Tätigkeit im Beweisverfahren: Welche Kosten kann ich abrechnen?

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Das selbständige Beweisverfahren und das Beweissicherungsverfahren sind nach ZPO verfahrensrechtlich eigenständig. Wie sieht also die Abrechnung der Kosten nach RVG aus? Alle relevanten Informationen zur Abrechnung im Beweisverfahren erhalten Sie im folgenden Artikel.

Welche Gebühren fallen Beweisverfahren und Hauptverfahren an?

Das Beweissicherungsverfahren des § 485 Abs. 1 ZPO, welches außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits als isoliertes Verfahren betrieben wird, und das selbständige Beweisverfahren des § 485 Abs. 2 ZPO sind jeweils verfahrensrechtlich eigenständig.

Sie sind im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren jeweils eine selbständige Gebührenangelegenheit, denn sie werden in § 19 RVG nicht als zum Rechtszug gehörig genannt. Dies bedeutet, dass sowohl im Beweisverfahren als auch im etwa parallel oder im Nachhinein anhängigen Hauptsacheverfahren die Gebühren gesondert anfallen können, indessen mit der Maßgabe der Anrechnung von Verfahrensgebühren bei Tätigkeit desselben Rechtsanwalts in beiden Verfahren.[1])

Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr im Beweisverfahren

Verfahrensgebühr: Im Beweisverfahren erhält der Rechtsanwalt die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG; als Bevollmächtigter des Antragsgegners erhält er im Falle einer vorzeitigen Erledigung, z.B. ohne Einreichung eines Schriftsatzes mit einem Gegenantrag oder Sachvortrag, die Verfahrensgebühr zum Satz von 0,8 nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG.[2]) Vertritt er mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiterem Auftraggeber gem. Nr. 1008 VV RVG.

 

Terminsgebühr: Im Beweissicherungsverfahren und im selbständigen Beweisverfahren kann selbst dort, wo es nicht zu einer mündlichen Verhandlung über den gestellten Antrag kommt, gleichwohl die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anfallen, je Angelegenheit jedoch nur einmalig (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG), nämlich auch dort,

  • wo der Rechtsanwalt an einem von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin teilnimmt (Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 VV RVG) oder
  • wo der Rechtsanwalt an Besprechungen oder Terminen ohne Beteiligung des Gerichts und des Sachverständigen mit dem Gegner oder einem Dritten teilnimmt, um weitere Streitigkeiten oder einen bereits anhängigen oder eventuell nachfolgenden Rechtsstreit zur Hauptsache zu beenden oder zu vermeiden (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG).

Einigungsgebühr: Wirkt der Rechtsanwalt im Beweisverfahren an einer Einigung mit, so entsteht ihm nach Nr. 1000 VV RVG die Einigungsgebühr, die sich mit 1,5 berechnet, und zwar auch dann, wenn über den Gegenstand der Einigung das Beweisverfahren anhängig ist (Nr. 1003 VV RVG). Ist über den Gegenstand des Beweissicherungs- bzw. Beweisverfahrens bereits die Hauptsache anhängig, entsteht die Einigungsgebühr nur mit 1,0 (Nr. 1003 VV RVG), im Rechtsmittelverfahren mit 1,3 (Nr. 1004 VV RVG).

Anrechnung der Verfahrensgebühr[3])

Grundlagen: Kommt es nach dem Beweisverfahren zu einem Hauptsacheverfahren oder während desselben zur Einleitung eines Beweisverfahrens, so findet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die des Hauptsacheverfahrens statt (Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG), indessen nur unter der Voraussetzung einer Identität der Streitgegenstände, der Streitwerte sowie der Person des Prozessbevollmächtigten.[4])

Folgt z.B. einem Beweisverfahren mit einem Gegenstandswert von 20.000 € ein Verfahren zur Hauptsache nach einem Wert von 50.000 €, ist die geringere Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die höhere des Verfahrens zur Hauptsache anzurechnen.

Wird nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit einem Streitwert von 20.000 € anschließend Klage zur Hauptsache nur zur Höhe von 10.000 € erhoben, findet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens nur nach einem Teilwert von 10.000 € aus dem Beweisverfahren statt.[5])

Hauptsache ist jener Rechtsstreit, in welchem die Beweisverhandlungen benutzt werden sollen, § 493 Abs. 1 ZPO. Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess kommen als Hauptsache nicht in Betracht, da nach überwiegender Meinung Ergebnisse des Beweisverfahrens hier nicht verwertet werden können.

