Kündigung von Bausparverträgen kein Fall für Verbraucherzentrale

Das OLG Köln hat eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Aachener Bausparkasse als unzulässig abgewiesen. Im wettbewerbsrechtlichen Verfahren zwischen der Verbraucherzentrale und der Bausparkasse kann demnach nicht die umstrittene Frage geklärt werden, ob die Bausparkasse Altverträge wegen des veränderten Zinsniveaus aus wichtigem Grund kündigen konnte.

Darum geht es

Gegenstand des Verfahrens waren Schreiben, in denen die Bausparkasse ihre Sparer mit alten, hochverzinsten Verträgen aufforderte, in einen weniger günstigen Tarif zu wechseln. Anderenfalls könne sie wegen der nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen - gesunkene Marktzinsen - aus wichtigem Grund kündigen.

Da der Bausparer dem Wechsel nicht zustimmte, kündigte die Bausparkasse im Anschluss den Vertrag. Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass dieses Vorgehen wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Sie wollte der Bausparkasse daher generell verbieten, ihre Sparer auf diese Weise anzuschreiben und Kündigungen auszusprechen.

Bereits das Landgericht Aachen hatte die Klage - allerdings als unbegründet - abgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auch vor dem OLG Köln hatte die Verbraucherzentrale keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Klage bereits unzulässig sei. Im wettbewerbsrechtlichen Verfahren zwischen der Verbraucherzentrale und der Bausparkasse sei nicht die rechtlich umstrittene Frage zu klären, ob die Bausparkasse Altverträge wegen des veränderten Zinsniveaus aus wichtigem Grund kündigen könne.

Mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts dürfe der Bausparkasse nicht verboten werden, Vertragskündigungen aus wichtigem Grund auszusprechen. Würde der Bausparkasse untersagt, ihre Rechtsauffassung zu vertreten, wonach Kündigungen zulässig seien, würde damit auf den Ablauf etwaiger Rechtsstreite um die Wirksamkeit der Kündigungen eingewirkt.

Auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens dürfe aber nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werde. Ob die Ansicht der Bausparkasse richtig ist, sei allein in etwaigen Rechtsstreiten um die Wirksamkeit einer solchen Kündigung zu klären.  

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Köln, Urt. v. 18.01.2019 - 6 U 74/18

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v. 30.01.2019