Sechste Haltestelle: Regulierungsunterlagen beschaffen

Generell gilt, dass die Regulierungsunterlagen 'nicht schnell genug' vorliegen können, denn je schneller sie vorliegen, desto schneller kann - Haftungsübernahme unterstellt - auch tatsächlich reguliert oder können Vorschüsse angefordert werden.

Allerdings werden bereits mit der Einschaltung eines Sachverständigen finanzielle Dispositionen getroffen (nämlich die Kosten für das Gutachten), die - unterstellt, es bleibt bei einer Ablehnung der Haftungsübernahme des gegnerischen Versicherers und es besteht auch keine Vollkaskoversicherung die diese Kosten gelegentlich mit übernimmt -, dann dem Mandanten anfallen würden, ohne dass er diese ersetzt bekommt.

Dasselbe kann gelten, wenn der Anwalt einen Arztbericht oder womöglich ein Gutachten 'auf eigene Faust' bei den behandelnden Ärzten anfordert und der Versicherer später seine Eintrittspflicht verneint.

Schließlich muss der Mandant auch darüber aufgeklärt werden, dass er, sofern er seinen beschädigten Pkw bei der Werkstatt 'parkt', mit Standkosten rechnen muss, die er bei einer Übernahmeverweigerung ebenfalls selber zu tragen hat.

Viele Mandanten warten daher in der Praxis mit der Beauftragung ab, bis eine Bestätigung der Haftungsübernahme gegeben wurde.

1. Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen

Üblicherweise kommt der Geschädigte bereits mit einem Sachverständigengutachten in die Praxis des Anwalts.

Sachverständige sind Unfallschadensprofis. Sie wissen meist genau, wie zu regulieren ist und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Zudem kennen Sie die Reaktion der Versicherer aus der Praxis.

Sie sind hervorragend vernetzt und vielen mutigen Sachverständigen sind auch "bahnbrechende Urteile" im Schadensersatzrecht insofern zuzuschreiben, als sie durch ihre Unnachgiebigkeit und den "Gang durch die Instanzen" diese erstritten haben.

Folglich ist es auch üblich, dass der Sachverständige den Mandanten von sich aus befragt, ob dieser bereits einen Anwalt beauftragt hat oder ob er plant, einen Anwalt zu beauftragen. An diesen Anwalt wird der Sachverständige dann schon meist von sich aus das Gutachten schicken.

Es kann aber auch die Situation auftreten, dass der Mandant unmittelbar nach dem Unfall bei Ihnen vorstellig wird, vor allem dann, wenn es sich um 'Stammmandanten' handelt, die bereits aus der erfolgreichen Bearbeitung vorhergehender Fälle wissen, dass sie 'ihrem Anwalt' vertrauen können.

Diese Mandanten werden üblicherweise noch keine Veranlassungen getroffen haben. Überschreitet in einem solchen Fall der Schaden die Bagatellgrenze von zurzeit 700 Euro, wird sich immer die Frage stellen, ob ein Gutachter eingeschaltet werden soll.

Manche Mandanten werden zunächst die Haftungsübernahmebestätigung abwarten wollen, manche werden sofort die Begutachtung in Auftrag geben wollen.

Für diese letzte Gruppe sollte der Berater klarstellen, dass er sich sofort mit dem beauftragten Sachverständigen in Verbindung setzen wird, um das Sachverständigengutachten, das die Beurteilungsgrundlage für die möglichen Abrechnungsarten darstellt, bald in den Händen hält.

Sofern der zu erwartende Schaden unterhalb der Bagatellgrenze von ca. 700 Euro liegt, muss auf Basis eines Kostenvoranschlags mit Farbfotos der Beschädigungen gearbeitet werden.

2. Kontaktaufnahme mit einem eventuell vorher mandatierten Anwalt

Wir kennen Fälle, in denen sich Mandanten unzufrieden mit der Abwicklung über ihren bisherigen Anwalt zeigen und einen neuen Anwalt beauftragen wollen.

In diesem Fall muss sich der zu mandatierende Anwalt an den Kollegen wenden, diesem gegenüber u.U. die Kündigung des Mandats aussprechen und bereits vorhandene Unterlagen anfordern.

Das Zurückbehaltungsrecht an Handakten beschränkt sich nach herrschender Meinung einerseits nur auf die Originale, sodass sich der zu mandatierende Anwalt immer persönlich für die Übernahme der Kopierkosten stark machen sollte, andererseits besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn dieses verhältnismäßig ist.

Dies wird aber in Anbetracht der Tatsache, dass Unfallschäden naturgemäß 'Eilsachen' sind und oftmals die Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzanspruchs von dem gegnerischen Versicherer auf Basis des Regulierungsstreitwerts ersetzt werden müssen, nur in Ausnahmefällen so sein.

3. Kontaktaufnahme mit der Werkstatt

Die Werkstatt/das Autohaus des Geschädigten sollte so früh wie möglich von anwaltlicher Seite aus in die Unfallschadensregulierung eingebunden werden, damit dort sinnvoll geplant werden kann und sich ergebende notwendige Konsequenzen auch mit dem Anwalt abgesprochen werden können.

4. Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Arzt

Liegt ein Personenschaden vor, muss dieser beziffert werden. Dies geschieht in der Praxis auf Basis eines Arztberichts, den der oder die behandelnden Ärzte verfassen. Jeder Versicherer benutzt hier andere Formulare.

Zudem ist ein Arztbericht natürlich auch mit Kosten verbunden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die von dem Mandanten unterzeichnete Erklärung der Entbindung der Schweigepflicht unmittelbar gemeinsam mit dem Bezifferungsschreiben an den Versicherer zu senden und diesen unter Angabe der Adresse der behandelnden Ärzte aufzufordern, den Arztbericht einzuholen und zu übersenden.

Auf Basis dieser Arztberichte und unter Berücksichtigung des Beschwerdebilds, wie es sich aus Sicht des Mandanten darstellt, kann dann die Bezifferung erfolgen.

Dennoch kann es notwendig werden, dass sich der Anwalt unmittelbar an den Arzt wendet. Dies etwa dann, wenn es sich um komplexe und schwere Verletzungen handelt, oder aber schlicht dann, wenn der Arzt nicht auf die Anforderung des Berichts durch die Versicherung reagiert.

In diesem Fall macht es Sinn, den Arzt sofort anzurufen oder ggf. anzuschreiben und nachzufragen, 'wo es hakt', damit auch das Schmerzensgeld schnellstmöglich zumindest angemessen bevorschusst werden kann.

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