Ein im Garten eines Wohngrundstücks errichteter Kinderspielturm ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hinzunehmen.
Die Klage eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten hat das Gericht deshalb abgewiesen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Familienvater im Garten seines Grundstücks, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist, in einem Abstand von 1,50 m zur Grenze einen Spielturm aufgestellt. Dieser besteht aus einem etwa 1,50 m hohen Holzgestell sowie einem darauf aufliegenden Holzhäuschen. Die Grundfläche des Turms beträgt 3,50 qm, die Höhe am First 3,50 m. An den Spielturm schließt sich ein knapp 3 m langer Holzbalken – mit Schaukel - an, der auf einem fest im Boden verankerten Holz-gestänge aufliegt.
Der Nachbar wandte sich daraufhin an die Kreisverwaltung und bat um bauaufsichtliches Einschreiten. Da die Behörde dies ablehnte, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, dass der Turm unter Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften errichtet worden sei. Zudem könne von ihm aus auch Einblick in sein Grundstück genommen werden. Ebenso unzumutbar sei der von den spielenden Kindern ausgehende Lärm.
Die Klage blieb ohne Erfolg: Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung über Abstandsflächen liege nicht vor, denn diese seien nur auf Gebäude und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung anwendbar, somit nicht auf einen Kinderspielturm. Auch gebe es in bebauten Bereichen in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Dasselbe gelte für die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes typischerweise verbundenen Geräusche, denn das Spielen von Kindern sei in Wohngebieten jeder Art - und damit auch in dem hier vorliegenden reinen Wohngebiet - üblich und hinzunehmen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Quelle: VG Neustadt - Pressemitteilung vom 13.05.08