Neue Regelungen für Bußgelder und sonstige Regelverstöße nach der StVO 2020

+++ AKTUELL +++  Der neue Bußgeldkatalog vom 13.10.21 inklusive Punkten für Sie als Gratis-Download! Sie ist durch: Die Bußgeldnovelle! Nachdem die umstrittene StVO-Novelle vom April 2020 nur wenige Monate später aufgrund eines formalen Fehlers wieder ausgesetzt wurde, gibt es nach langem Hin und Her jetzt einen endgültigen Schlussstrich unter den „StVO-Streit“. Am 08.10.2021 hat der Bundesrat dem Vorschlag der Bundesregierung zur Bußgeldnovelle zugestimmt und mit dem 09.11.2021 ist die Novelle in Kraft. Den neuen Bußgeldkatalog inkl. Punkten erhalten Sie jetzt hier als Gratis-Download.

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(Quelle: BMVI)

Mit der StVO-Novelle gehen kräftig erhöhte, oft verdoppelte Geldbußen einher – insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe.

Wohl die praxisrelevanteste neue Regelung ist aber: Geschwindigkeitsüberschreitungen werden wesentlich härter als bisher bestraft – Fahrverbote drohen schon bei geringeren Verstößen. Lesen Sie dazu folgende Ausführungen.

 

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Geschwindigkeitsüberschreitung nach der neuen StVO 2020 - Es droht Fahrverbot

Es droht für Geschwindigkeitsverstöße

von bis zu 10 km/h: innerorts 30 €, außerorts 20 €

von 11–15 km/h: innerorts 50 €, außerorts 40 €

von 16–20 km/h innerorts 70 €, außerorts 60 €

von 21–25 km/h: innerorts 80 €, außerorts 70 € zzgl. 1 Punkt und 1 Monat Fahrverbot innerorts

von 26–30 km/h: innerorts 100 €, außerorts 80 € zzgl. 1 Punkt und 1 Monat Fahrverbot inner- wie außerorts

Vorsicht! Nachdem nunmehr bereits bei jeder Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h ein Fahrverbot droht, ist die bisherige Regelung, dass ein Fahrverbot auch nachträglich verhängt werden kann, wenn der Betroffene innerhalb von 12 Monaten zwei Mal mind. 26 km/h zu schnell unterwegs war, hinfällig.

Die Herabsetzung der Fahrverbotsgrenze innerorts von bislang 31 km/h auf 21 km/h und außerörtlich auf 26 km/h birgt große Herausforderungen für jeden Teilnehmer des Straßenverkehrs, nicht nur für jene, bei denen Wohl und Wehe an der Fahrerlaubnis hängt. Wie schnell habe ich eine 30er-Zone übersehen und werde mit 51 km/h geblitzt? Wie schnell gerate ich mit der Neuregelung in Berlin in Konflikt, wo der Landesgesetzgeber viele große Hauptverkehrsstraßen zu Tempo-30-Zonen erklärt hat, auch abends um 22.00 Uhr, wenn die Verkehrsdichte spürbar nachlässt?

Die Möglichkeiten zur Abwendung eines Fahrverbots zu eruieren, wird künftig eine der Hauptaufgaben des Verteidigers werden. Ein Fahrverbot ist gerade in diesen Tagen wirtschaftlich fatal. Der Verteidiger wird dies im Einzelnen konkret und detailliert auszuführen und dem Tatrichter mit Hinweis auf die bislang weiterhin gültige Rspr. des BVerfG aufzuzeigen haben, dass die Anordnung eines Fahrverbots bei einem einmaligen Verstoß in aller Regel keine angemessene, weil übermäßige Folge sein wird.

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Bußgelder für Parken und Halten

Für diese Verkehrsverstöße wurden die Geldbußen von bislang ab 15 € auf bis zu 110 € erhöht.

Damit einher geht die Wahrscheinlichkeit für den Kraftfahrer, dass ein Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen wird: dies ist neuerdings etwa vorgesehen

  • für das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen
  • das Parken auf Geh- und Radwegen,
  • das andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet,
  • eine Sachbeschädigung verursacht oder
  • das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

Die Geldbuße für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten- Parkplatz wird von 35 auf 55 € angehoben.

Ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge führt ein Verwarngeld von 55 € ein.

Die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird von 15 auf 35 € angehoben.

Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird jetzt statt bis zu 15 € mit einer Sanktion von bis zu 25 € geahndet.

Rettungsgasse

Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 €, ein einmonatiges Fahrverbot sowie die Eintragung von bis zu zwei Punkten im Fahreignungsregister.

Neu ist ebenfalls die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne, dass eine konkrete Gefahr oder Behinderung vorliegt.

Sonstige Regelverstöße nach der neuen StVO

Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen werden nunmehr die doppelten Geldbußen fällig.

Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird jetzt statt bis zu 25 € mit bis zu 100 € Geldbuße geahndet

Auch das sogenannte Auto-Posing kostet nunmehr empfindlich mehr. Das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 € auf bis zu 100 € angehoben.

Das Verwenden von Blitzer-Apps auf Smartphones oder in Navigationssystemen während der Fahrt ist nunmehr ausdrücklich verboten und wird mit einer Geldbuße i.H.v. 75 € und einem Punkt geahndet.

 RA Christian Sitter, Gotha

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