Baurecht -

Windenergieanlage wegen optischer Bedrängung unzulässig

OVG NRW, Beschl. v. 24.06.2010 - 8 A 2764/09

Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat entschieden, dass eine - bereits teilweise fertig gestellte - Windenergieanlage in Bochum-Gerthe wegen sog. optischer Bedrängung eines benachbarten Wohnhauses unzulässig ist.

Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2009, das der Klägerin ebenfalls Recht gegeben hatte, bestätigt. Der Senat des OVG hat sich vor seiner Entscheidung in einem Ortstermin einen eigenen Eindruck von den tatsächlichen Gegebenheiten verschafft. Nach dem Ortstermin begonnene Vergleichsbemühungen sind gescheitert.

Festhalten an bisheriger Rechtsprechung

Der Senat des OVG hält in seiner Entscheidung an seiner Rechtsprechung zur optischen Bedrängung durch Windkraftanlagen fest. Danach gibt es "grobe Richtwerte", die eine Orientierung für die Rechtsanwendung geben und eine hinreichend sichere Beurteilung bei der Einzelfallprüfung ermöglichen sollen.

Kriterien für erforderlichen Abstand

Der Senat unterscheidet hierbei zwischen einem - meist unproblematischen - Abstand, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt, einem - meist problematischen - Abstand, der geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage ist, und einem dazwischen liegenden Abstand, der das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, und eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erfordert.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von rund 150 m. Das betroffene Wohnhaus ist lediglich 270 m von der Anlage entfernt. Der Abstand ist damit deutlich geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage. Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Ausrichtung der Fenster von Wohnräumen und des Gartens zum Anlagenstandort, hat der Senat eine optische Bedrängung angenommen. 

Quelle: OVG NRW - Pressemitteilung vom 25.06.10