Die neue Basisrente wird seit 2005 steuerlich besonders privilegiert. Für Selbstständige und Rentner verpufft der Entlastungseffekt jedoch oft. Dies wird ab 2006 beseitigt.
Für Beiträge zur privaten Altersversorgung über die Basisrente gibt es seit 2005 einen besonderen Sonderausgabenabzug, der im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes eingeführt wurde. Hierbei sind für die gesetzliche, berufsständische und privaten Altersvorsorge bis zu 20.000 Euro im Jahr absetzbar, in den Jahren vor 2025 allerdings nur in begrenztem Ausmaß.
Für Arbeitnehmer kommt die Rürup-Rente weniger in Betracht, da sich der Höchstbetrag um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung mindern. Aber Unternehmer, Freiberufler und auch Rentner können diese neue Sparform nutzen und in der Ansparphase Steuern sparen. Dies gelang für 2005 aber nicht immer, da die Beiträge auf Grund der Günstiger-Regelung oft verpufften. Diese Lücke wird ab 2006 durch das Jahressteuergesetz 2007 geschlossen.
Die Rürup-Rente ist vor allem für Selbständige interessant, da sie die Beitragsleistungen in hohem Maße als Sonderausgaben absetzen können. Zusammen mit der gesetzlichen oder berufsständischen Altersvorsorge sind über die neue Basisrente gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG bis zu 20.000 Euro jährlich absetzbar (§ 10 Abs. 3 EStG). Verheiratete dürfen sogar das Doppelte geltend machen, unabhängig von Einzahlenden oder Versicherten. Im laufenden Jahr wirken sich hiervon allerdings nur 62 Prozent aus, so dass pro Person 12.400 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Im Laufe der kommenden Jahre steigt der Satz um je zwei Prozent, so dass sich beim Finanzamt im Jahre 2025 sämtliche Beiträge bis zur Höchstgrenze voll auswirken.
Die Vorzüge dieser Rürup-Rente: In der Ansparphase kräftig Abgaben sparen und die Steuerpflicht nach § 22 Nr. 1 S. 3a, Doppelbuchstabe aa) in den Ruhestand bei geringer Progression verlegen. Dieses Argument lockte bereits 2005 eine Reihe von Freiberuflern und Unternehmern zum Abschluss einer Rürup-Police. Doch vielen haben sich beim Erhalt ihres Steuerbescheides verwundert die Augen gerieben. Denn Beiträge von bis zu 4.448 Euro und bei Ehepaaren das Doppelte wirkten sich oftmals überhaupt nicht aus. Grund hierfür ist die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG. Denn das Finanzamt rechnet bei den Sonderausgaben seit 2005 zweigleisig. Ist der Abzug sämtlicher Versicherungsaufwendungen nach altem Recht günstiger, wird dieser Betrag bis zum VZ 2010 unbegrenzt and anschließend im verminderten Umfang bis zum VZ 2019 abgezogen. Generell konnten bis Ende 2004 Selbstständige 5.069 Euro für sämtliche Versicherungsaufwendungen geltend machen.
Ab 2005 gibt es für Krankenkasse, Haftpflicht und Lebensversicherung einen Höchstbetrag von 2.400 Euro, den Selbstständige spielend erreichen. Haben sie keine Beiträge für die Altersvorsorge geleistet, werden nunmehr im Rahmen der Günstigerprüfung die 5.069 Euro nach altem Recht abgezogen. Wer jetzt eine Rürup-Police abschloss, konnte von den Beiträgen erst einmal 60 Prozent geltend machen. Belaufen sie die Zahlungen auf 4.448 Euro, sind dies 2.669 Euro. Die wurden dann zusammen mit dem Betrag von 2.400 Euro für die übrigen Versicherungen abgezogen und ergaben mit 5.069 Euro exakt den Betrag, den es ohnehin nach der Günstigerrechnung gibt. Die Rürup-Beiträge verpuffen also steuerlich, werden aber in der späteren Auszahlungsphase als Einnahmen angesetzt.
