Baurecht -

Grenzabstand für Saunagebäude

Eine Sauna mit Holzofen darf in Rheinland-Pfalz nur betrieben werden, wenn ein Abstand von mindestens 3 m zum Nachbargrundstück eingehalten wird.

Im entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in einem Abstand von ca. 2,50 m zur Grundstücksgrenze ein 2,25 m x 2,45 m x 3 m großes Saunagebäude mit Holzofen errichtet. Den Ofen hatte er durch ein Rohr mit einem bereits seit längerem vorhandenen Kamin verbunden. Dieser wurde bisher lediglich gelegentlich als offener Kamin zum Grillen genutzt.

Nachdem sich die Nachbarn bei der Kreisverwaltung über Rauchbelästigungen beschwert hatten, forderte die Behörde den Eigentümer auf, einen Bauantrag zu stellen. Auf diesen nachträglichen Antrag hin erteilte sie eine Baugenehmigung, schrieb aber zugleich vor, dass die Sauna nur mit einem Elektroofen beheizt werden dürfe.

Der Widerspruch des Betroffenen beim Kreisrechtsausschuss blieb ohne Erfolg. Er erhob daher Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, dass ihm auch für den Betrieb des Holzofens eine Baugenehmigung erteilt werden müsse.

Die Richter haben die Klage abgewiesen: Nach den Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung über Abstandsflächen müsse der Grenzabstand für eine Sauna mit Holzofen mindestens 3 m betragen; hier würden aber nur 2,5 m eingehalten. Eine Ausnahme sei nur zulässig für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten. Wegen der Rauchbelästigungen der Nachbarn habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine von den Abstandsvorschriften abweichende Genehmigung.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Quelle: VG Neustadt - Pressemitteilung vom 10.11.08