Vom FG Baden-Württemberg war zu entscheiden, ob Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus des Arbeitnehmers gelegenes Büro zu Arbeitslohn oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er und seine Ehefrau sind Miteigentümer eines für Wohnzwecke sowie für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzten Einfamilienhauses. Die (anteiligen) Aufwendungen für ein Zimmer wurden zunächst als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers geltend gemacht. Im Jahr 1996 vermietete dann die Ehefrau des Klägers der GmbH den Raum. Die Nutzung erfolgte weiterhin durch den Kläger, der über einen weiteren Arbeitsplatz in den Räumen der GmbH verfügte.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre beantragten die Kläger ab 1996, die (anteiligen) Raumkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen und nach Abzug der Zahlungen der GmbH an die Klägerin den verbleibenden Verlust bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Das Finanzamt behandelte die Verluste demgegenüber als nicht abziehbar und setzte die Zahlungen der GmbH als Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit an.
Entscheidung des Gerichts:
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Klägerin aus der Vermietung des Arbeitszimmers keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt habe und die Mietzahlungen der GmbH zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 21 Abs. 3, § 19 EStG gehörten.
Hinweis: Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
{DB:tt_content:2565:bodytext}Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.06