Dies wird man indessen mit Zöller/Greger[6]) insoweit anders sehen können, als ein im selbständigen Beweisverfahren entstandenes Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen im Urkundenprozess als Mittel des Urkundenbeweises Verwendung finden kann.

Nicht schon mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid, sondern erst mit dem Eingang der Akten bei dem Prozessgericht, an das die Akten nach dem Widerspruch abgegeben wurden,[7]) ist Anhängigkeit der Hauptsache im Verhältnis zu einem Beweisverfahren eingetreten.

Arrest- und Verfügungsverfahren können im Verhältnis zum Beweisverfahren keine Hauptsacheverfahren sein, denn sie treffen nur vorläufige Regelungen bis zur Entscheidung der Hauptsache.[8])

Ein Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe macht die Hauptsache noch nicht anhängig, sofern nicht zugleich die Klage unbedingt anhängig gemacht wird.

Die Parteirolle im Beweisverfahren muss mit derjenigen im Hauptsacheverfahren nicht identisch sein, d.h., es kann im Beweisverfahren Antragsteller sein, wer im nachfolgenden Hauptsacheverfahren Beklagter ist, gleichwohl kommt es zur Anrechnung der Verfahrensgebühr im Fall der Identität von Streitgegenstand, Streitwert, Verfahrensbeteiligten und des Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten.

Der erfolgreiche Nebenintervenient kann seine Kosten aus einem selbständigen Beweisverfahren auch dann von der kostenpflichtigen Partei des anschließenden Klageverfahrens erhalten, wenn nur einer der Antragsteller des Beweisverfahrens Partei des Klageverfahrens wird, die Parteirollen in beiden Verfahren verschieden sind und der Streitgegenstand in beiden Verfahren nur teilweise identisch ist.[9])

Teilweise Identität der Parteien: Sowohl im Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren kann es zur Häufung von Ansprüchen (objektive oder subjektive Klaghäufung) kommen. Dabei müssen sich die Ansprüche und die Einwendungen, auf die sich das Beweisverfahren bezieht, mit denen in der Hauptsache nicht unbedingt decken.

Anzutreffen sind verschiedene Konstellationen:

1.

Soll das Ergebnis des Beweisverfahrens für andere Angelegenheiten benutzt werden, so reicht die Anhängigkeit einer der Angelegenheiten als Hauptsache aus, um mit der Beschränkung auf deren Wert eine Anrechnung der Verfahrensgebühr vorzunehmen.[10])

Beispiel: Die Beweissicherung von Rissen in einer Wand soll sowohl in der Auseinandersetzung des Bauherrn mit dem Bauunternehmer als auch mit dem eigenen Statiker und Architekten genutzt werden. Bei Einreichung des Beweissicherungsantrags, der sich nur gegen den Bauunternehmer richtet, war die Werklohnklage des Bauunternehmers bereits rechtshängig und der Bauherr hatte wegen der Risse das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt. Es findet Anrechnung statt.

 

2.

Ist von den im selbständigen Beweisverfahren umfassten verschiedenen Gegenständen nur ein Teil in der Hauptsache anhängig, so ist für den anhängigen Teil die Anrechnung der Verfahrensgebühr vorzunehmen, für den nicht anhängigen Teil scheidet die Anrechnung aus.[11])

Beispiel: In einem Rechtsstreit über restlichen Werklohn hat der Bauherr wegen verschiedener Risse in der Wand das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt. Er beantragt nunmehr die Sicherung des Beweises wegen dieser Risse und zusätzlich wegen einer unzureichenden Abdichtung des Kellermauerwerks, die er in den Rechtsstreit jedoch nicht eingeführt hat, aber je nach Ausgang des Beweissicherungsverfahrens eventuell einführen will. Es findet Anrechnung nach dem Teilwert des auch in der Hauptsache streitigen Zurückbehaltungsrechts wegen der Risse statt.

 

In einer neueren Entscheidung des BGH führt dieser zu Besonderheiten des selbständigen Beweisverfahrens aus, wenn lediglich der Streithelfer des Antragsgegners in Anspruch genommen wird.[12])

Bei der Kostenfestsetzung eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn die Parteien des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens nicht identisch sind, sind notwendige Verfahrenskosten auch die Kosten des zuvor geführten selbständigen Beweisverfahrens. Auch diese sind damit festsetzungsfähig.[13])

Der Gegenstandswert / Streitwert des Beweisverfahrens [14])

Der Gegenstandswert des Beweisverfahrens ist umstritten.

Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers, wie es sich aus seinen tatsächlichen Behauptungen im Beweisantrag ergibt.[15]) Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert (§ 61 GKG) ist weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat nach Eingang des Gutachtens den Wert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen.[16])

Maßgeblich sind insoweit die im Beweisverfahren getroffenen Feststellungen des Sachverständigen zur Schadenshöhe oder zur Höhe etwa erforderlicher Schadensbeseitigungskosten, wenn diese einen niedrigeren Wert ergeben.[17]) Werden im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, so sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären.[18])

Auch im selbständigen Beweisverfahren wird regelmäßig der Jahreswert des Mietminderungsbetrags als Streitwert festgesetzt, wenn Mieter Instandsetzung wegen Mängel an der Mietsache verlangen.

Das gilt jedoch nicht, wenn der Mieter bereits bei Antragstellung deutlich macht, dass er das selbständige Beweisverfahren zur Vorbereitung einer möglichen Kostenvorschussklage betreibt. In einem solchen Fall bemisst sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach den Kosten, die entstanden wären, wenn die Mängelbeseitigung durchgeführt worden wäre. Der Jahresbetrag einer angemessenen Minderung ist dagegen nicht maßgebend.[19])

Der Streitwert für ein vom Pächter angestrengtes selbständiges Beweisverfahren zwecks Feststellung von Mängeln richtet sich nach dem angemessenen Minderungsbetrag für höchstens ein Jahr, nicht nach den Mängelbeseitigungskosten.[20])

Macht der Antragsteller in seinem Beweisantrag zur Schadenshöhe keine Angaben und überlässt deren Ermittlung dem Sachverständigen, so geht sein Interesse auf den vom Sachverständigen noch zu ermittelnden Wert. Hat das Gericht den Verfahrenswert bei Antragseingang zunächst vorläufig zu niedrig festgesetzt, so bestimmt sich das Antragstellerinteresse nach der späteren besseren Erkenntnisgrundlage des Sachverständigen, und ist ein festgesetzter Wert entsprechend zu korrigieren.[21])

Wenn und soweit das Interesse im Beweisverfahren und im bereits anhängigen oder später anhängig zu machenden Verfahren zur Hauptsache identisch ist, entspricht der Streitwert des Beweisverfahrens dem der Hauptsache. Dies ist vom BGH[22]) für das selbständige Beweisverfahren entschieden, womit eine umstrittene Frage ihrer abschließenden Beantwortung zugeführt worden ist.[23])

Der BGH nimmt als Wert des Beweisverfahrens den der Hauptsache an unter Hinweis darauf, dass nach der gesetzlichen Neuregelung des Beweisverfahrens dieses als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen ist, was sich insbesondere aus dem Verwertungsgebot des § 493 Abs. 1 ZPO ergebe. Das Beweisverfahren diene damit nicht der Verfolgung eines im Verhältnis zur Hauptsache geringeren Rechtschutzziels.

Wird ein den gesamten Streitwert umfassender Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens erst nach Abschluss der ersten Instanz eingereicht, so ist sein Wert dem Streitwert des Berufungsverfahrens zu entnehmen.[24])

Wo ein selbständiger Beweisantrag mehrere Beweisfragen umfasst, an denen einige Antragsgegner nur teilweise beteiligt sind, ist der Verfahrenswert im Verhältnis zu den einzelnen Antragsgegnern getrennt festzusetzen nach Maßgabe der ihnen gegenüber zu treffenden Feststellungen bzw. zu sichernden Ansprüche.[25])

Dient das selbständige Beweisverfahren der Feststellung des Umfangs eines Zurückbehaltungsrechts, z.B. gegenüber einer Werklohnforderung, so wird der Streitwert nach dem Umfang des Zurückbehaltungsrechts bemessen.[26])

Abrechnungsbeispiele rund um das selbständige Beweisverfahren

1. Beweisverfahren ohne Terminswahrnehmung

Es wird ein Beweisverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe eines Bauschadens durchgeführt. Der Rechtsanwalt nimmt an einem vom Sachverständigen durchgeführten Termin nicht teil. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Beispielganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 1.024,40 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 198,44 €
Summe 1.242,84,04 €

 

2. Beweisverfahren mit Terminswahrnehmung

Der Rechtsanwalt erwirkt eine selbständige Beweisaufnahme wegen eines Baumangels von 25.000 € und nimmt den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin wahr.

