Vor allem leitende Angestellte werden häufig dazu aufgefordert, Beteiligungen an ihrer Arbeitgeberin in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu erwerben. Hier stellt sich die Frage, ob die mit dem Erwerb zusammenhängenden Kosten des Arbeitnehmers den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind. Diese Zuordnung kann sich steuerlich sehr verschieden auswirken:
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer einer AG Kredite aufgenommen, um die Anschaffungskosten einer Beteiligung an der AG zu finanzieren.
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass die Schuldzinsen grundsätzlich nicht durch den Beruf des Arbeitnehmers, sondern durch die angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst sind. Sie sind daher – wenn der Arbeitnehmer die Absicht hat, einen Überschuss zu erzielen – im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Das gilt sogar, wenn sich der Arbeitnehmer an der Kapitalgesellschaft auch deshalb beteiligt, weil er durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit gleichzeitig seinen Arbeitsplatz erhalten will. Nachteilige Konsequenz für den Arbeitnehmer: Seine Werbungskosten wirkten sich steuerlich nicht aus. Denn der Sparer-Freibetrag kann nicht zu negativen Einkünften, sondern nur zu Kapitaleinkünften von 0,- € führen.
Quelle: BFH - Urteil vom 05.04.06