Verweis auf die Wertgebühren nicht beseitigt. Gleichermaßen systemwidrig erscheint die Berücksichtigung einer Beweisaufnahme unter dem Aspekt des Wegfalls der Beweisgebühr durch die Einführung des RVG. Diese soll in der Terminsgebühr aufgehen und kann als Verlängerung des Termins berücksichtigt werden.

Die Schwierigkeit, die Durchschnittlichkeit eines Verfahrens zu bestimmen, führt üblicherweise dazu, die Abweichung von dieser Durchschnittlichkeit nach Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung etc. mit Regelbeispielen zu beschreiben und so zu einem Überschreiten und Unterschreiten der Mittelgebühr zu kommen.

Trotz dieser Regelbeispiele wird der die Gebühr bestimmende Rechtsanwalt jedoch nicht umhinkönnen, für sich geeignete Maßstäbe zur Bestimmung dieser Durchschnittlichkeit zu entwickeln. Die Festsetzung eines bestimmten Zeitumfangs (z.B. die Bearbeitung der Akte dauert üblicherweise eine Stunde), ohne diesen Zeitlauf mit Elementen der konkreten Tätigkeit zu füllen, ist unnütz.

Beispiel

In zeitlicher Hinsicht (als Element des Umfangs einer Angelegenheit) wird im Rentenverfahren folgende „Durchschnittlichkeit“ als Anhaltspunkt und Erfahrungswert vorgeschlagen:

  • Ein Rentenverfahren erfordert zunächst die Beratung des Mandanten über die Verfahrensfragen nach Vorlage eines Widerspruchsbescheids = 1/4 Stunde.
  • Sodann wird i.d.R. anhand der Unterlagen die rechtliche Problematik des anstehenden Mandats angesprochen = 1/2 Stunde.
  • Akteneinsicht und Studium der rechtlichen Grundlagen wird mindestens eine Stunde beanspruchen, ebenso die Fertigung der Klageschrift mit Begründung = zwei Stunden.
  • Gelegentliche Wiedervorlage nach Zugang von Schriftstücken und sodann die Terminswahrnehmung beanspruchen mindestens weitere 1 1/2 Stunden (übliche Terminierung eine Stunde).

Ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der zeitlichen Durchschnittlichkeit einer Vergütung gem. Nr. 2302 VV RVG ergibt der Vergleich mit der Wertgebühr.

Die durchschnittlichen realistischen Stundensätze der Anwälte betragen nach Ansicht des Verfassers mindestens 200 €.[78]) Es ergibt sich eine Spannbreite von 140–250 € bundesweit – als Ergebnis der Befragung von 13 Rechtsanwaltskammern.[79])

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen außergerichtlichen Tätigkeit kann an die Gebühr angeknüpft werden, die mit dem durchschnittlichen Gegenstandswert in dem von der jeweiligen Gebühr abgedeckten Tätigkeitsfeld im Zivilverfahren erzielt wird.[80]) Aus der sich ergebenden Vergütung lässt sich ableiten, welchen anwaltlichen Aufwand zeitbezogen der Gesetzgeber im Normalfall mit welcher Vergütung abgelten will.

Die Justizstatistik (2010[81])) macht für die Verfahren vor den Landgerichten die Aussage, dass ca. 82,7 % der (erledigten) Verfahren Streitwerte bis 50.000 € aufweisen und der durchschnittliche Streitwert für diese Verfahren 14.927 € beträgt.

Unter Berücksichtigung der Verfahren mit anwaltlicher Vertretung vor dem Amtsgericht und Familiengericht ergibt sich ein durchschnittlicher Wert der Verfahren mit anwaltlicher Vertretung i.H.v. ca. 6.000 €, aus dem die Schwellengebühr für die außergerichtliche Vertretung i.H.v. 439,40 € resultiert.

Wird diese Gebühr durch die allgemein übliche Zeitvergütung der Anwälte geteilt, ergibt sich die Vorstellung des Gesetzgebers dazu, welchen durchschnittlichen außergerichtlichen Zeitaufwand er mit der Gebühr vergüten will.

Ein Anhaltspunkt dafür, welcher konkrete Zeitaufwand für die jeweilige Gebühr als durchschnittlich anzusehen ist, lässt sich ausgehend von dem als üblich und durchschnittlich zu bewertenden Stundensatz ermitteln. Die durchschnittlichen Regelstundensätze bei der Abrechnung über Zeithonorare bei selbständigen Rechtsanwälten betrugen im Jahr 2001 nach der im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer von dem Institut für Freie Berufe an der Universität Erlangen durchgeführten STAR-Untersuchung 2003 im Median 250 DM (= 127,82 €).

Als aktuellen Regelstundensatz kann man im Hinblick auf die seit 2001 verstrichene Zeit daher etwa 200 € annehmen.[82]) Für Betragsrahmengebühren bedeutet dies, dass bei einer Mittelgebühr von 300 € die Tätigkeit dann i.d.R. als umfangreich zu bewerten ist, wenn sie außergerichtlich deutlich mehr als eineinhalb Stunden in Anspruch nimmt (300 € : 200 €).

Weitere Elemente der Tätigkeit des Rechtsanwalts können sein: das Lesen der Verwaltungsentscheidung, Anzahl und Dauer der Beratungsgespräche, Anfertigung umfangreicher Notizen, Literatur- und Rechtsprechungsrecherche, Anzahl der Schriftsätze, Rechenarbeiten.[83])

Durch die im RVG geregelte Aufteilung der Prozessgebühren in eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG und in eine Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG ist die Schwierigkeit der Bestimmung der Mittelgebühr im Rahmen dieser Gebühren nicht behoben (siehe im Einzelnen Teil 8/1.1.7).

Es werden in der Verfahrensgebühr die Bearbeitung der Angelegenheit, die Fertigung des Schriftsatzes, der Umfang der rechtlichen Prüfung, der Umfang und die Schwierigkeit des Kontakts mit dem Mandanten und bei der Bestimmung der Terminsgebühr der Tiefgang der rechtlichen Argumentation, die Vielschichtigkeit des Sachverhalts, die Dauer des Termins etc. zu berücksichtigen sein.

 

Die Höhe der Betragsrahmengebühren nach dem VV RVG (Sozialrecht)

Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG); Anrechnung der Geschäftsgebühr: Das RVG teilt die gerichtlichen Gebühren in eine Verfahrensgebühr und in eine Terminsgebühr nach einem durchgängigen Grundmuster auf.

Die Verfahrensgebühr ist in Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG für den ersten Rechtszug in Nr. 3102 VV RVG geregelt; sie beträgt 50–550 € (Mittelgebühr 300 ).

Die Senkung der Gebühr infolge einer sogenannten Vorbefassung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ist durch das 2. KostRMoG zum 01.08.2013 aufgehoben worden: Teil 2 Abschnitt 4 VV RVG (Nr. 2401 ff. VV RVG a.F.) ist entfallen, Nr. 3103 VV RVG (a.F.) ist aufgehoben.

Stattdessen findet eine Anrechnung der Geschäftsgebühr statt. Hierzu regelt Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG:

  • Für die sozialrechtlichen Wertgebühren: Eine Geschäftsgebühr, die nach Teil 2 VV RVG entsteht, ist zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG).
  • Für die sozialrechtlichen Betragsrahmengebühren: Angerechnet wird ebenfalls die Hälfte der Geschäftsgebühr. Bei diesen Gebühren ist der Anrechnungsbetrag auf 175 € begrenzt (Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 VV RVG).

Beträgt die Geschäftsgebühr weniger als 350 €, wird hiervon die Hälfte im gerichtlichen Verfahren angerechnet. Ist sie höher als 350 €, werden hiervon nur 175 € angerechnet.