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 1.024,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 945,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 378,10 €
Summe 2.368,10 €

 

3. Beweisverfahren mit Terminswahrnehmung nach geringerem Wert

Ergeht die Beweisanordnung nur über einen Teil der beantragten Beweisfragen, sei es, dass im Übrigen der Beweisantrag für unzulässig erachtet wird oder Teile der zu klärenden Punkte unstreitig werden, kann die Terminsgebühr nur nach dem geringeren Wert der angeordneten Beweiserhebung anfallen, während die Verfahrensgebühr sich nach dem aus dem Beweisantrag ersichtlichen Interesse des Antragstellers richtet.

Es wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Baumängel i.H.v. 25.000 € gestellt. Das Gericht trifft eine Beweisanordnung entsprechend einem Teilwert von 15.000 €. Am Bauobjekt nimmt der Anwalt an der Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen teil.

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 1.024,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) (Wert: 15.000 €) 780,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 346,64 €
Summe 2.171,04 €

 

4. Beweisverfahren mit Besprechung und Einigung

Der Rechtsanwalt erwirkt im selbständigen Beweisverfahren einen Beweisbeschluss wegen Baumängeln im angenommenen Gegenstandswert von 25.000 €. Am Sachverständigentermin nimmt er nicht teil. Nach Eingang des Gutachtens erhält er Prozessauftrag, verhandelt fernmündlich mit dem Anwalt der Gegenseite und regelt die Streitsache durch Vergleich.

a) Beweisverfahren

ganz0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. VV RVG) 630,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 945,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 303,24 €
Summe 1.899,24 €

 

b) Rechtsstreit (Hauptsacheverfahren)

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 1.024,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 945,60 €
1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) 1.182,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 602,68 €
Summe 3.774,68 €
Hinweis: Für den Prozessauftrag fällt die Verfahrensgebühr von 0,8 nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG an, die nicht der Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG unterliegt, weil kein Rechtsstreit anhängig geworden ist.

 

Führen die Gespräche nach Eingang des Gutachtens nicht zu einer Einigung, können nur die Verfahrens- und Terminsgebühr abgerechnet werden. Fällt die Einigungsgebühr an, so wirkt die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens hier nicht gebührensatzmindernd, weil nach Nr. 1003 VV RVG das gerichtliche Beweisverfahren, obgleich gerichtliches Verfahren, ausnahmsweise nicht zur Reduzierung der Einigungsgebühr von 1,5 auf 1,0 führt.

5. Beweisverfahren mit Besprechung und Einigung über weitergehende Ansprüche

Der Anwalt betreibt ein Beweisverfahren nach einem Gegenstandswert von 25.000 €. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Termin in Anwesenheit des Anwalts durchgeführt und ein Gutachten erstattet hat, wird dem Anwalt Prozessauftrag über 50.000 € erteilt. Er führt sodann telefonische Gespräche mit dem Gegenanwalt, um das Verfahren in der Hauptsache zu vermeiden. Es kommt zu einer Einigung, wobei nicht vom Beweisverfahren betroffene Ansprüche im Wert von 25.000 € einbezogen werden.

Die Einbeziehung weiterer Ansprüche in die Einigung lässt hier die 0,8-Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 erster Halbsatz VV RVG nicht entstehen, weil insoweit keine Verhandlungen vor Gericht geführt worden sind. Die 0,8-Verfahrensgebühr fällt jedoch nach Nr. 3101 Nr. 1VV RVG (vorzeitige Erledigung der Angelegenheit) an nach einem Wert von 50.000 €. Man beachte: Eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG entfällt, weil es zu einem Rechtsstreit über den im Beweisverfahren anhängigen Gegenstand nicht gekommen ist. Ferner entsteht die Terminsgebühr für das Prozessmandat Nr. 3104 VV RVG aus dem Gesamtwert von 50.000 €. Nachdem der Anwalt im Beweisverfahren einen Sachverständigentermin wahrgenommen hat und damit die Terminsgebühr nach einem Wert von 25.000 € entstanden ist, erhält er im Prozessmandat (eine neue Angelegenheit) durch die außergerichtlichen Verhandlungen und die Einbeziehung weiterer Ansprüche eine weitere Terminsgebühr aus dem Wert von 50.000 €.

