Bei seniorenrechtlichen Mandaten sind im medizinischen Kontext häufig Sachverständigengutachten einzuholen. Diese haben mitunter gravierende Auswirkungen auf die Entscheidung des Gerichts oder der Behörde und sind damit von zentraler Bedeutung bei der Bearbeitung Ihres seniorenrechtlichen Mandats. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie alle wichtigen Informationen, die Sie für die kritische Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten zugunsten Ihrer Mandanten benötigen - unter anderem auch beispielhafte Mandatssituationen. Lesen Sie jetzt weiter!
Gerade in den seniorenrechtlich relevanten Bereichen des SGB, beispielsweise im Schwerbehindertenrecht oder im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung, kommt es häufig auf medizinische Ermittlungen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person an. Hier haben medizinische Sachverständigengutachten einen besonders hohen Stellenwert bei der Ermittlung des Sachverhalts. Frischen Sie mit unserem Fachbeitrag zum Sachverständigengutachten Ihr Wissen um das Sachverständigengutachten auf und profitieren sie von unseren wertvollen Praxistipps. Klicken Sie hier.
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Hr. Karl Sertowitz erläutert, dass er in seinem Alltag besonders unter den Folgen einer rheumatoiden Arthritis leide. Herr Sertowitz gibt jedoch an, lediglich Probleme beim Faustschluss zu haben und unter einer Großzehengrundgelenksarthrose zu leiden, die bisher nur zu einem Spreizfuß geführt habe. Außerdem bestehe eine entzündliche Erkrankung der Darmschleimhaut, die ihm sehr zu schaffen mache und zudem leide er unter einer diagnostizierten reaktiven Depression. Hr. Sertowitz möchte nun einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Hierzu hat das Gericht bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt. Erfahren Sie anhand dieser anschaulichen Mandatssituation, wie Sie sich im Einzelfall auch kritisch mit einem Sachverständigengutachten auseinandersetzen können. Klicken Sie hier.
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Das Urteil beschäftigt sich mit den Anforderungen an eine Anhörung im sozialgerichtlichen Prozess, in Bezug auf das Aushändigen eines Sachverständigengutachtens. Zudem wird auf die Voraussetzungen eingegangen, unter denen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden kann, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden. Klicken Sie hier.
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§ 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Lesen Sie, welche Beurteilungskriterien in derartigen Fällen anzulegen sind. Klicken Sie hier.
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