Da nunmehr eine Anrechnung stattfindet, wird durch diese der Arbeitsaufwand, der im Vorverfahren entsteht, im gerichtlichen überprüfenden Verfahren mindernd berücksichtigt. Folgerichtig bestimmt Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 4 VV RVG, dass ein geringerer Aufwand im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mindernd bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden darf. Dies käme einer doppelten Minderung gleich, die wie bei Wertgebühren nicht stattfinden soll.

Der Gedanke der gesetzlichen Regelung bleibt erhalten: Das Gesetz zeigt, dass der Rechtsanwalt, der sich im Vorverfahren mit der Materie beschäftigt hat, im gerichtlichen Verfahren bei typisierender Betrachtungsweise wegen der vorhandenen Vorkenntnis weniger Mühe aufwenden muss, um sich in das Verfahren einzuarbeiten und dieses kompetent und effektiv zu betreiben.[84])

Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann ein die anrechenbare Geschäftsgebühr auslösendes Vorverfahren stattfinden.

Zwar geht einem gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes i.d.R. ein allgemeines Verwaltungsverfahren nicht vor, es liegt dann kein einheitlicher Streitgegenstand vor (§ 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG), so dass die in einem Vorverfahren entstehende Vergütung nicht angerechnet werden kann.

Ebenso sieht es das SG Dessau-Roßlau:[85]) Die Vorbefassung könne sich nur innerhalb derselben Angelegenheit auswirken, nicht aber in einer anderen Angelegenheit, wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Gebührenreduzierung komme daher nur dann zur Anwendung, wenn das behördliche Eilverfahren nach § 86a Abs. 3 SGG dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangen sei.[86])

Dies ist z.B. durch einen Antrag, der die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels herstellen soll, erfüllt. Für diesen Fall ist der Streitgegenstand der gleiche und entsprechend ist die Geschäftsgebühr des Antragsverfahrens im gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anzurechnen.[87])

Müller-Rabe[88]) geht von der Anrechenbarkeit aus, differenziert aber nicht nach Hauptsacheverfahren und Eilverfahren.[89])

Besonderheiten der Anrechnung (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG)

Mit der Einführung der einheitlichen Anrechnungslösung auch in sozialrechtlichen Verfahren im Zuge des 2. KostRMoG (siehe Teil 8/1.1.7.1) findet nunmehr auch § 15a RVG Anwendung. Dies hat Auswirkung auf den Umfang der Kostenerstattung im außergerichtlichen Verfahren.

Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG und Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG) und fiktive Terminsgebühr

a.)

Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG und Vorbem. 3 VV RVG): Die Terminsgebühr ist in Nr. 3106 VV RVG für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Betragsrahmen von 50–510 € versehen (Mittelgebühr 280 ).

Sie entsteht für die Wahrnehmung gerichtlicher und auch für die Wahrnehmung außergerichtlicher Termine und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist (Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG). Diese Vorschrift ist durch das 2. KostRMoG neu gestaltet worden mit dem Ziel, die Terminsgebühr auszulösen für auf Erledigung oder Vergleich gerichtete außergerichtliche Besprechungen unabhängig davon, ob für das gerichtliche Verfahren eine Besprechung vorgesehen ist oder nicht.[90])

Die außergerichtliche Terminsgebühr entsteht (nur), wenn

  • der Termin mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stattfindet (Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 VV RVG);
  • die anwaltliche Mitwirkung an Besprechungen stattfindet, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, aber nur für solche Besprechungen, die mit Dritten und nicht mit dem Auftraggeber stattfinden (Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG).

Erfasst werden sollen alle gerichtlichen Termine. Die frühere Regelung, wonach nur die Erörterung, Beweisaufnahme und Verhandlung erfasst werden sollte, ist durch das 2. KostRMoG dahingehend erweitert worden, dass der Termin nunmehr als „gerichtlicher Termin“ bezeichnet wird, der alle Termine des Gerichts erfasst außer denjenigen der Verkündung der Entscheidung (siehe Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 2 VV RVG).

Notwendig ist jedoch das Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten. Durch den Hinweis, dass der Gesetzgeber die Gebühr auch ohne Beteiligung des Gerichts entstehen lässt (Vorbem. 3 Abs. 3 dritte Alternative VV RVG), folgt nicht, dass die Gebühr allein dadurch entsteht, dass die Prozesspartei mit dem Vorsitzenden des Gerichts spricht.[91])

Voraussetzung ist die Erteilung eines unbedingten Prozessauftrags an den Anwalt[92]) (vgl. Vorbem. 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG). Ohne diesen Auftrag richtet sich die anwaltliche Vergütung nach Teil 2 VV RVG.

Eine hälftige Reduzierung der Gebühr für den Fall, dass der Gegner nicht ordnungsgemäß vertreten ist (Nr. 3105 VV RVG), findet für Betragsrahmengebühren nicht statt; das Gericht kann auch entscheiden, wenn der Gegner nicht auftritt (§ 110 Abs. 1 SGG).

Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen des Entstehens einer Terminsgebühr. Das Stellen von Anträgen ist nicht notwendig, der Termin beginnt aber mit dem Aufruf der Sache oder aber dann, wenn das Gericht sich erkennbar der Sache zuwendet und beginnt, diese unter Anwesenheit der Parteien oder Vertreter zu besprechen.[93])

Der Anwalt muss vertretungsbereit anwesend sein. Dies wird man annehmen können, wenn er an dem für Anwälte üblichen Ort steht und sich die Ausführungen des Gerichts anhört.

Wenn der Anwalt die auf diese Art entstandene Terminsgebühr dem Mandanten ersparen will, wird empfohlen, sich im Zuschauerraum ohne erkennbares Vertretungsinteresse die Ausführungen des Gerichts an die Gegenseite anzuhören oder aber nach Aufruf der Sache diesen Zweck seiner Anwesenheit ausdrücklich zu erläutern.

Es wird aber, aus logischen Gründen, auch die Meinung vertreten, allein die Kundgabe dieses Anwesenheitszwecks setze die Anwesenheit voraus und löse die Terminsgebühr aus.[94]) Der ersten Meinung ist der Vorzug zu geben: Wer klar erklärt, den Termin nicht wahrnehmen zu wollen, vertritt den Mandanten nicht im Termin und löst die Gebühr nicht aus.

b)

Die fiktive Terminsgebühr (Anm. zu Nr. 3106 VV RVG)

Für die Entstehung der Terminsgebühr reicht es nach der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG aus, wenn ein Termin nicht stattfindet, aber bestimmte Verfahrensweisen stattfinden, die einer mündlichen Verhandlung gleichkommen, diese ersetzen oder das Ende einer Auseinandersetzung fördern.

Eine derartig entstehende Gebühr wird als „fiktive Terminsgebühr bezeichnet. Sie soll nur noch dann entstehen, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet oder zumindest beantragt werden kann.[95])

Mit der durch das 2. KostRMoG erfolgten Neuregelung wurden einige Streitfälle des alten Rechts beseitigt. Diese Streitfälle entzündeten sich an der Schwierigkeit, die Höhe der Vergütung in einem Rahmen zu bestimmen, der weniger nach Schwierigkeit noch nach anderen Kriterien des § 14 RVG bestimmt werden kann, sondern lediglich dem Anwalt das Interesse an der tatsächlichen Durchführung des Termins nehmen soll.

Die fiktive Terminsgebühr wurde daher der Höhe nach einfach an die im Rahmen der Verfahrensgebühr zu bestimmende Vergütung „angehängt“ und beträgt 90 % der stets zu bestimmenden Verfahrensgebühr (Anm. Satz 1 zu Nr. 3106 VV RVG). Eine Berücksichtigung der die Verfahrensgebühr erhöhende Vertretung mehrerer Kläger nach Nr. 1008 VV RVG ist ausgeschlossen.

90 % der Verfahrensgebühr entsprechen dem Verhältnis von Verfahrensgebühr zur Terminsgebühr in streitwertvergüteten Verfahren (1,3 zu 1,2).

