Baurecht -

Pizzeria im Allgemeinen Wohngebiet zulässig

Die im Souterrain eines Reihenendhauses eingerichtete Pizzeria darf bestehen bleiben. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klagen von 24 Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsicht abgewiesen.

Die Entscheidung: VG Darmstadt, Urt. v. 24.08.2009 – 2 K 215/09.DA.

Bisher ausschließlich Wohnnutzung
Die Besonderheit des Falls lag darin, dass in der näheren Umgebung der Gaststätte in den vergangenen 30 Jahren ausschließlich Wohnnutzung vorzufinden war.

Unterschriften gegen Pizzeria
Sowohl die Kläger als auch insgesamt 250 weitere Nachbarn und Bürger der weiteren Umgebung hatten sich zuvor in einer Unterschriftenaktion gegen die Pizzeria ausgesprochen.

Allgemeines Wohngebiet
Nach den baurechtlichen Bestimmungen bestehen allerdings gegen die in einem Allgemeinen Wohngebiet gelegene Pizzeria keine Bedenken. Insbesondere ist das zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.

Bebauungsplan erlaubt Pizzeria
Der einschlägige Bebauungsplan ist weiterhin gültig und ermöglicht damit die entsprechende Ausnutzung. Die Gaststätte mit 14 Sitzplätzen und 4 Thekenplätzen dient nach der Überzeugung des Gerichts der Versorgung des Gebiets. Das Gericht hatte sich in einem dreistündigen Ortstermin einen Eindruck von der Pizzeria und der Umgebung machen können; eine in diesem Termin angeregte gütliche Einigung und Lösung des Konflikts ist indes nicht zustande gekommen.

Keine Lärmbelästigung
Entgegen der zunächst geäußerten Befürchtungen wurden nach Inbetriebnahme der Pizzeria Lärmbelästigungen und Verkehrsprobleme nicht mehr vorgetragen. Die von nur noch einigen Klägern im weiteren Verfahren einzig geltend gemachten Geruchsbelästigungen haben jedoch nach der Auffassung des Gerichts das ortsübliche und damit grundsätzlich hinzunehmende Maß nicht überschritten.

Keine Geruchsbelästigung
Von Bedeutung war hier auch, dass die der Küche der Pizzeria unmittelbar gegenüberliegenden Nachbarn keine Geruchsbelästigungen behauptet haben, wohl aber jene Nachbarn, die weiter entfernt oder der Gaststätte abgewandt ansässig sind.

Übliche Emissionen sind hinzunehmen
Soweit der Gesetzgeber in einem Allgemeinen Wohngebiet eine der Versorgung des Gebiets dienende Speisewirtschaft zugelassen hat, sind die bei ordnungsgemäßem Betrieb üblichen Emissionen von der Nachbarschaft hinzunehmen.

Quelle: VG Darmstadt - Pressemitteilung vom 25.08.09