Arbeitsrecht, Steuerberatung -

Rückzahlung einer Abfindung

Streitig war, in welchem Veranlagungszeitraum die Rückzahlung einer 1997 vom Arbeitgeber erhaltenen und ermäßigt besteuerten, aber 1998 an ihn teilweise rückerstatteten Abfindung einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin hatte mit Wirkung zum 30.11.1997 das Arbeitsverhältnis mit der A-GmbH aus betriebsbedingten Gründen beendet. Sie erhielt noch im Jahr 1997 eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen. Im Streitjahr 1998 zahlte die Ehefrau des Klägers an die A-GmbH einen Teil der Abfindung - wie in den Betriebsvereinbarungen vereinbart - zurück, weil sie innerhalb des Konzerns einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte. Die Klägerin erklärte deshalb in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 die zurückgezahlte Abfindung als negative Einnahmen. Im streitigen Einkommensteuerbescheid für 1998 berücksichtigte das FA die Rückzahlung der Abfindung nicht. Es änderte stattdessen, gestützt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 1997.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied nun, dass Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. Die Teilrückzahlung der Abfindung sei deshalb im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Leistung einkommensteuerlich zu berücksichtigen gewesen, hier also im streitigen Veranlagungszeitraum 1998. Entgegen der Auffassung des FA sei die spätere Rückzahlung des Arbeitslohns nicht schon im Veranlagungszeitraum des Arbeitslohnzuflusses als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen. Die Rückzahlung einer Abfindung sei auch dann im Abflussjahr zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden sei.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 04.05.06