Die fiktive Terminsgebühr entsteht

  • in einem Verfahren, in dem die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, aber die Parteien auf eine solche einverständlich verzichten zugunsten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Diese Verfahrensweise ist in 124 Abs. 2 SGG geregelt. Grundsätzlich entscheidet das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, es kann ohne eine solche mit Einverständnis der Parteien entscheiden, die Terminsgebühr entsteht dennoch; Anm. Satz 1 Nr. 1 erste Alternative zu Nr. 3106 VV RVG.
  • in einem solchem (s.o.) Verfahren, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Auch diese neue Regelung des 2. KostRMoG beseitigt eine Streitfrage, und zwar darüber, ob das Fehlen einer solchen Regelung im Tatbestand der Nr. 3106 VV RVG a.F. zur entsprechenden Anwendung der entsprechenden Regelung in Nr. 3104 VV RVG führt, denn dort war vorgesehen, dass die Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs entsteht. Hier wurde nach altem Recht eine Regelungslücke gesehen,[96]) zumal die Motivation des Gesetzgebers in beiden Verfahrensweisen dieselbe ist. Der Gesetzgeber hat dies nunmehr erkannt[97]) und mit der Neuregelung reagiert; Anm. Satz 1 1 zweite Alternative zu Nr. 3106 VV RVG.
  • Ausreichend für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr ist ferner ein Verfahren, in dem durch Gerichtsbescheid nach 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, aber nur dann, wenn in einem solchen Verfahren die mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 SGG beantragt werden kann, die Sache also nicht berufungsfähig ist, also kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben ist; Anm. Satz 1 Nr. 2 zu Nr. 3106 VV RVG.

Die fiktive Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn sich das Verfahren nach § 101 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung nach Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt; Anm. Satz 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG.[98]) Ein stillschweigendes Anerkenntnis in Form eines Abhilfebescheids genügt.[99])

Beispiel

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren wird der Rechtsanwalt nach der Prüfung der Erfolgsaussicht mit der Vertretung von zwei Mandanten im Antragsverfahren beauftragt. Nach der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Befundberichts, der telefonischen Nachfrage beim Sachbearbeiter und der Besprechung des Telefonats mit den Mandanten gibt die Beklagte ein Teilanerkenntnis ab.

Dieses wird angenommen und der Antrag für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen. Es handelt sich um eine durchschnittliche Angelegenheit mit durchschnittlichem Haftungsrisiko.[100]) Für das einstweilige Anordnungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (§§ 124 Abs. 3, 86b SGG).

Abzurechnen ist wie folgt:[101])

ganzPrüfung der Erfolgsaussicht, Nr. 2102 VV RVG 175,00 €
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG (Mittelgebühr 300,00 € + 30 %, Nr. 1008 VV RVG) nach Anrechnung von Nr. 2102 VV RVG 215,00 €
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG,  (s. Anm. Satz 2 zu Nr. 3106 VV RVG = 90 %) 270,00 €
Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG (ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, s. Anm. Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 1006 VV RVG) 300,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 980,00 €
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 186,20 €
Summe 1.166, 20 €

 

Die Terminsgebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers Vergleiche auch nach Rechtshängigkeit von Verfahren fördern und auch dann entstehen, wenn der Termin – wie im Beispiel – nicht vorgesehen ist. Es genügt eine Einigungsbemühung, ohne dass eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, also z.B. ein Telefonat mit dem Gegnervertreter mit dem Ziel, eine Einigung oder Erledigung zu fördern.[102])

c)

Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 VV RVG)

Neben den beschriebenen Tätigkeiten des Bevollmächtigten und der Terminswahrnehmung vor dem Gericht genügt zur Entstehung der Terminsgebühr die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 VV RVG), z.B. anwaltliche Begleitung zum Sachverständigentermin.

d)

Höhe der Terminsgebühr

Auffällig ist, dass sich die Terminsgebühr für das Verfahren zweiter Instanz vor den Landessozialgerichten (Nr. 3205 VV RVG) im selben Rahmen bewegt wie die erstinstanzliche Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG). Es gilt jeweils ein Betragsrahmen von 50–510 € (Mittelgebühr 280 ).

Die Wahrnehmung eines Termins in der zweiten Tatsacheninstanz wird also gleich wie in der ersten Instanz bewertet.

Hinweis

Die sicherlich erhöhte Anforderung an die Qualität der anwaltlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz erfordert daher eine gesonderte und konkrete Darlegung in der Vergütungsberechnung, um das Überschreiten der Mittelgebühr zu rechtfertigen.

Die Wahrnehmung des Termins in der Revisionsinstanz vor dem Bundessozialgericht hingegen wird, konzentriert auf das Vorbringen der Revisionsgründe, erheblich höher bewertet, und zwar mit einem Rahmen von 80–830 € (Mittelgebühr 455 ), Nr. 3213 VV RVG.

Terminsgebühr in besonderen Fällen

a)

Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich nach altem Recht

Vorbemerkung: Da viele sozialgerichtliche Verfahren lange Verfahrenszeiten haben, dürfte eine große Zahl von Verfahren noch nach altem Recht (vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG) abzurechnen sein („Altverfahren“), so dass die nachfolgenden Ausführungen noch beibehalten werden. Zum seit 01.08.2013 geltenden Recht siehe Teil 8/1.1.7.3, Buchst. b) „Die fiktive Terminsgebühr (Anm. zu Nr. 3106 VV RVG)“.

Konträr wird die Frage diskutiert, ob bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren der Anwalt eine Terminsgebühr auch im sozialgerichtlichen Verfahren als fiktive Terminsgebühr erhält.

Hierzu als Beispiel folgender Sachverhalt:[103])

Beispiel

Mit der Klage wird ein höherer Grad der Behinderung begehrt. Nach Einholung eines Gutachtens wird von der Beklagten ein Vergleich dahin gehend angeboten, den GdB i.H.v. 70 % festzusetzen. Der Kläger nimmt das Angebot an, erklärt die Hauptsache für erledigt und beantragt erfolglos die Festsetzung einer Terminsgebühr. Der Erinnerung wird stattgegeben.

Aus dem Wortlaut der Nr. 3106 VV RVG a.F. allein lässt sich die Festsetzung einer Vergleichsgebühr nicht begründen. Es fehlt eine der Nr. 3104 VV RVG entsprechende Regelung, wonach der Anm. Abs. 1 Nr. 1 folgend die Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung dann entsteht, wenn ein Vergleich geschlossen wird. Sie entsteht in diesem Fall mit einem Satz von 1,2 als fiktive Terminsgebühr.

Der Gesetzgeber will die Besprechung und Förderung eines außergerichtlichen Vergleichs belohnen.[104])

Diesen Zweck verfolgt auch Nr. 3106 VV RVG a.F.; in der neuen Fassung – Nr. 3106 Anm. Satz 1 Nr. 1 zweite Alternative VV RVG („oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird“) – ist es ausdrücklich geregelt. Dennoch ist eine Regelung der fiktiven Terminsgebühr für den Fall des Vergleichsabschlusses in der alten Fassung nicht enthalten. Dies wird als ein Versehen des Gesetzgebers gesehen,[105]) der in der neuen Fassung beseitigt ist.

Verfassungswidrig ist diese Regelung nicht,[106]) so dass es in Altverfahren bei der überwiegenden Meinung der Sozialgerichte verbleibt, dass in diesen Fällen keine Terminsgebühr angesetzt werden kann. Eine Übersicht über die Befürworter und Ablehner findet sich in AGS 2007, 457. Sie ist wichtig, um im Einzelfall vor dem Sozialgericht trotz der Regelungslücke dennoch die Terminsgebühr nach altem Recht durchzusetzen.

Denn die befürwortenden Gerichte sind der Auffassung, dass das unterstellte Versehen des Gesetzgebers dadurch ausgeglichen werden kann, dass Nr. 3104 VV RVG a.F. analog auf den dargestellten Fall angewendet werden kann, und sprechen die Terminsgebühr zu.

