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Unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers – das sollten AnwältInnen wissen

Ein Arbeitnehmer, der unentschuldigt am Arbeitsplatz fehlt, riskiert damit eine entsprechende Reaktion seines Arbeitgebers.

Es besteht sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite ein Interesse zu erfahren, wie sich das unentschuldigte Fehlen auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

Mit welchen Konsequenzen haben unentschuldigt fehlende ArbeitnehmerInnen zu rechnen?

Können ArbeitgeberInnen eine (fristlose) Kündigung aussprechen?

Wie sieht es in der Probezeit aus?

 

Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in unseren Fachartikeln – lesen Sie jetzt weiter!

Außerdem für Sie: praxistaugliche Muster für Ihre Anwaltstätigkeit zum sofortigen Download!

Besprechung zum Urteil des LAG Schleswig-Holstein v. 06.06.2020 - 1 Sa 72/20

Das LAG Schleswig-Holstein hat 2020 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der in seiner Probezeit einen einzigen Tag unentschuldigt fehlt, keine (gerechtfertigte) fristlose Kündigung zu befürchten hat. Der Arbeitgeber ist insoweit auf die gesetzliche zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) beschränkt. Der Arbeitnehmer hat in der Probezeit seine Geeignetheit für die Arbeitsstelle zu demonstrieren bzw. er hat herauszufinden, ob die Tätigkeit bzw. das Arbeitsklima zu ihm passt.

Diese Orientierungsphase kann durch einen unentschuldigten Fehltag nicht einzelvertraglich verkürzt werden, erst recht nicht einseitig durch den Arbeitgeber.

 

Sammeln Sie in dieser Besprechung zum Urteil des LAG Schleswig-Holstein wertvolle Informationen über den Einfluss des unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers in der Probezeit auf das Kündigungsrecht des Arbeitgebers!

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Unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund: Was Sie als Anwalt wissen müssen!

Nicht selten fragt sich ein Arbeitnehmer, ob sein unentschuldigtes Fehlen einen wichtigen Kündigungsgrund für seinen Arbeitgeber darstellt.

Das unentschuldigte Fehlen setzt zunächst für den Arbeitgeber die Obliegenheit in Gang, eine Abmahnung zu erteilen. Ob sodann das unentschuldigte Fernbleiben geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund auszumachen, hängt von den Umständen des Einzelfalls und den beiderseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien ab.

 

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Kündigungsrelevanz des unentschuldigten Fehlens arbeitnehmerseits!

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AGB-Kontrolle: Arbeitgeberinteresse an Prävention unentschuldigten Fehlens

Sobald der Arbeitnehmer unentschuldigt seine Arbeit „stehen lässt“, geht sein Arbeitsrückstand zulasten des Arbeitgebers. Zur Vermeidung dessen verwenden Arbeitgeber oftmals Vertragsstrafenklauseln. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer seiner Erfüllungspflicht tatsächlich nachkommt bzw. eine Entschuldigung vorweisen muss, falls er indisponiert ist. Derartige Klauseln unterliegen einer Angemessenheitskontrolle i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.

 

Lesen Sie nachfolgend, unter welchen Voraussetzungen eine AGB, die das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers unter Strafe stellt, (un)wirksam ist!

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Arbeitshilfe: Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers

Sie sind nur einen Klick entfernt von unserer exklusiven Arbeitshilfe zur Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers.

Durch den Download dieser Vorlage erleichtern Sie sich die Unterstützung Ihres Mandanten auf Arbeitgeberseite!

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