{DB:tt_content:2565:bodytext}Auch Rentner waren von der negativen Rechnung betroffen. Sie konnten 2005 von einer Einmalzahlung 60 Prozent steuerlich geltend machen und müssen die sofort beginnende Rente auf Lebenszeit nur mit 50 Prozent versteuern. Aber auch Ruheständler waren vom Negativeffekt betroffen. Denn auch für sie gilt die Günstigerregelung, so dass sie für die übrigen Versicherungen bis zu 5.069 Euro nach altem Recht absetzen können. Ab 2005 sind das nur noch 1.500 Euro. Zahlten sie nun 5.948 Euro in einen Rürup-Vertrag, konnten sie hiervon 60 Prozent und somit 3.569 Euro geltend machen. Zusammen mit den 1.500 Euro für die sonstigen Versicherungen macht das als Sonderausgaben 5.069 Euro und damit den Betrag, den es nach der Günstigerrechnung auch ohne Rürup gibt. Somit wirkten sich die Beiträge erst ab 5.060 Euro aus.
Diese Negativeffekte entfallen für Selbstständige und Rentner ab 2006. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wird rückwirkend geregelt, dass die Beiträge in jedem Fall zusätzlich berücksichtigt werden, also keine Rürup-Falle mehr entstehen kann. Damit wird diese Privatrente deutlich attraktiver. Wer einen Vertrag abschließt und auch noch den Ehepartner mit ins Boot nimmt, erzielt über eine Einmalzahlung sofort eine hohe Steuerentlastung und konserviert auf Lebenszeit moderate Abgabenlasten.
Der steuerliche Hintergrund
Das seit Beginn des Jahres 2005 geltende Alterseinkünftegesetz legt nicht nur den Hebel auf eine nachgelagerte Besteuerung um, sondern bietet auch eine neue Möglichkeit, für das Alter über eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung zu sparen. Diese steuerlich privilegierte Alternative ist eher unter dem Namen seines Begründers Bert Rürup bekannt und soll für die jüngere Generation die Rentenlücke ausfüllen, die im Alter anfallen wird. Ähnlich wie auch bereits bei Riester sichert die Rürup-Rente das Langlebigkeitsrisiko ab und verfügt über steuerliche Vorteile, die den Rückzug des Staates aus der Rentenversicherung kompensieren soll. Eine Reihe von Versicherungen bieten die neue Rürup-Rente an, zumal sie von vielen Vermittlern als Ersatz für den wegbrechenden Markt bei den Kapitallebensversicherungen gesehen werden.
Hinweis: Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Anwendungsschreiben zum Alterseinkünftegesetz (BMF 24.2.2005, IV C 3 - S 2255 - 51/05, BStBl 2005 I S. 429).
Gefördert werden ab 2005 gem. § 10 Abs. 2b EStG Beiträge zu privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaft
- nicht beleihbar,
- nicht vererblich,
- nicht veräußerbar,
- nicht übertragbar
- nicht kapitalisierbar und
- frühestens ab dem 60. Geburtstag in Form einer monatlichen lebenslangen Leibrente ausgezahlt wird.
Begünstigte Beiträge für die eigene kapitalgedeckte Altersversorgung nach § 10 Abs. 2b EStG liegen vor, wenn Beitragszahler, versicherte Person und Leistungsempfänger identisch sind. Bei zusammenveranlagten Ehegatten spielt keine Rolle, wer die Zahlungen erbringt (R 86a EStR). Über die Versicherung können auch Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie Hinterbliebene abgesichert werden. Allerdings dürfen für diese Fälle nur Rentenzahlungen vorgesehen sein und maximal 50 % der Beiträge auf die Zusatzleistungen entfallen. Ansonsten gehören die Aufwendungen für die ergänzende Absicherung zu den übrigen Versicherungsleistungen.
Das Guthaben darf zwar nicht vererbt werden. Erlaubt ist aber eine vereinbarte Hinterbliebenenleistungen an den überlebenden Ehegatten und den Nachwuchs, solange Anspruch auf Kindergeld besteht. Gestattet ist bei Ehegatten auch ein Vertrag, der eine lebenslange Leibrente bis zum Tod des Letztversterbenden vorsieht. Darüber hinaus darf der Vertrag keine Übertragung der Ansprüche vorsehen. Dies gilt allerdings nicht für Scheidungsfolgen oder bei einem Wechsel des Versicherers. Begünstigt sind auch über eine betriebliche Altersversorgung erbrachte Beiträge, die ganz normal der Lohnbesteuerung unterlegen haben.