Es könne nicht Sinn der Gesetzesregelung sein, dass Rechtsanwälte in Verfahren mit Betragsrahmengebühren aus eigenem gebührenrechtlichen Interesse von der gerichtsentlastenden Möglichkeit des Vergleichsabschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO Abstand nehmen müssten.[107])

Überwiegend gilt dennoch: Ein im Klageverfahren schriftlich angenommener Vergleich löst keine fiktive Terminsgebühr aus, weil dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung entsprechend der Gesetzgeber in seiner abschließenden Aufzählung keine Terminsgebühr für den Abschluss eines Vergleichs vorgesehen habe.[108])

Die bewusst unterschiedliche Regelung der Betragsrahmengebühren und der Streitwertgebühren rechtfertige es, Nr. 3104 VV RVG a.F. nicht analog anzuwenden.[109])

Dieser Meinung wird zumindest in dem Punkt entgegengetreten, als von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen wird. Diese ist aus der Begründung des Gesetzes nicht herleitbar.

Sie ist auch inkonsequent. An einigen Stellen des Gesetzes, z.B. bei der Bestimmung der Höhe der fiktiven Terminsgebühr, zwingt das Schweigen des Gesetzgebers dazu, die gesetzliche Regelung der Wertrahmengebühr mit derjenigen der Betragsrahmengebühr zu vergleichen, um zu einer angemessenen Bestimmung der Höhe der Betragsrahmengebühr zu gelangen (vgl. nachfolgend Teil 8/1.1.7.4 Buchst. d) und e)).

Es ist daher angemessen und richtig, die Regelungslücke bezüglich der fiktiven Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss in diesen Fällen ebenso mit einer analogen Anwendung der Nr. 3104 VV RVG a.F. zu schließen.

Aus der Tatsache allein, dass es eine unterschiedliche Regelung der Vergütung für das sozialrechtliche Verfahren einerseits und für streitwertbezogene Verfahren andererseits gibt, lässt sich eine unterschiedliche Behandlung der Vergütung des Vergleichs ohne mündliche Verhandlung nicht begründen.[110])

b)

Terminsgebühr bei Anerkenntnis

Im Gegensatz zu der soeben beschriebenen Regelungslücke betreffend den schriftlichen Vergleich in Nr. 3106 VV RVG a.F. entsteht in sozialrechtlichen Streitigkeiten mit Rahmengebühren bei Abgabe eines Anerkenntnisses auch ohne mündliche Verhandlung eine (fiktive) Terminsgebühr (Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG).

Das 2. KostRMoG hat die Voraussetzungen des Entstehens einer Terminsgebühr in diesem Fall präzisiert: Sie entsteht nur dann, wenn das Anerkenntnis in einem Verfahren abgegeben wurde, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

Bei der Terminsgebühr nach Anerkenntnis ist die Höhe der Gebühr nach altem Recht umstritten.[111])

Beispiel

Ein vor dem SG Berlin geführtes Verfahren endete ohne mündliche Verhandlung durch angenommenes Anerkenntnis, so dass der Erstattungsberechtigte den Ansatz einer Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr begehrte. Die Erinnerung gegen die Versagung wurde zurückgewiesen.[112])

Umstritten ist, ob in diesen Fällen gem. § 14 RVG bei der Bestimmung der Höhe der Rahmengebühr die Mittelgebühr nur dann angesetzt werden darf, wenn der Termin auch wahrgenommen wurde, und ob bei Fehlen der Terminswahrnehmung die Gebühr zwingend herabgesetzt werden muss oder gar nur die Mindestgebühr zur Erstattung anliegt.[113])

Die überwiegende Meinung lehnt den zwingenden Ansatz der Mindestgebühr ab. Wenn bei Wertgebühren eine 1,2-Teminsgebühr anfällt, ohne dass ein Abzug anfällt, muss dasselbe bei Betragsrahmengebühren gelten.[114])

In den Fällen des Anerkenntnisses sind daher sämtliche Kriterien des § 14 RVG anzuwenden und nicht nur der Umstand, dass kein Termin stattfindet. In der Regel wird daher als Terminsgebühr die Mittelgebühr anzusetzen sein, nach neuem Recht i.H.v. 90 % der Verfahrensgebühr (siehe Nr. 3106 Anm. Satz 2 VV RVG).

Die Erinnerung gegen den versagenden Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG, obwohl diese Vorschrift nur die Rechtspfleger erfasst.[115]) Zur Erstattung kommt daher eine Gebühr gem. Nr. 3501 VV RVG i.H.v. 15–160 €.

c)

Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid

Zweifelhaft ist die Ansicht des Sächsischen LSG, wonach die Mittelgebühr der Nr. 3106 VV RVG, von extremen Ausnahmefällen abgesehen, die Obergrenze bei Verfahren darstellt, die „ohne jegliche mündliche“ Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen.[116]) Abzustellen sind auf alle Gesichtspunkte des § 14 RVG, nicht nur auf den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Hinblick auf die ausfallende mündliche Verhandlung.[117])

d)

Terminsgebühr bei Untätigkeitsklage

Nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen wird dann, wenn die Behörde auf eine Untätigkeitsklage hin den beantragten Bescheid erlässt und die Kostenlast anerkennt, keine Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG ausgelöst.[118]) Die Erledigungsart „Erlass eines Bescheids“ solle der Erledigungsart „Anerkenntnis“ nicht gleichstehen.[119])

Die gleiche Meinung vertritt das SG Marburg, weil das Verfahren bei erlassenem Bescheid nicht mit einem angenommenen Anerkenntnis endet.[120])

Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte durch den Erlass eines Bescheids nach Erhebung der Untätigkeitsklage i.d.R. keine Entschuldigungsgründe für die verspätete Bescheidung anführen kann und dann für diesen Fall durch die Bescheidung die Untätigkeitsklage konkludent als begründet anerkennt.[121])

Seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG ist die Terminsgebühr i.H.v. 90 % der Mindestgebühr zu bestimmen (siehe Nr. 3106 Anm. Satz 2 VV RVG).

e)

Terminsgebühr im einstweiligen Verfahren

Im einstweiligen Verfahren sollte durch außergerichtliche Verhandlung mit dem Antragsgegner nach altem Recht (bis 31.07.2013)[122]) keine Terminsgebühr entstehen, weil eine solche für das einstweilige Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die Auslegung der Regelung, insbesondere jedoch der Zweck, nämlich der Anreiz, durch die Gewährung einer fiktiven Terminsgebühr mündliche Verhandlungen zu vermeiden, soll bei Verfahren, in welchen diese sowieso nicht vorgeschrieben sind, entfallen.[123]) Dies gelte auch dann, wenn Besprechungen mit der Behörde anlässlich eines einstweiligen Verfahrens stattfinden.[124])

Dieser Auffassung widerspricht das LSG Thüringen. Seiner Auffassung nach begründet ein volles Anerkenntnis die fiktive Terminsgebühr.[125]) Eine gesetzliche Einschränkung existiere nicht; der Zweck, überflüssige Verhandlungen zu vermeiden, solle auch im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden.

Gegen die erste, formalistische Auffassung spricht zusätzlich zu den vom LSG Thüringen gefundenen Gründen die Tatsache, dass häufig auch in einstweiligen Verfahren des Sozialrechts mündliche Verhandlungen stattfinden. In diesen wird häufig der gesamte streitige Sachverhalt erledigt. Unter diesem Aspekt kann der Wille des Gesetzgebers auch im einstweiligen Verfahren eintreten. Die fiktive Terminsgebühr kann daher auch in diesen Verfahren anfallen.

Dem widerspricht das LSG Nordrhein-Westfalen.[126]) Seiner – zunächst gegenteiligen – Ansicht nach soll in einem Verfahren, in welchem die mündliche Verhandlung nicht zwingend anfällt, die Terminsgebühr nicht angesetzt werden können.

Dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lässt sich diese Auffassung nicht entnehmen. Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG a.F. soll vermieden werden, dass der Rechtsanwalt von einer schriftlichen Annahmeerklärung absieht, damit ein Termin durchgeführt wird.

Er soll bei einer schriftlichen Annahmeerklärung nicht um eine Terminsgebühr gebracht werden, die im Klageverfahren grundsätzlich anfällt. Anders als in Klageverfahren (§ 124 Abs. 1 SGG) ist in den Verfahren nach § 86b SGG eine mündliche Verhandlung jedoch nicht vorgeschrieben.

Im Regelfall ergeht eine Entscheidung nach § 86b SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 i.V.m. § 86b Abs. 4 SGG). Dies bedeutet, dass das Gericht nach seinem Ermessen entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht; damit entfalle die Pflicht zur zwingenden Durchführung der mündlichen Verhandlung.[127])

Gleichwohl kann die Terminsgebühr dann anfallen, wenn in einem Eilverfahren Erörterungstermine angesetzt werden.[128]) Zusätzlich ist eine Terminsgebühr in der Hauptsache zu vergüten, wenn aus dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Streitgegenstände unterschiedlich sind oder auch dann, wenn wegen der Länge des Termins zu erkennen sei, dass die Hauptsache mitverhandelt worden ist.[129])

Bei gleichen oder ähnlichen Streitgegenständen ist nach Meinung des BayLSG hinzunehmen, dass eine der beiden anzusetzenden Terminsgebühren gekürzt wird, weil die Verhandlung beide Verfahren vorangebracht habe und kein weiterer besonderer Aufwand im Hauptsacheverfahren erkennbar sei. Dass grundsätzlich verschiedene Gebührentatbestände angesprochen sind, ergibt sich aus § 17 Nr. 4 RVG.

Wenn das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz durch Anerkenntnis endet, fällt nach der Änderung durch das 2. KostRMoG ab dem 01.08.2013 keine Terminsgebühr mehr an, weil in solchen Verfahren keine Terminswahrnehmung vorgesehen ist (arg: Umkehrschluss aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Anm. Satz 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG, wonach nur bei Verfahren, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, die Terminsgebühr fiktiv anfallen kann).[130])

f)

Höhe der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nach bis 31.07.2013 geltendem Recht

Naturgemäß entstehen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Höhe der fiktiven Terminsgebühr, da Kriterien für die Bestimmung der Höhe nicht zur Verfügung stehen.[131]) Wahlen empfiehlt die Bestimmung der Terminsgebühr in der Höhe, in der sie entstanden wäre, wenn ein ganz normaler üblicher Termin stattgefunden hätte.[132])

Dies scheint der richtige Weg zu sein; es ist dann von der Mittelgebühr auszugehen, wenn nicht z.B. im Termin zu erwarten gewesen wäre, dass eine Klage ohne weitere Verhandlung zurückgenommen wird.

Einen anderen praktischen Weg geht das SG Reutlingen: Danach wäre die fiktive Terminsgebühr in der Höhe zu bestimmen, in der die Verfahrensgebühr in Anwendung der diese bestimmende Kriterien festzulegen wäre.[133])

Ebenso stellt das SG Berlin auf den gesamten Gehalt des bisherigen Verfahrens bis zur Annahme eines Anerkenntnisses ab.[134])

Ohne triftige oder rechtliche Begründung geht das LSG Sachsen davon aus, dass die fiktive Terminsgebühr allenfalls bis zur Mittelgebühr bemessen werden könnte.[135]) Hierfür gibt es keine Gründe, entsprechend dürftig ist die Argumentation („dürfte die Mittelgebühr die Obergrenze sein“).[136])

Kritik und Strategie für ein optimales Gebührenaufkommen im Sozialrecht

Es ist festzustellen, dass durch die gewählte Aufspaltung der Instanzgebühren in eine Verfahrens- und in eine Terminsgebühr das Gebührenaufkommen des überwiegend sozialversicherungsrechtlich tätigen Anwalts, welches unstreitig zu niedrig ist,[137]) aller Voraussicht nach in vielen Fällen erneut gedämpft wird.

Allein die Terminsgebühr wird den Rechtsanwalt, der durch eingeholte Gutachten die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels erkannt hat, im Klageverfahren nicht dazu veranlassen, dennoch auf einen Verhandlungstermin zu drängen, nur um in den Genuss der Terminsgebühr zu kommen.[138]) Er wird die Chance wahrnehmen wollen, im Termin, ggf. durch den Terminsgutachter oder durch intensive Erörterung des Sachverhalts, seine Position zu verbessern.

Es ist zwar einerseits zu befürchten, dass der gewissenhafte und kenntnisreiche Anwalt, der seine Klage umfassend begründet hat, und in der Begründung sorgfältig rechtliche Standpunkte darlegt, hierdurch den Gegner zu einem Anerkenntnis veranlasst, wodurch der Rechtsstreit erledigt wird und damit nach Nr. 3102 VV RVG die gute anwaltliche Leistung lediglich mit der Verfahrensgebühr, Mittelwert unterstellt von 250 €, oder im Falle der Nr. 3103 VV RVG nur von 170 € honoriert wird.

In einem solchen Fall war es unter der Geltung der BRAGO nicht ausgeschlossen, durch Darlegung eines umfangreichen Arbeitsaufwands anlässlich der Begründung der Klage eine verhältnismäßig höhere Gebühr im Rahmen des § 116 BRAGO zu erzielen.

Andererseits kann nun für den Fall, dass das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (wie oben beschrieben), eine Terminsgebühr nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG a.F. berechnet werden.

In zweiter Instanz gilt Nr. 3205 VV RVG.

Praxistipp

Trotz dieser Neuregelungen wird die hochwertige anwaltliche Tätigkeit im Sozialrecht nur durch eine Vergütungsvereinbarung angemessen honoriert.[139])

Der einzige Fall, in welchem die Terminsgebühr nicht anfällt, ist derjenige, dass der Rechtsanwalt, teils nach jahrelangem Prozessieren, z.B. aufgrund eines negativen Gutachtenergebnisses die Klage zurücknimmt. Hier wird man dem Mandanten empfehlen müssen, das Gutachtenergebnis im mündlichen Verhandlungstermin zu erörtern, um letzte Chancen, etwa in kritischer Diskussion des Gutachtens, für sein Begehr auszuloten.[140])

 

Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde Berufung und Revision

Berufung (Nr. 3204, 3205 VV RVG)

Vor dem Landessozialgericht beträgt der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr 60–680 € (Mittelgebühr 370 ), Nr. 3204 VV RVG.

Die Terminsgebühr entsteht in gleicher Höhe wie in erster Instanz; sie beträgt 50–510 € (Mittelgebühr 280 ), Nr. 3205 VV RVG.

Nichtzulassungsbeschwerde Berufung (Nr. 3511 VV RVG)

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht beträgt der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr 60–680 € (Mittelgebühr 370 ), Nr. 3511 VV RVG. Diese Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. Dies ergibt sich aus der Anm. zu Nr. 3511 VV RVG.

Revision (Nr. 3212, 3213 VV RVG)

Vor dem Bundessozialgericht beträgt der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr 80–880 € (Mittelgebühr 480 ), Nr. 3212 VV RVG.

Die Terminsgebühr entsteht in einem Rahmen von 80–830 € (Mittelgebühr 455 ), Nr. 3213 VV RVG.

Nichtzulassungsbeschwerde Revision (Nr. 3512 VV RVG)

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht besteht ein Gebührenrahmen von 80–880 € (Mittelgebühr 480 ), Nr. 3512 VV RVG.

