§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

+++Tipp+++ In unserem Spezialreport „Die Neuregelung der Pflichtverteidigung“ stellen wir Ihnen alle relevanten Änderungen rund um die notwendige Verteidigung in kompakter Form vor und geben wertvolle Praxishinweise – Hier klicken und downloaden.

 

Neuer Gesetzestext:

§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies

  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder
  2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.

Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.

Grundsätzliches

Die Neuregelung ermöglicht es im Vorverfahren, trotz Vorliegens eines Falles der notwendigen Verteidigung, ausnahmsweise eine Vernehmung oder eine Gegenüberstellung des Beschuldigten noch vor der Bestellung eines Verteidigers durchzuführen.

Dies ist aber nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist, und andererseits, wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.

Bei Gefahren für die Freiheit oder den Leib ist die Gefahr einer schwerwiegenden nachteiligen Auswirkung zu verlangen; die Gefahr z.B. einer einfachen Körperverletzung genügt nicht. Die Gefahr, bei der es sich um eine konkrete handeln muss, muss auch gegenwärtig sein.

Eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens im Sinne der Nummer 2 kann vorliegen, wenn die Vernichtung von Beweismitteln oder die Beeinflussung von Zeugen droht, sofern nicht sofort eine Vernehmung stattfindet; ebenso etwa, wenn nur so die Flucht eines Mittäters oder gesondert Verfolgten verhindert werden kann.

Praxishinweise

Eine Vernehmung darf dabei selbstverständlich nur durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte über sein Recht, die Aussage zu verweigern, belehrt worden ist. Darüber hinaus ordnet Satz 2 an, dass das Recht des Beschuldigten, schon vor der Vernehmung oder Gegenüberstellung einen Verteidiger... Hier weiter lesen in unserem Spezialreport „Die Neuregelung der Pflichtverteidigung.“

Spezialreport Neuregelung der Pflichtverteidigung

Sehen Sie die Unterschiede zur alten Rechtslage mit allen Auswirkungen auf die Praxis. So bringen Sie sich rund um die Pflichtverteidigung schnell auf Stand!

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!