a) Beweisverfahren

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 1.024,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 945,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 378,10 €
Summe 2.368,10 €

 

b) Rechtsstreit (Hauptsacheverfahren)

ganz0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)[27]) (Wert: 50.000 €) 930,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) (Wert: 50.000 €) 1.395,60 €
1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) (Wert: 50.000 €) 1.744,50 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 777,20 €
Summe 4.867,70 €

 

6. Beweisverfahren mit nachfolgendem Hauptsacheverfahren

Der Anwalt betreibt wegen Baumängeln im Wert von 25.000 € ein Beweisverfahren. Am Sachverständigentermin nimmt er teil. Anschließend kommt es zum Rechtsstreit in der Hauptsache mit mündlicher Verhandlung und Urteil.

a) Selbständiges Beweisverfahren (Wert: 25.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 1.024,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 945,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 378,10 €
Summe 2.368,10 €

 

b) Rechtsstreit zur Hauptsache (Wert: 25.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 1.024,40 €
abzgl. Anrechnung der Verfahrensgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG – 1.024,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) (Wert: 25.000 €) 945,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 183,46 €
Summe 1.149,06 €

 

7. Beweisverfahren mit Terminswahrnehmung und nachfolgendem Hauptsacheverfahren – der Wert der Hauptsache ist höher

Der Anwalt betreibt ein Beweisverfahren wegen Baumängeln i.H.v. 25.000 €. Er nimmt am Sachverständigentermin teil. Es schließt sich ein Rechtsstreit an, in welchem weitere 30.000 € gefordert werden, also nach einem Wert von 55.000 €. Es ergeht nach mündlicher Verhandlung ein Urteil. Hier ist die Verfahrensgebühr des vorangegangenen Beweisverfahrens nur nach dessen Wert anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG: „soweit“!)

a) Selbständiges Beweisverfahren (Wert: 25.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1.024,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 945,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 378,10 €
Summe 2.368,10 €

b) Rechtsstreit zur Hauptsache (Wert: 55.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1.622,40 €
anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG
Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens aus 25.000 €
– 1.024,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 1.497,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 401,96 €
Summe 2.517,56 €

 

8. Beweisverfahren mit Terminswahrnehmung und anschließendem Hauptsacheverfahren – Hauptsachewert ist niedriger

Der Rechtsanwalt betreibt ein selbständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln i.H.v. 25.000 €. Am Sachverständigentermin nimmt er teil. Der Sachverständige stellt Mängel nur im Umfang von 15.000 € fest. Daraufhin erhebt der Rechtsanwalt Klage i.H.v. 15.000 €. Nach mündlicher Verhandlung ergeht Urteil.

Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens kommt hier nur nach dem Teilwert in Betracht, der zum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wird (Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG).

a) Selbständiges Beweisverfahren (Wert: 25.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1.024,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 945,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 378,10 €
Summe 2.368,10 €

 

b) Rechtsstreit zur Hauptsache (Wert: 15.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 845,00 €
gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG anzurechnen 1,3 aus 15.000 € – 845,00 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 780,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 152,00 €
Summe 952,00 €

 

9. Vorangehende Vertretungstätigkeit, sodann Beweisverfahren mit Terminswahrnehmung und nachfolgendem Verfahren zur Hauptsache

Der Anwalt erhält Auftrag, zunächst außergerichtlich Baumängelansprüche i.H.v. 25.000 € geltend zu machen. Die Sache ist ebenso umfangreich wie schwierig, so dass eine 2,0-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemessen bestimmt ist. Anschließend kommt es zur Durchführung eines Beweisverfahrens mit Sachverständigentermin, an welchem der Anwalt anwesend ist. Es schließt sich ein Verfahren zur Hauptsache an, wo nach mündlicher Verhandlung Urteil ergeht.

Hier gilt doppelte Anrechnung: Die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens anzurechnen und die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens wiederum auf die der Hauptsache. Im ersten Anrechnungsfall findet jedoch eine Anrechnung nur zur Hälfte, und zwar höchstens zu 0,75 statt (Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG).

a) Außergerichtliche Tätigkeit (Wert: 25.000 )

ganz2,0-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) 1.576,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 303,24 €
Summe 1.899,24 €

b) Selbständiges Beweisverfahren (Wert: 25.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1.024,40 €
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen 0,75 aus 25.000 € – 591,00 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 945,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 265,81 €
Summe 1.664,81 €

c) Rechtsstreit (Wert: 25.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1.024,40 €
gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG anzurechnen 1,3 aus 25.000 € – 1.024,40 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 945,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 183,46 €
Summe 1.149,06 €