Auch in diesen Verfahren kann ein Verhandlungstermin anberaumt werden. Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Nr. 3518 VV RVG und beträgt 60–660 € (Mittelgebühr 360 ). Es liegt allerdings näher, dass die Terminsgebühr durch eine Besprechung der außergerichtlich Beteiligten zur Erledigung der Angelegenheit ausgelöst wird.[141])

Diese entsteht, da das Beschwerdeverfahren eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 9 RVG) darstellt, gesondert und unabhängig vom nachfolgenden Hauptsacheverfahren. Sie wird daher, im Gegensatz zur Verfahrensgebühr, auch nicht angerechnet.[142])

Der Termin wird i.d.R. am Sitz des BSG und damit als auswärtiger Termin wahrgenommen. Eine Vergütungsvereinbarung ist daher wegen des erhöhten zeitlichen Aufwands empfehlenswert.

 

Beschwerdeverfahren (Nr. 3204, 3205, 3501 VV RVG)

Sofern Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialgerichts wegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung eingelegt werden, hat sich die Vergütungshöhe durch das 2. KostRMoG gegenüber dem alten Recht deutlich verbessert.

Beschwerden gegen versagende Beschlüsse wurden nach altem Recht (bis 31.07.2013) nach Nr. 3500 und 3501 VV RVG a.F. vergütet (Mittelwert 160 €). Wesentliches Argument war der Hinweis, Nr. 3204 VV RVG a.F. beinhalte einen speziellen Tatbestand für spezielle Beschwerdeverfahren, der die Anwendung auf Beschwerdeverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließt. Entsprechend sei die Aufzählung in Vorbem. 3.2.1 VV RVG abschließend.[143])

Durch das 2. KostRMoG ist nunmehr eine Klärung dieser Frage zugunsten einer höheren Vergütung erfolgt:

Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV RVG bestimmt ausdrücklich die Anwendung der Nr. 3204 VV RVG auf Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen u.a. der Sozialgerichte wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes.

Im Beschwerdeverfahren gegen versagende Beschlüsse des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten entsteht daher eine Vergütung nach Nr. 3204 VV RVG für das Verfahren i.H.v. 60–680 € (Mittelgebühr 370 ), gelegentlich eine Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG i.H.v. 50–510 € (Mittelgebühr 280 ).

In anderen Beschwerdeverfahren findet Nr. 3501 VV RVG wie bisher Anwendung.

 

Anrechnung (Anm. zu Nr. 3511, 3512 VV RVG)

Nr. 3511 und Nr. 3512 VV RVG bestimmen in der Anmerkung zu diesen Verzeichnisnummern, dass die Verfahrensgebühr, die in den Berufungs- und Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsteht, auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Berufungs- bzw. Revisionsverfahrens angerechnet werden muss.[144])

Sofern das Berufungs- oder Revisionsverfahren nach der erfolgreichen Beschwerde geführt wird, kann in den Verfahren daher nur noch die Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG vor dem Landessozialgericht und nach Nr. 3213 VV RVG vor dem Bundessozialgericht entstehen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im für die Rechtsmittelzulassung geführten Beschwerdeverfahren die Gründe für die Zulassung des Rechtsmittels bereits abschließend erarbeitet sind und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nur noch im Wesentlichen darauf Bezug genommen werden muss. Diese Regelung wird dem Aufwand im Rechtsmittelverfahren selbst nicht gerecht.

Auch in diesen eigenständigen Verfahren wird der verantwortlich tätige Anwalt nicht umhin können, die Gründe für die Berufung oder die Revision nochmals zeitaufwändig und überzeugend zusammenzufassen.[145]) Dieser zusätzliche Zeit- und Arbeitsaufwand wird infolge der vollständigen Anrechnung nicht vergütet.

[1])    SG Nürnberg, Beschl. v. 04.10.2006 – S 14 R 813/05 KO, AGS 2006, 597.

[2])    Zur Historie und Bewertung dieses traditionellen Verständnisses Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., vor § 183 Rdnr. 2, 7.

[3])    Zur Wirkung vgl. Plagemann, NZS 2006, 174 ff.

[4])    Dies ist einhellige Meinung, zusammengefasst begründet z.B. bei von Eicken, SGb 1991, 295 ff.

[5])    Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., vor § 183 Rdnr. 5 m.w.H.

[6])    BSG, Urt. v. 05.10.2006 – B 10 LW 5/05 R, NZS 2007, 443; Hansens, RVGreport 2007, 96.

[7])    Zu grundsätzlichen Reformbestrebungen vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., vor § 183 Rdnr. 12c.

[8])    LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.12.2002  – L 3 P 46/02, NZS 2003, 552 mit weiteren Hinweisen zur Historie.

[9])    Siehe hierzu BSG, Beschl. v. 01.09.2008 – B 8 SO 12/08 B.

[10])  Vgl. z.B. Bericht des Landtags Baden-Württemberg, Drucks. 14/1479 vom 20.06.2010 (Kostendeckung Justiz), über die Beschlussfassung unter Punkt 2: Kostenfreiheit des Sozialgerichtsverfahrens mit Darstellung der Historie der verschiedenen Kostendämpfungsbemühungen.

[11])  Oft verlagert sich dann der Prozess von der Beurteilung des Erfolgs einer Klage in die Beurteilung der Böswilligkeit der Fortführung des Prozesses, ohne wesentliche Ressourceneinsparung für die Sozialgerichtsbarkeit.

[12])  Betragsrahmengebühren sind solche, die innerhalb eines bestimmten Höchst- und Niedrigstbetrags bestimmt werden, vgl. z.B. Nr. 2302 VV RVG („50,00 bis 640,00 €“).

[13])  Wertrahmengebühren richten sich nach einem bestimmten Wert, werden aber nach den Kriterien des § 14 RVG mit einem bestimmten Faktor (Gebührensatz) multipliziert, vgl. z.B. Nr. 2300 VV RVG („0,5 bis 2,5“).

[14])  In der BRAGO nur versteckt in § 3 Abs. 5 Satz 3 erwähnt.

[15])  Begr. Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 15/1971, S. 189.

[16])  Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 14 Rdnr. 19.

[17])  In: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 33.

[18])  Z.B. in Kündigungsschutzklagen, Unterhaltsklagen, Räumungsverfahren über Wohnraum oder Verfahren über Versorgungsausgleich.

[19])  So Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 24 Rdnr. 19 und Lütje/von Seltmann, Beck’scher Online-Kommentar zum RVG, Rdnr. 32 zu I. Nr. 7, Stichpunkt „Haftungsrisiko“.

[20])  Thüringer LSG, Beschl. v. 14.03.2001 – L 6 B 3/01 SF, JurBüro 2002, 420 f.

[21])  Anders Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 26.07.1999 – L 1 B 58/99, SF SK: Statt konsequent die Wertigkeit der Verfahren in der Gebührenbestimmung erhöhend zu berücksichtigen, wird dies mit dem Hinweis, die Vergütung sei in diesen Verfahren (!) für den Rechtsanwalt bewusst niedrig gehalten worden, um die wirtschaftlich schwächeren Beteiligten zu schonen, abgelehnt. Dies ist nicht überzeugend. Übersehen wird hierbei, dass bereits die Existenz der Betragsrahmengebühr eine Vergütung bewirkt, die, historisch gesehen, den sozial schwächeren Rechtsuchenden stützen soll. Hinweise auf die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Minderung der anwaltlichen Gebühren durch eine „schonende Rechtsprechung“ finden sich nicht. Ob die Notwendigkeit der Unterstützung wirtschaftlich schwacher Bevölkerungsteile mit besonderen Gebührensätzen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinaus notwendig ist, wird mangels empirischer Erkenntnisse bezweifelt.

[22])  In einem solchen Fall könnte ein Verfahren nach § 44 SGB X schadensmindernd wirken.

[23])  Ebenso Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 14 Rdnr. 19.

[24])  Wie systemwidrig vom Kläger im Verfahren BSG, Urt. v. 27.01.2009 – B 7/7a AL 20/07 R, NZS 2009, 700 = NJW 2010, 109 behauptet.

