Die Untätigkeitsklage im Überblick: Diese Besonderheiten müssen Sie kennen!

Eine Untätigkeitsklage kann beim Sozialgericht eingereicht werden, wenn über den sozialrechtlichen Antrag auf einen Verwaltungsakt nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird. Hier erhalten Sie als Anwalt einen Überblick über die besonderen Voraussetzungen der Untätigkeitsklage sowie hilfreiche Schrifsatzmuster.

Zulässigkeit der Untätigkeitsklage: Diese Besonderheiten müssen Sie kennen!

Die Untätigkeitsklage, eine spezielle Ausgestaltung der Verpflichtungsklage, ist im sozialgerichtlichen Verfahren anders geregelt als in den übrigen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen. Die praktische Handhabung des § 88 SGG unterscheidet sich von den parallelen Normen des § 75 VwGO bzw. § 46 FGO. Hier erhalten Sie als Anwalt einen Überblick über die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage. Informieren Sie sich jetzt!

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Begründetheit der Untätigkeitsklage: Waren die Gründe zurreichend?

Die Untätigkeitsklage muss begründet sein. Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist nicht entschieden hat. Ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt, ist allein nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der nach der Antragsstellung bzw. Widerspruchseinlegung verstrichenen Zeit zu prüfen. Wir haben Ihnen eine beispielhafte Übersicht über zureichende sowie nicht zureichende Gründe erstellt.

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Schriftsatzmuster zur Untätigkeitsklage

Hier erhalten Sie hilfreiche Schriftsatzmuster zur Untätigkeitsklage, die Ihnen als Anwalt bei der Mandatsbetreuung wertvolle Zeit ersparen werden. Damit sind Sie für die verschiedenen möglichen Anträge im Rahmen der Untätigkeitsklage bestens aufgestellt!

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Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer infolge der Corona-Pandemie?

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer: Bestehen Ansprüche auf Entschädigung bei Verzögerung des Prozesses vor dem Sozialgericht infolge der Corona-Pandemie? Das hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20.01.2023 (L 37 SF 71/22 EK SO) entschieden und eine dem Staat zuzurechnende Verzögerungszeit abgelehnt. Für im Zeitraum zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen gerichtlicher Inaktivität sei regelmäßig davon auszugehen, dass Verzögerungen der Corona-Pandemie geschuldet sind. Alle Einzelheiten zur Entscheidung des Gerichts finden Sie hier. 

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Weitere Beiträge zum Thema Untätigkeitsklage

Hier haben wir weitere Beiträge für Sie zu den folgenden Stichwörtern:

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