Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit im Strafprozess: Überblick und Grundlagen für Anwälte

Die Zuständigkeit, dessen Prüfung zur Routine der Hauptverhandlungsvorbereitung gehört, klärt die Frage, wer zur Entscheidung einer Rechtssache berufen ist. Sie ist in örtlicher, sachlicher und funktioneller Hinsicht zu prüfen. Die Partei muss die örtliche und sachliche Zuständigkeit selbst ermitteln, die funktionelle Zuständigkeit ermittelt das Gericht.

Unsere Themenseite bietet Ihnen einen kompakten Überblick über alles, was Sie als Anwalt über die Grundlagen der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit wissen müssen. So sind Sie in kurzer Zeit bestens informiert.

 

1.1.2 Örtliche Zuständigkeit

Autor: Dehne-Niemann1.1.2.1 Gerichtsstandsregelungen und internationale ZuständigkeitGerichtsstandDie Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in erster Instanz bezeichnet das Gesetz als Gerichtsstand. Sie finden sich im zweiten Abschnitt des Ersten Buchs der StPO, dort in den §§ 7-21 StPO.Internationale ZuständigkeitRegelungen über die internationale Zuständigkeit der deutschen Strafgerichte enthalten die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht, sondern setzen die internationale Zuständigkeit voraus. Für eine solche Regelung besteht auch kein Bedürfnis: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Strafgerichtsbarkeit folgt der Anwendbarkeit des materiellen deutschen Strafrechts gem. §§ 3 ff. StGB, d.h., für eine Tat, auf die deutsches Strafrecht anwendbar ist, sind die deutschen Strafgerichte international zuständig.1.1.2.2 Einzelne GerichtsständeHauptgerichtsständeSogenannte Hauptgerichtsstände oder auch "primäre Gerichtsstände" sindgem. § 7 Abs. 1 StPO der [...]
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1.1.3 Sachliche Zuständigkeit

Autor: Dehne-Niemann1.1.3.1 ZuständigkeitsregelungenZuständigkeitsregelungenDie sachliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich nicht aus der StPO, sondern in erster Linie aus dem GVG sowie für Jugendliche und Heranwachsende aus den §§ 39-41, 108 Abs. 1 JGG. Ergänzende Regelungen finden sich für das Ordnungswidrigkeitenrecht in § 68 OWiG. Praktisch weniger bedeutsam sind die sachlichen Zuständigkeitsregelungen in den §§ 1, 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 Satz 1 BinSchGerG (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen) und in den §§ 17-19 ZustErgG (Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts; die Regelungen betreffen Strafsachen, die am 08.05.1945 bei einem Gericht anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen waren, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird).Zur sachlichen Zuständigkeit enthält der 1. Abschnitt des Ersten Buchs der StPO lediglich Regelungen über die [...]
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1.1.4 Funktionelle Zuständigkeit

Autor: Dehne-NiemannBegriffsverständnisDem Begriff der funktionellen Zuständigkeit kommt im gebräuchlichen und auch im hier zugrunde gelegten Verständnis keine übergeordnete Gemeinsamkeit dieser Zuständigkeitsformen zu. Gemeinsam ist den nachfolgend erörterten Regelungen, dass sie weder die sachliche noch die örtliche Zuständigkeit betreffen.1.1.4.1 Funktionelle Zuständigkeit besonderer Strafkammern und § 6a StPOSonderregelung des § 6a StPODer 1. Abschnitt der StPO regelt in § 6a StPO die erstinstanzliche Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den §§ 74 Abs. 2, 74a, 74c GVG mit, weil sich diese Zuständigkeit - wie die sachliche Zuständigkeit auch - verlagern kann (u.a. durch Verbindung zusammenhängender Sachen). Von der sachlichen Zuständigkeit unterscheidet sich die funktionelle Zuständigkeit besonderer Strafkammern dadurch, dass die Vorschrift des § 6a StPO für ihre Prüfung durch das Gericht eine - an den die örtliche Zuständigkeit betreffenden § 16 StPO angelehnte - [...]
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Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit, geregelt in §§ 7-21 StPO, klärt den Bezirk, dessen Gerichte zuständig sind. Alle Einzelheiten der örtlichen Zuständigkeiten enthält unser ausführlicher Fachbeitrag:

  • Primäre Gerichtsstände wie Tatortgerichtsstand, Wohnsitzgerichtsstand, Ergreifungsort,
  • selbständige örtliche Zuständigkeiten nach § 42 Abs. 1 JGG in Jugendsachen,
  • das Anklagewahlrecht der Staatsanwaltschaft,
  • örtliche Zuständigkeit in der Revision und die Bedeutung des § 16 StPO,
  • örtliche Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte.

Wozu Sie auch Informationen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit suchen, in unserem Fachbeitrag werden Sie sicher fündig! Außerdem erhalten Sie hier effektive prozesstaktische Hinweise und Praxistipps. Lesen Sie weiter!

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Sachliche Zuständigkeit

Für die sachliche Zuständigkeit verweist § 1 StPO in das GVG. Das GVG geht von einer grundsätzlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts aus, das aus den unterschiedlichen Spruchkörpern des Strafrichters und des Schöffengerichts besteht. Die Zuständigkeitsverteilung an Amts-, Land- und Oberlandesgericht richtet sich nach der bei Anklageerhebung bestehenden Straferwartung. Bzgl. der Zuständigkeiten des Landgerichts sollten Sie die sog. „bewegliche Zuständigkeit“ des Landgerichts, die Zuständigkeit des Landgerichts wegen „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“, die Zuständigkeit des Landgerichts wegen Opferzeugenschutzes sowie die Zuständigkeit des Landgerichts wegen unerwarteter Unterbringung kennen.

Für Jugendliche gelten andere Regelungen über die sachliche Zuständigkeit; hier können in erster Instanz der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht sowie die Jugendkammer sachlich zuständig sein. Mit unserem ausführlichen Fachbeitrag behalten Sie den Durchblick in allen Details der sachlichen Zuständigkeit, die Sie als Anwalt brauchen. Klicken Sie hier!

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Funktionelle Zuständigkeit

Die übrigen Zuständigkeitsregelungen lassen sich unter der Rubrik der funktionellen Zuständigkeit zusammenfassen. Bescheid wissen sollten Sie als Anwalt u.a. über die funktionelle Zuständigkeit besonderer Strafkammern, die funktionelle Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern in der Berufungsinstanz, § 6a StPO, die funktionelle Zuständigkeit der Jugendgerichte und die funktionelle Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern. Sollten Sie nicht mit allen Details der funktionellen Zuständigkeit vertraut sein, finden Sie hier zuverlässig alle nötigen Informationen, begleitet von zahlreichen prozesstaktischen Hinweisen, Praxistipps und Beispielen. Jetzt hier klicken!

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