[25])  BSG, Urt. v. 27.01.2009 – B 7/7a AL 20/07 R, NZS 2009, 700 = NJW 2010, 109.

[26])  N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 24.

[27])  Vgl. N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 40.

[28])  Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3 Rdnr. 129; Römermann, in: Hartung/Römermann, RVG, § 3 Rdnr. 25.

[29])  Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3 Rdnr. 140; SG Schleswig, Beschl. v. 28.12.2002 – S 2 SF 13/00 SK.

[30])  In: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 24.

[31])  Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 16.06.2003 – L 5 B 13/03 SF SK, NZS 2004, 668 f.

[32])  Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 14 Rdnr. 17.

[33])  BSG, Urt. v. 30.07.2009 – B 1 KR 22/09 B, BSGE 104, 30 = NZS 2010, 527 = AGS 2010, 233; Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 26.

[34])  Anders Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 16.06.2003 – L 5 B 13/03 SF SK, NZS 2004, 668 f.

[35])  Wenig überzeugend auch Curkovic, in: Bischof u.a., RVG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 18, die meint, man streite „fast immer“ um sozialstaatliche Daseinsvorsorge, deshalb seien die Streitigkeiten von großer Wichtigkeit und daher müssten diese besonders kostengünstig sein.

[36])  SG Dortmund, Beschl. v. 22.08.2006 – S 39 P 152/04, AGS 2007, 247.

[37])  LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.04.2007 – L 7 B 36/07 AS, AGS 2007, 508.

[38])  Otto, Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG, NJW 2006, 1472 ff.

[39])  Umfangreiche weitere Kriteriensammlung bei Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 33.

[40])  SG Düsseldorf, Urt. v. 25.01.2007 – S 35 AS 148/06, AGS 2007, 356.

[41])  Siehe OLG Köln, Beschl. v. 11.07.2007 – 2 Ws 332/07, NJOZ 2007, 5806 (37maliges Aufsuchen der Person in einer Haftanstalt).

[42])  Otto, Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG, NJW 2006, 1472 ff.

[43])  Otto, Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG, NJW 2006, 1472 ff.

[44])  Curkovic, in: Bischof u.a., RVG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 28.

[45])  Insoweit richtig Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 16.06.2003 – L 5 B 13/03 SF SK, NZS 2004, 668 f.

[46])  Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 14 Rdnr. 16.

[47])  SG Düsseldorf, Urt. v. 25.01.2007 – S 35 AS 148/06, AGS 2007, 356.

[48])  Hierzu und nach Erwerbssektoren getrennt: Bundesamt für Statistik, Ausgabe „Wirtschaft und Statistik“, jeweils Monatsausgabe, z.B. Juni 2014, S. 113 ff.

[49])  In: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 14 Rdnr. 18.

[50])  Straßfeld, Übersicht über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur anwaltlichen Vergütung, NZS 2010, 255; BSG, Urt. v. 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30 = NJW 2010, 1400 = NZS 2010, 527 (LS).

[51])  Beispiele bei Straßfeld, NZS 2010, 255 mit Hinweis auf die Kommentarliteratur.

[52])  BSG, Urt. v. 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, NJW 2010, 1400.

[53])  Ebenso Otto, Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG, NJW 2006, 1472 ff.

[54])  SG Kiel, Beschl. v. 12.04.2011 – S 21 SF 8/11 E, BeckRS 2011, 72846.

[55])  SG Kiel, Beschl. v. 12.04.2011 – S 21 SF 8/11 E, BeckRS 2011, 72846.

[56])  Dargestellt nach Meyer, BeckRS 2011, 72846.

[57])  Meyer, BeckRS 2011, 72846.

[58])  Sächsisches LSG, Beschl. v. 31.03.2010 – L 6 AS 99/10 B KO, www.sozialgerichtsbarkeit.de.

[59])  Seltmann, Tagungsbericht 61. Tagung der Gebührenreferenten der Anwaltskammern, RVGreport 2011, 51.

[60])  Sächsisches LSG, Beschl. v. 31.03.2010 – L 6 AS 99/10 B KO, www.sozialgerichtsbarkeit.de.

[61])  Für das Strafrecht: OLG Köln, Beschl. v. 11.07.2007 – 2 Ws 332/07, NJOZ 2007, 5806.

[62])  Sogenannte „Toleranzgrenzen“, Madert, in: Gerold/Schmidt, RVG, § 3 Rdnr. 28.

[63])  Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Aufl., Stichwort „Rahmengebühr“.

[64])  OLG Köln, Beschl. v. 11.07.2007 – 2 Ws 332/07, NJOZ 2007, 5806.

[65])  AG Diez, Urt. v. 10.05.2001 – 3 C 485/01, AGS 2003, 74.

[66])  AG Diez, Urt. v. 10.05.2001 – 3 C 485/01, AGS 2003, 74.

[67])  OLG München, Beschl. v. 13.08.2001 – 11 WF 1127/01 (zu § 118 BRAGO).

[68])  OLG München, Beschl. v. 13.08.2001 – 11 WF 1127/01 (zu § 118 BRAGO).

[69])  KG, Beschl. v. 06.12.2010 – 1 Ws 45/10, RVGreport 2011, 174.

[70])  Burhoff, Anm. zu AG Diez, Urt. v. 10.05.2001 – 3 C 485/01, AGS 2003, 74 m.w.N. zur Rechtsprechung.

[71])  Krasney, in: Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., Kap. XII Rdnr. 115 a.E. mit Hinweis auf BSG, SozR 3-1930 § 116 Nr. 4.

[72])  Vgl. weiter zur Darlegungslast Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Aufl., Stichwort „Rahmengebühren“, Nr. 3.2.

[73])  Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Aufl., Stichwort „Sozialgerichtssachen“.

[74])  Krasney, in: Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., S. 3 Fn. 4 unter Hinweis auf BSG, SozR 1300 § 63 Nr. 4.

[75])  SG Hamburg, Beschl. v. 10.01.2002 – 21 KR 256/97.

[76])  Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 06.03.2001 – L 1 B 3/99 SF.

[77])  Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 06.03.2001 – L 1 B 3/99 SF.

[78])  Vgl. Hommerich/Kilian, Vergütungsbarometer 2008, Veröffentlichung der RAK Frankfurt, S. 18 ff.

[79])  Vgl. z.B. zur Situation der Rechtsanwälte in Frankfurt 2010: Institut für Freie Berufe, STAR-Bericht 2012 (Ausgabe 2013) mit detaillierter Darstellung der Stundeneinkommen auf der Basis des Stundenumsatzes; vgl. auch JUVE, Jahrbuch 2013, mit fachgebietsbezogener Darstellung.

[80])  Zu dieser Methodik im Einzelnen und zum Folgenden vgl. Otto, Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG, NJW 2006, 1472 ff.

[81])  Siehe www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Fachveroeffentlichungen/Rechtspflege/GerichtePersonal/Zivilgerichte2100210107004,property=file.pdf.

[82])  Vgl. zur Einkommenssituation der Rechtsanwälte in 2008 BRAK-Mitt. 2011, 118 ff. und dortige Fn. 65, speziell für den Großstadtbereich S. 31 ff.

[83])  BSG, Urt. v. 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R, NJW 2010, 1400.

[84])  BayLSG, Beschl. v. 20.08.2010 – L 15 B 1007/08 SF, Rdnr. 13, juris.

[85])  SG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 15.11.2009 – S 14 AS 4038/08 ER.

[86])  SG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 15.11.2009 – S 14 AS 4038/08 ER.

[87])  Ebenso Wahlen/Schafhausen, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, Nr. 3102 VV Rdnr. 13.

[88])  In: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV Vorb. 3 Rdnr. 248.

[89])  Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV Vorb. 3 Rdnr. 248.

[90])  Onderka/Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, VV Vorb. 3 Rdnr. 103.