 

10. Beweisverfahren und Hauptverfahren mit nur teilweise identischen Gegenständen[28])

Wegen eines Pkw-Schadens aus einem Verkehrsunfall betreibt der Rechtsanwalt ein selbständiges Beweisverfahren nach einem Gegenstandswert von 15.000 €. An dem Besichtigungstermin des Sachverständigen nimmt er nicht teil. Anschließend kommt es zur Klagerhebung nicht nur wegen des beweisgesicherten Fahrzeugschadens, sondern darüber hinaus wegen unfallbedingter Ansprüche des selbständigen Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall mit weiteren 20.000 €.

Anzurechnen ist die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits nur mit dem Teilwert von 15.000 €, der wiederum in der Klage Streitgegenstand ist.

a) Selbständiges Beweisverfahren (Wert: 15.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 845,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 164,35 €
Summe 1.029,35 €

 

b) Rechtsstreit (Wert: 35.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1.219,40 €
gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG anzurechnen 1,3 aus 15.000 € – 845,00 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 1.125,60 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 288,80 €
Summe 1.808,80 €

 

11. Beweisverfahren während anhängigen Rechtsstreits zur Hauptsache mit Sachverständigentermin

Auch in der Reihenfolge Hauptsache und sodann Beweisverfahren findet nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG die Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die des Rechtsstreits zur Hauptsache statt. Das Gesetz beschränkt die Anrechnung nicht auf jene Fälle, in denen das selbständige Beweisverfahren dem Rechtsstreit in der Hauptsache vorangeht.

Der im Rechtsstreit zur Hauptsache über 50.000 € tätige Anwalt beantragt nach mündlicher Verhandlung die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach einem Teilwert von 20.000 €. Er nimmt den Sachverständigentermin wahr. Unter seiner Mitwirkung kommt es zum Abschluss eines Vergleichs in der Hauptsache.

a) Rechtsstreit (Wert: 50.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1.511,90 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 1.395,60 €
1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) 1.163,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 777,20 €
Summe 4.867,70 €

 

b) Selbständiges Beweisverfahren (Wert: 20.000 )

ganz1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 964,60 €
gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG anzurechnen 1,3 aus 20.000 € – 964,60 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 890,40 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 172,98 €
Summe 1.083,38 €

 

12. Kommt es während eines in der Hauptsache anhängigen Berufungsverfahrens zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, so entsteht die im Berufungsverfahren mit 1,6 erhöhte Verfahrensgebühr auch für selbständige Beweisverfahren, dort daneben im Fall der Wahrnehmung des Sachverständigentermins wiederum auch die 1,2-Terminsgebühr.

Im vorgenannten Fall sieht die Abrechnung dann wie folgt aus:

a) Rechtsstreit (Wert: 50.000 )

ganz1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) 1.860,80 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG) 1.395,60 €
1,3-Einigungsgebühr (Nr. 1004 VV RVG) 1.511,90 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 909,78 €
Summe 5.698,08 €

 

b) Selbständiges Beweisverfahren (Wert: 20.000 )

ganz1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) 1.187,20 €
gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG anzurechnen 1,6 aus 20.000 € – 1.187,20 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG) 890,40 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 172,98 €
Summe 1.083,38 €

 

 

[1])    Siehe hierzu OLG Koblenz, Beschl. v. 22.12.2005 – 14 W 817/05, RVGreport 2006, 58 m. Anm. Hansens.

[2])    OLG München, Beschl. v. 20.09.2012 – 11 W 1667/12, BeckRS 2012, 21190.

[3])    Siehe hierzu N. Schneider, ZAP, Fach 24, S. 1149.

[4])    Keine Identität, wenn nach zulässiger Klageänderung das Urteil nicht mehr über den Gegenstand des Beweisverfahrens entscheidet. OLG München, Beschl. v. 29.02.2000 – 11 W 957/00, NJW-RR 2001, 719.

[5])    Siehe hierzu BGH, Beschl. v. 09.02.2006 – VII ZB 59/05, RVGreport 2006, 192 m. Anm. Hansens; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.09.2006 – 8 W 359/06, AGS 2006, 603.

[6])    Zöller/Greger, 26. Aufl., ZPO, § 592 Rdnr. 15.

