Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gilt für das Vollstreckungsverfahren und knüpft an die entsprechenden Normen der §§ 569 ff. ZPO, die die sofortige Beschwerde im Allgemeinen behandeln. Die sofortige Beschwerde kann gegen solche Entscheidungen des Gerichts oder des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG) erhoben werden, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Das sind beispielsweise die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und Entscheidungen nach § 887 ZPO. Die sofortige Beschwerde hat zwar einen Suspensiv- und Devolutiveffekt, verhindert die Zwangsvollstreckung in der Regel jedoch noch nicht. Erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen alles, was Sie als Anwalt zur sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren wissen müssen. Darüber hinaus haben wir für Sie ein bewährtes Muster für die Praxis bereitgestellt.
Mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO können Einwendungen erhoben werden gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG), des Richters sowie des Prozessgerichts, soweit dieses als Vollstreckungsorgan tätig ist (vgl. §§ 887, 888, 890 ZPO). Voraussetzing ist, dass die Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen ist. Statthaft ist die sofortige Beschwerde zudem nur gegen Entscheidungen. Einwendungen gegen reine Vollstreckungsmaßnahmen des Richters oder des Rechtspflegers sind dagegen mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen.
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Dem Ausgangsrichter (iudex a quo) wird durch Einräumung der Abhilfemöglichkeit nach § 572 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO die Gelegenheit gegeben, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen, sie kurzerhand zurückzunehmen oder zu berichtigen. Die Abhilfebefugnis dient der Selbstkontrolle des Gerichts und erhält den Betroffenen die Instanz, was insbesondere in den Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs sachgerecht ist. Sie verkürzt das Verfahren und entlastet das Beschwerdegericht, weil es mit der Korrektur von Fehlern, die das Ausgangsgericht selbst erkennt, oder mit der Nachholung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht befasst wird. Das Verfahren kann auf diese Weise trotz Fehlerhaftigkeit seinen endgültigen Abschluss in der ersten Instanz finden. Die Einführung der Abhilfebefugnis des Untergerichts bei allen Beschwerden führt gleichzeitig dazu, dass auch der Rechtspfleger gem. § 11 Abs. 1 RPflG immer abhelfen kann.
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Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Amtsgerichts erster Instanz die Zivilkammer des übergeordneten Landgerichts (§ 72 GVG), soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bestimmt ist (§§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen der Landgerichte erster Instanz das übergeordnete Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
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Die Beschwerde ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung verfahrensmäßig nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder inhaltlich nicht zutreffend ist. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, hebt es die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf und entscheidet selbst in der Sache. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für unbegründet, weist es sie zurück. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht in Beschlussform (§ 572 Abs. 4 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidungsfindung ist der Tag des Erlasses des Beschlusses. Alternativ kann das Beschwerdegericht dem Gericht oder dem Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen muss das Beschwerdegericht eine Entscheidung der ersten Instanz aufheben und die Sache zur erneuten Behandlung durch diese zurückverweisen, wenn statt des funktionell zuständigen Richters der Rechtspfleger entschieden hat.
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