[91])  Hansens, RVGreport 2011, 341 gegen die wohl unzutreffende Entscheidung SG Fulda, Beschl. v. 08.03.2011 – S 3 SF 60/10 E, ebenda.

[92])  Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., VV Vorb. 3 Rdnr. 7.

[93])  Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV Vorb. 3 Rdnr. 90.

[94])  Zum Meinungsstreit siehe Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV Vorb. 3 Rdnr. 113.

[95])  Wahlen/Schafhausen, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, Nr. 3106 VV Rdnr. 1.

[96])  Zum Streitstand im Einzelnen Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3 Rdnr. 55.

[97])  BT-Drucks. 17/11471, S. 275 (rechte Spalte unten), Nr. 3104 VV RVG und Nr. 3106 VV RVG sollen angeglichen werden.

[98])  Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, VV 3106 Rdnr. 1 mit Hinweis auf mehrere Entscheidungen der Sozialgerichte Aachen, Düsseldorf, Koblenz in AnwBl 2005.

[99])  Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, VV 3106 Rdnr. 1.

[100])               Beispiel nach Klier, Höhe der gesetzlichen Gebühren im Sozialrecht nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, NZS 2004, 469.

[101])               Beispiel nach Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte, 2. Aufl. 2014, S. 197 f.

[102])               Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Aufl., Stichwort „Terminsgebühr“, Nr. 3.2.

[103])               Nach SG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2006, AGS 2007, 456.

[104])               SG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2006, AGS 2007, 456 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs III.5.

[105])               Z.B. von N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., Nr. 3106 VV Rdnr. 8

[106])               BVerfG, Beschl. v. 19.12.2006 – 1 BvR 2091/06.

[107])               Siehe hierzu die anschaulich zusammenfassende Entscheidung des SG Stuttgart, Beschl. v. 30.10.2007 – S 20 AL 6741/07 KE, RVGreport 2008, 60, welches die Nr. 3104 VV RVG a.F. entsprechend angewandt hat.

[108])               SG Marburg, Beschl. v. 11.07.2008 – S 2 R 182/05, AGS 2008, 494.

[109])               SG Marburg, Beschl. v. 11.07.2008 – S 2 R 182/05, AGS 2008, 494.

[110])               Vgl. hierzu Teil 8/1.1.7.3 Buchst. b) „Die fiktive Terminsgebühr“ sowie BT-Drucks. 17/11471, S. 275 (rechte Spalte unten), Nr. 3104 VV RVG und Nr. 3106 VV RVG sollen angeglichen werden.

[111])               Auch dieses Problem ist durch die Neuregelung des 2. KostRMoG dadurch gelöst, dass die Höhe der Terminsgebühr 90 % der Verfahrensgebühr beträgt, siehe Nr. 3106 Anm. Satz 2 VV RVG.

[112])               Nach SG Berlin, Beschl. v. 10.09.2007 – S 48 SB 2223/05, RVGreport 2008, 22.

[113])               LG Aachen, 9. Senat einerseits und LG Aachen, 3. Senat andererseits, siehe AnwBl 2005, 722.

[114])               Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., § 14 Rdnr. 42 a.E.

[115])               SG Berlin, Beschl. v. 10.09.2007 – S 48 SB 2223/05, RVGreport 2008, 22; BVerwG, Beschl. v. 21.06.2007 – 4 KSt 1001.07 (4 VR 1006.04), AGS 2007, 406 f.

[116])               Sächsisches LSG, Beschl. v. 08.02.2008 – L 6 B 466/07 R-KO, RVGreport 2008, 187.

[117])               Hansens, RVGreport 2008, 187, Anm. zu Sächsisches LSG, Beschl. v. 08.02.2008 – L 6 B 466/07 R-KO.

[118])               LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.05.2008 – L 19 B 24/08 AS, AGS 2009, 550 ff.

[119])               LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.05.2008 – L 19 B 24/08 AS, AGS 2009, 550 ff. m.w.H. auf SG Marburg, Beschl. v. 14.02.2008 – S 6 KR 72/07, AGS 2008, 494 f.

[120])               SG Marburg, Beschl. v. 14.02.2008 – S 6 KR 72/07, AGS 2008, 494 f.

[121])               Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3 Rdnr. 52.

[122])               Zum alten Recht siehe Dinkat, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 19 Fn. 25.

[123])               LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 10.09.2009 – L 1 B 158/09 SK E, AGS 2010, 23.

[124])               SG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2007 – S 25 SF 23/07, AGS 2008, 85 f.

[125])               LSG Thüringen, Beschl. v. 26.11.2008 – L 6 B 130/08 SF, AGS 2009, 579 f.

[126])               LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.03.2011 – L 7 B 247/09 AS.

[127])               LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.03.2011 – L 7 B 247/09 AS.

[128])               BayLSG, Beschl. v. 07.01.2011 – L 15 B 939/08 SF KO, RVGreport 2011, 223 und Dinkat, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 26. m.w.N. zum alten Recht.

[129])               BayLSG, Beschl. v. 07.01.2011 – L 15 B 939/08 SF KO, RVGreport 2011, 223.

[130])               Zum alten Recht ebenso schon LSG Thüringen, Beschl. v. 24.02.2012 – L 8 SO 9/12 B ER, NZS 2012, 558.

[131])               Ebenso Wahlen, in: Schneider/Wolf, RVG, 6 Aufl., Nr. 3106 VV Rdnr. 12

[132])               Wahlen, in: Schneider/Wolf, RVG, 6 Aufl., Nr. 3106 VV Rdnr. 1

[133])               SG Reutlingen, Beschl. v. 26.03.2008 – S 2 AS 911/08 KE, AGS 2008, 452.

[134])               SG Berlin, Beschl. v. 10.09.2007 – S 48 SB 2223/05, AGS 2008, 88.

[135])               LSG Sachsen, Beschl. v. 08.02.2008 – L 6B 466/07 R-Ko, AGS 2008, 288.

[136])               LSG Sachsen, Beschl. v. 08.02.2008 – L 6B 466/07 R-Ko, AGS 2008, 288 – von N. Schneider (Anm. zu LSG Sachsen, a.a.O.) als verfassungswidrig bezeichnet mit Hinweis auf BVerfG, AGS 2005, 424.

[137])               Hierzu bereits BVerfG v. 17.10.1990 – 1 BvR 283/85 mit ausführlicher Stellungnahme von Eicken, SGb 1991, 295 ff., der zu Recht feststellt, dass nur eine gerade noch rechtzeitige Reaktion des Gesetzgebers zum alten Gebührenrecht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der damaligen Rahmengebühren vermieden hat.

[138])               So befürchtet in der Stellungnahme der Arbeitsgruppe Gebührenrecht der Bundesrechtsanwaltskammer vom Juni 2002 zum Entwurf eines Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, BT-Drucks. 14/8818 v. 18.04.2002 und BT-Drucks. 14/9037 v. 14.05.2002.

[139])               Der Vergütungsvereinbarung wird daher hier ein eigenes Kapitel gewidmet (siehe hierzu Teil 8/8).

[140])               Ebenso Wahlen, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., Nr. 3106 VV Rdnr. 8unter Hinweis auf Guhl, Die Rahmengebühren des RVG für sozialrechtliche Angelegenheiten, NZS 2005, 193 ff.

[141])               Wahlen/Schafhausen, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, Nr. 3512 VV Rdnr. 5.

[142])               Wahlen/Schafhausen, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, Nr. 3512 VV Rdnr. 151.

[143])               BayLSG, Beschl. v. 20.11.2012 – L 15 SF 184/11 BE, RVGreport 2013, 197.

[144])               Anders die Verfahrensgebühr (siehe hierzu Teil 8/2.3).

[145])               Das muss er im Revisionsverfahren gem. § 164 Abs. 2 SGG und soll er im Berufungsverfahren gem. § 151 Abs. 3 SGG.

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