Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern angeboten, sie arbeitstäglich mit Bussen vom Wohnort zur regelmäßigen Arbeitsstätte und zurück zu befördern. Für das Angebot waren betriebliche Umstände maßgebend:
Besonders aufgrund des Arbeitsbeginns um 6:00 Uhr morgens war es schwierig, andere geeignete öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Arbeitnehmer, die die angebotene Möglichkeit in Anspruch nahmen, zahlten hierfür pro Arbeitstag 0,50 € an den Arbeitgeber. Diese Zahlungen deckten nur etwa 8,5 % der Beträge ab, die das beauftragte Busunternehmen dem Arbeitgeber berechnete.
Während der Arbeitgeber nur die Zahlungen der Arbeitnehmer der Umsatzsteuer unterwarf, setzte das Finanzamt die dem Arbeitgeber von dem Busunternehmen berechneten Nettobeträge als Bemessungsgrundlage an (sog. Mindestbemessungsgrundlage bei teilentgeltlichen Leistungen an Arbeitnehmer). Das Finanzgericht Münster gab erfreulicherweise dem Arbeitgeber Recht. Das Finanzamt hat Revision eingelegt.
Daher bleibt jetzt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Annahme teils steuerpflichtiger entgeltlicher Leistungen und – wegen des unternehmerischen Interesses – teils nicht steuerbarer unentgeltlicher Leistungen im Umsatzsteuerrecht zulässt. Wenn nicht, wird er darüber zu entscheiden haben, ob die zuvor erwähnte Mindestbemessungsgrundlage mit dem Gemeinschaftsrecht der EU vereinbar ist. Man darf also gespannt sein.
Quelle: FG Münster - Urteil vom 19.01.05