Diese Altersvorsorgeaufwendungen können im Jahr 2006 zu 62 % als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Danach erfolgt eine jährliche Steigerung dieses Anteils um jeweils zwei Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025 dann 100 % der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind (§ 10 Abs.3 EStG). Ab 2005 gilt ein einheitlicher Höchstbetrag der als Sonderausgaben abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen von 20.000 € für alle Steuerpflichtigen, der sich bei zusammen veranlagten Ehegatten auf 40.000 € verdoppelt. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Partner die Zahlungen leistet.
Der Ansatz des Höchstbetrags im Jahr 2006 mit 62 % ist bei Arbeitnehmern um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu kürzen (§ 10 Abs.3 Sätze 4 und 5 EStG). Dies hat zur Folge, dass bei Arbeitnehmern vom Sonderausgaben-Höchstbetrag 2006 i.d.R. nur ein kleiner Rest übrig bleibt, der steuermindernd für eine Basisrente eingesetzt werden kann. Dies macht das Beispiel auf der folgenden Seite deutlich.
Beispiel: Rechnung der Altersvorsorgebeiträge bei Arbeitnehmern
Bruttogehalt im Jahr50.000 €
Sonderausgabenhöchstbetrag 62 % von 20.000 € 12.400 €
Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung
(9,75% von 50.000) – 4.875 €
Bleiben maximal abzugsfähig im Jahr 2006 7.525 €
Beiträge Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung
(AN+AG-Anteil) 19,5% von 50.000 € 9.750 €
Davon sind im Jahr 2005 62% abzugsfähig 6.045 €
abzüglich des Beitrags vom Arbeitgeber – 4.875 €
Steuermindernd wirken sich von den Renten-
versicherungsbeiträgen im Jahr 2005 also nur aus1.170 €
Der Arbeitnehmer kann noch zusätzlich absetzen:
Höchstbetrag 7.525 €
abzüglich Abzug aus den Rentenversicherungsbeiträgen – 1.170 €
Noch verfügbar für die Basisrente6.450 €
Ergebnis: Wenn der Arbeitnehmer den restlichen Abzugsbetrag von 6.450 € voll ausschöpfen will, muss er 10.403 € für eine Basisrente ausgeben, da im Jahr 2006 nur 62 % der Versicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind.
Deshalb eignet sich die Basisrente vor allem für Unternehmer und Freiberufler, die keine oder nur geringe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder an berufständige Versorgungseinrichtung einzahlen. Diese Selbständigen können ab Januar 2005 bis zu 20.000 € für eine private Leibrentenversicherung in Form der Basisrente ausgeben. Von diesen Beiträgen sind dann im Jahr 2006 lediglich 62% als Sonderausgaben abzugsfähig, so dass bei Spitzenverdienern ein wesentlicher Anteil der Beiträge für die private Leibrentenversicherung durch die Steuerersparnis finanziert wird. Wenn der Beitrag für die Basisrente in Form einer privaten Leibrentenversicherung z.B. 20.000 € beträgt, sind davon 62 % = 12.400 € steuerlich abzugsfähig.
Beispiel: Rechnung der Altersvorsorgebeiträge bei Selbstständigen 2006
Beiträge in eine Rürup-Police 2006 20.000 €
Sonderausgabenhöchstbetrag 62 % von 20.000 € 12.400 €
Spitzensteuersatz inkl. Kist und SolZ46%
Steuerersparnis 5.704 €
Nettoeigenleistung14.296 €
In den Folgejahren erhöht sich der als Sonderausgaben abzugsfähige Satz um jährlich zwei Prozent, so dass der Anteil der Beiträge, der aus der Steuerersparnis finanziert wird, von Jahr zu Jahr ansteigt. Im Jahr 2015 sind die Beiträge z.B. in Höhe von 80 % steuerlich abzugsfähig und ab dem Jahr 2025 sind die Beiträge für die private Leibrentenversicherung dann zu 100% als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 339 entnommen
Hinweis: Zum Jahresende erscheint die aktualisierte Ausgabe 2007
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern vom 06.10.06