[7])    KG, Beschl. v. 28.10.1983 – 11 W 4781/82, AnwBl 1984, 102 und 212 = JurBüro 1984, 1243.

[8])    Siehe hierzu Hansens, JurBüro 1985, 1291, 1295, wonach im Arrest- oder Verfügungsverfahren die Beweisverhandlung des selbständigen Beweisverfahrens nicht gem. § 493 ZPO benutzt werden könne. Das überzeugt nicht, denn Beweiserhebungen im Beweisverfahren stehen einer Glaubhaftmachung zumindest gleich.

[9])    OLG Hamburg, Beschl. v. 04.03.2014 – 8 W 12/14, Rpfleger 2014, 631 ff.; vgl. auch Mock, Beweis- und Hauptsacheverfahren bilden kostenrechtlich eine Einheit, RVG prof. 2014, 92 f.

[10])  BGH, Beschl. v. 09.02.2006 – VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810.

[11])  OLG Koblenz, Beschl. v. 19.02.1988 – 14 W 575/88, JurBüro 1989, 75; Hansens, JurBüro 1985, 1291.

[12])  BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – VII ZB 4/13, NJW 2013, 3452 = MDR 2013, 1433 = Rpfleger 2014, 48.

[13])  BGH, Beschl. v. 08.10.2013 – VIII ZB 61/12, NJW 2013, 3586 = MDR 2013, 1495 = Rpfleger 2014, 48 ff.

[14])  Literatur: Wirkes, JurBüro 1997, 565; Hansens, Rpfleger 1997, 363; Schneider, MDR 1998, 255; Zöller/Herget, Rechtsprechungsübersicht, § 3 Rdnr. 16 „Selbständiges Beweisverfahren“; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rdnr. 4024a; Wirth, BauR 1993, 369 und 1994, 91; Lübcke, BauR 1994, 543; Ulrich, AnwBl 2003, 149 VI.

[15])  OLG Bamberg, Beschl. v. 21.09.1999 – 5 W 65/99, BauR 2000, 444.

[16])  OLG Hamburg, Beschl. v. 01.02.2000 – 9 W 2/00, NJW-RR 2000, 827, 828; BGH, Beschl. v. 16.09.2004 – II ZB 33/04, NJW 2004, 3488; LG Bonn, Beschl. v. 18.02.2008 – 6 T 396/07, AGS 2009, 82.

[17])  OLG Celle, Beschl. v. 02.09.2014 – 4 W 127/14, AGS 2014, 560 = MDR 2014, 1344.

[18])  OLG Jena, OLGReport 2001, 132; BGH, Beschl. v. 16.09.2004 – III ZB 33/04, NJW 2004, 3488 = AGS 2005, 21.

[19])  LG Stade, Beschl. v. 06.07.2012 – 7 T 116/12, AGS 2014, 74.

[20])  OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.03.2007 – I-24 W 9/07, AGS 2007, 472.

[21])  OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.10.1999 – 13 W 56/99, NJW-RR 2000, 613; OLG Naumburg, Beschl. v. 05.03.1999 – 7 W 8/99, NRW-RR 2000, 286; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.09.1998 – 23 W 44/98, BauR 2000, 443.

[22])  BGH, Beschl. v. 16.09.2004 – III ZB 33/04, NJW 2004, 3488.

[23])  Wert des Beweisverfahrens identisch mit dem Wert der Hauptsache: OLG Celle, Beschl. v. 14.11.2002 – 6 W 129/02, RVGreport 2005, 480; jetzt auch OLG Schleswig, Beschl. v. 16.12.2004 – 16 W 85/04, OLGReport Celle, Hamburg, Schleswig 2005, 217; so auch die herrschende Meinung; Wert des Beweisverfahrens niedriger als Wert der Hauptsache: so noch OLG Schleswig, SchlHA 2003, 257; vgl. zum Meinungsstand Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdnr. 16 „Selbständiges Beweisverfahren“ m. umf. Nachw.

[24])  OLG Koblenz, Beschl. v. 29.07.1999 – 14 W 650/99.

[25])  OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.09.1994 – 22 W 45/94, OLG-R 1995, 64.

[26])  OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.09.2000 – 12 W 12/00, NJW-RR 2001, 311.

[27])  Keine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG, weil Beweisverfahrensgegenstand nicht zum Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist.

[28])  Siehe hierzu N. Schneider in Anm. zu OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.08.2012 – 18 W 155/12, AGS 2013, 163, 165.

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